Blick ins Archiv - 1857-75
Mit diesen Aufzeichnungen aus dem Jahr 1834 beginnen wir unsere Serie „Aus dem Archiv“ und forschen nach bis ins Jahr 1934.
Protokolle der Kirchenstandssitzungen
Protokolle der Kirchenstandssitzungen
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1857
13. Januar
Es liegt ein Schreiben der titulierten Stadtpolizei vor, dass A.B. wegen Unzucht ums Geld aus der Stadt verwiesen seie. A. wird vor Kirchenstand gestellt und bekennt ihr liederliches Leben. Beschluss: Es sei die A.B. 14 oder 4 Tage lang in Arrest zu setzen und alle Mittag zur Suppe zwei Stockstreiche zur Verschärfung. Es wurde ihr dies eröffnet und sie zur Besserung ermahnt. A.T. betreffend Schwangerschaft: Verleugnet dieselbe und verweigert die Untersuchung durch die Hebamme. Beschluss: Die Angelegenheit solle direkt an das titulierte Kantonsgericht geleitet werden.
11. Februar
Präsident B. erklärt, an der heutigen Sitzung keinen Teil nehmen zu wollen, weil er von Herrn Pfarrer gekränkt worden seie. Es sei bekanntlich an die Mannschaften im Felde ein Schmähbrief über die Töchter, die an dem bekannten Neujahrsball teilgenommen hatten, abgesendet worden. Jetzt liege der Brief wahrscheinlich bei Herrn Pfarrer und er wünsche, Herr Pfarrer möchte den Brief herausgeben, damit der Briefsteller bestraft werden könnte. Herr Pfarrer habe die Herausgabe verweigert, ohne Wissen des Übersenders glaube er nicht hiezu berechtigt zu sein. Herr Pfarrer habe sich über das Verhältnis weiter ausgesprochen und als er mit Offizieren die Kinderlehre besucht habe, geäussert, er der Präsident, seie ihm ein Dorn im Auge. Er seie sein Feind und so werde er in Zukunft keinen Anteil mehr am Kirchenstande nehmen. Herr Pfarrer bedauert das schiefe Verhältnis in welches beide durch die Soldaten gekommen seien. Tief habe es ihn allerdings kränken müssen, wenn Herr Präsident, der das ganze Jahr keine Kinderlehre besuche jetzt im so unrichtigen Moment mit Offizieren die den Ball mitgemacht, in der Kinderlehre erschienen seien um aufzupassen, dass er sein Feind seie. Wisse Herr Pfarrer sich nicht zu erinnern, habe er es aber je geäussert, so müsse Herr Präsident den Sinn unrichtig aufgefasst haben. Herr Präsident B. begnügt sich mit dieser Erklärung. V.S. Tochter, wird von der Mutter des Ungehorsams angeklagt und dass sie sich in keine Ordnung fügen wolle. Beschluss: Die V. wird zu Zucht und Ordnung vermahnt und mit Zuchthaus gedroht.
23. Februar
Herr Pfarrer zeigt an, dass S., Strohhäichel sich beklagt habe, er müsse dem Mesmer Vorstandsgebühren bezahlen. Der Kirchenstand beschliesst, der Mesmer habe die Vorstandgebühren sofort wieder zurückzuerstatten. Es seie ihm das Missfallen zu eröffnen, der könne abdanken, wenn es ihm nicht gefalle. B.B. kommt von Zürich, erscheint vor Kirchenstand, zeigt an dass sie schwanger seie gibt als Vater einen gewissen T.S., Schuhmachergesellen an, und bittet um Versorgung. Beschluss: Sie solle in Arrest gewiesen werden bis man wisse wohin. Präsident B. gibt in Folge dieses Umstandes den Antrag, die Gemeinde hat zwei ihr eigentümliche Häuser, das Haus von B. bewohnt und das von der Familie H. eingenommene. Diese könnten verkauft, ein eigenes Haus erstellt werden, in welchem die Huren mit ihren Kindern unter Aufsicht untergebracht würden. Herr Pfarrer begrüsst mit Freuden diesen Antrag und weist nach wie notwendig eine moralische Aufsicht über diese Personen und ohne Kinder seie. Wie notwendig es sei, dass sie zur Arbeit angehalten werden. Möglich seie die Einrichtung wenn alle Kostgelder zusammengenommen würden. Man brauche nicht ein eigentliches Waisenhaus zu gründen, sondern so einfach als möglich einzurichten. Beschluss: Es solle noch zugewartet werden.
24. April
A. wünscht eigenes Bett, sie habe mit M.H. und ihren Kindern nicht mehr Platz. Entschluss: Wird einstweilen abgeschlagen bis die Not grösser sei.
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Es liegt ein Schreiben der titulierten Stadtpolizei vor, dass A.B. wegen Unzucht ums Geld aus der Stadt verwiesen seie. A. wird vor Kirchenstand gestellt und bekennt ihr liederliches Leben. Beschluss: Es sei die A.B. 14 oder 4 Tage lang in Arrest zu setzen und alle Mittag zur Suppe zwei Stockstreiche zur Verschärfung. Es wurde ihr dies eröffnet und sie zur Besserung ermahnt. A.T. betreffend Schwangerschaft: Verleugnet dieselbe und verweigert die Untersuchung durch die Hebamme. Beschluss: Die Angelegenheit solle direkt an das titulierte Kantonsgericht geleitet werden.
11. Februar
Präsident B. erklärt, an der heutigen Sitzung keinen Teil nehmen zu wollen, weil er von Herrn Pfarrer gekränkt worden seie. Es sei bekanntlich an die Mannschaften im Felde ein Schmähbrief über die Töchter, die an dem bekannten Neujahrsball teilgenommen hatten, abgesendet worden. Jetzt liege der Brief wahrscheinlich bei Herrn Pfarrer und er wünsche, Herr Pfarrer möchte den Brief herausgeben, damit der Briefsteller bestraft werden könnte. Herr Pfarrer habe die Herausgabe verweigert, ohne Wissen des Übersenders glaube er nicht hiezu berechtigt zu sein. Herr Pfarrer habe sich über das Verhältnis weiter ausgesprochen und als er mit Offizieren die Kinderlehre besucht habe, geäussert, er der Präsident, seie ihm ein Dorn im Auge. Er seie sein Feind und so werde er in Zukunft keinen Anteil mehr am Kirchenstande nehmen. Herr Pfarrer bedauert das schiefe Verhältnis in welches beide durch die Soldaten gekommen seien. Tief habe es ihn allerdings kränken müssen, wenn Herr Präsident, der das ganze Jahr keine Kinderlehre besuche jetzt im so unrichtigen Moment mit Offizieren die den Ball mitgemacht, in der Kinderlehre erschienen seien um aufzupassen, dass er sein Feind seie. Wisse Herr Pfarrer sich nicht zu erinnern, habe er es aber je geäussert, so müsse Herr Präsident den Sinn unrichtig aufgefasst haben. Herr Präsident B. begnügt sich mit dieser Erklärung. V.S. Tochter, wird von der Mutter des Ungehorsams angeklagt und dass sie sich in keine Ordnung fügen wolle. Beschluss: Die V. wird zu Zucht und Ordnung vermahnt und mit Zuchthaus gedroht.
23. Februar
Herr Pfarrer zeigt an, dass S., Strohhäichel sich beklagt habe, er müsse dem Mesmer Vorstandsgebühren bezahlen. Der Kirchenstand beschliesst, der Mesmer habe die Vorstandgebühren sofort wieder zurückzuerstatten. Es seie ihm das Missfallen zu eröffnen, der könne abdanken, wenn es ihm nicht gefalle. B.B. kommt von Zürich, erscheint vor Kirchenstand, zeigt an dass sie schwanger seie gibt als Vater einen gewissen T.S., Schuhmachergesellen an, und bittet um Versorgung. Beschluss: Sie solle in Arrest gewiesen werden bis man wisse wohin. Präsident B. gibt in Folge dieses Umstandes den Antrag, die Gemeinde hat zwei ihr eigentümliche Häuser, das Haus von B. bewohnt und das von der Familie H. eingenommene. Diese könnten verkauft, ein eigenes Haus erstellt werden, in welchem die Huren mit ihren Kindern unter Aufsicht untergebracht würden. Herr Pfarrer begrüsst mit Freuden diesen Antrag und weist nach wie notwendig eine moralische Aufsicht über diese Personen und ohne Kinder seie. Wie notwendig es sei, dass sie zur Arbeit angehalten werden. Möglich seie die Einrichtung wenn alle Kostgelder zusammengenommen würden. Man brauche nicht ein eigentliches Waisenhaus zu gründen, sondern so einfach als möglich einzurichten. Beschluss: Es solle noch zugewartet werden.
24. April
A. wünscht eigenes Bett, sie habe mit M.H. und ihren Kindern nicht mehr Platz. Entschluss: Wird einstweilen abgeschlagen bis die Not grösser sei.
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1872
Der folgende Bericht aus unserem Archiv gibt Aufschluss darüber, was 1872 an den Kirchenrat berichtet werden musste.
Kirchenbericht vom Jahr 1872
Das verflossene Amtsjahr bietet zwar wenig Stoff zum berichten. Gemäss eingeganener Mahnung schickt sich Unterzeichneter an im Nahmen des Kirchenstandes über das verflossene Amtsjahr zu berichten.
Infolge von Auswanderung hat sich die Seelenzahl hiesiger Gemeinde abermals vermindert, es besteht aus 1'280 Seelen.
Die Kirchgemeinde wurde einmal zur Wahl des Kirchenstandes versammelt. Leider liessen sich zwei Mitglieder derselben die lange Jahre dieses Amt freulich verwaltet nicht zur Wiederwahl bewegen und wurden durch zwei neue Mitglieder ersetzt nachdem mehrere die Wahl abgelehnt. Auch der bisherige gewissenhafte Verwalter des Kirchengutes legte sein Amt nieder. Neuer Kirchenpfleger.
II
a) Der Besuch der öffentlichen Gottesdienste ist stets befriedigend. Auch das Abendmahl wird verhältnismässig fleissig besucht. Der Kirchengesang lässt viel zu wünschen übrig.
b) Hauskommunion wurde keine verlangt, hingegen 2 Haustaufen.
c) Die Bibellektionen wurden weniger zahlreich besucht als andere Winter woran allerlei äussere Umstände schuld tragen, desto fleissiger die Privatversammlungen. Die Gemeinschaft der Methodisten suchte sich durch verschiedene Mittel zu verstärken namentlich suchte sie am Schluss des Jahres 1872 einen Einfluss auf die weibliche Jugend auszuüben. Es schlossen sich eine Anzahl Mädchen meist noch schulpflichtiger den Gebetsversammlungen der Methodisten an und einige der älteren erhielten sogar Zutritt zum Abendmahl derselben. Auch die Baptisten zählen immer noch einen Anhang in hiesiger Gemeinde und haben ihre regelmässigen Versammlungen 2 mal wöchentlich in einem Privathause. Etwa 6 bis 8 Personen erhielten die Taufe.
d) Trotz der ungünstigen Witterung des letzten Jahres wurde am Sonntag nicht viel draussen gearbeitet, dagegen möchte man wünschen der eigentliche Zweck des Sonntags, die Ruhe in Gott, möchte noch beherzigt werden.
e) und f) Ueber Aberglauben ist dem Kirchenstande nichts besonderes bewusst.
III Sittlicher Zustand
Das Jahr 1872 hat 2 uneheliche Kinder aufzuweisen.
Aa) Uebrigens ist es schwer aus den äusseren Erscheinungen auf die Keuschheit oder Unkeuschheit der Leute zu schliessen, wissen wir doch nicht was im Verborgenen geschieht.
Ueber Prozesssucht, Wirtshausbesuch und Spiel kann im Allgemeinen wegen Zunahme derselben nicht geklagt werden.
a.b.) Die Zahl der Präparanden betrug im letzten Winter (?) die der Konfirmanden 22. Was schon in früheren Berichten über den Einfluss der Fabriken auf die darin arbeitende Jugend gesagt worden gilt in immer höherem Masse.
Besondere Ausschweifungen der erwachsenen Jugend sind nicht bekannt.
B) Die ehelichen Verhältnisse sind im Allgemeinen gut. Es kommen nur zwei vor den Kirchenstand. Eine zeitweilige Ehescheidung der einen wurde beschlossen. Kinder und Eltern leben meist friedlich miteinander, sind übrigens nur wenig Zeit vereinigt, da die Arbeit sie vielfach trennt. Leider benützen viele Eltern ihre Kinder zu sehr als Mittel zum Gelderwerb und gestalten denselben nur desswillen manche andere Freiheiten.
IV Intr. Zustand
Es scheint der allgemeine Bildungszustand eher zu- als abzunehmen. Die Gesangsvereine vermindern sich, öffentliche Vorträge werden keine gehalten.
In den oberen Schulklassen wurde möglichst wenig biblischer Stoff behandelt, Catechismus gar nicht gelehrt, biblische Geschichten nur einige vorgetragen. Die Gottesdienste werden von sämtlichen Lehrern ziemlich regelmässig besucht. Unter sich stehen die Lehrer in gar keinem Verhältnis. Es lebt ein jeder für sich. Die Kleinkinderschule wird nicht so besucht wie sie es der Menge von Kindern könnte.
V Oekonomische Zustände
Reiche und Arme stehen sich hier nicht so gegenüber wie an vielen anderen Orten. Es gibt wenige eigentlich Reiche, und die meisten Armen, die arbeiten können haben genügenden Verdienst. Indessen ist die Mittelklasse wirklich wohltätig zu nennen und lässt wirklich Bedürftige nicht Mangel leiden. Die Gemeinde als solche resp. das Armengut hat immer eine bedeutende Anzahl Alte, Schwache, Arbeitsunfähige, Arme zu unterstützen, auch Blödsinnige, Fallsüchtige, Irre und Kranke. Einigen hat die Gemeinde zur Uebersiedlung nach Amerika geholfen. Die Zahl der Unterstützten beträgt durchschnittlich 30 – 40. Das Armengut beträgt mit Schluss 1872 …
Das Kirchengut….
Säckligeld (Kollekten)….
Die Auswanderung geht immer von Zeit zu Zeit ihren Gang. Im Laufe des letzten Jahres waren es:….
Die kirchlichen Gebäude, wozu nun auch das Pfarrhaus gehört, befinden sich in befriedigendem baulichen Zustande. Ausser den Kirchenstandsberatungen nach dem Gottesdienste hielt der Kirchenstand 6 Sitzungen. Es wurden einige Ehestreitigkeiten und Armenangelegenheiten behandelt. Das Gesuch des Gesangvereines am Bettag einige Gesänge vortragen zu dürfen gab Veranlassung zu mehreren…. . Der Kirchenstand glaubte in Erinnerung an frühere Vergänge dieses Gesuch abschlagen zu sollen, da dies also nur mündlich und nicht schriftlich dem Vorsteher des Vereins mitgeteilt worden, sah sich derselbe berechtigt einfach den Gesang doch … üben und am Freitag vor Betreuung dem damaligen … des Pfarrers davon Anzeige zu machen. Dies veranlasste eine Sitzung am Vorabend des Bettags. Es wurde beschlossen den Lehrern ein Missfallen an ihrem Vorgehen und an den l. Kirchenrath ein Schreiben in diesem Sinne zu richten. Oberlehrer K. wünschte die sämtliche schulpflichtige Jugend statt in den Morgengottesdienst an einem besonderen Gottesdienste um sich zu versammeln und sie nützlich zu beschäftigen. Mit Verdankung für seine Mühe wurde aus verschiedenen Gründen das Gesuch einstweilen abgeschlagen.
VII
Da der Unterzeichneter sich genötigth sah, sich mit Prediger meistens vertreten zu lassen, wurde immer über freie Texte gepredigt. In der Kinderlehre zuerst über Cathechismus und den Winter über Bibelabschnitte Cathechiesiert. Krankenbesuche wurden vom Pfarrer auf Verlangen gemacht. Im Präparandenunterricht wurde der Cathechismus zu Grunde gelegt. Das Verhältnis der Lehrer zum Kirchenstande ist ein verschiedenes. Am ...
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Kirchenbericht vom Jahr 1872
Das verflossene Amtsjahr bietet zwar wenig Stoff zum berichten. Gemäss eingeganener Mahnung schickt sich Unterzeichneter an im Nahmen des Kirchenstandes über das verflossene Amtsjahr zu berichten.
Infolge von Auswanderung hat sich die Seelenzahl hiesiger Gemeinde abermals vermindert, es besteht aus 1'280 Seelen.
Die Kirchgemeinde wurde einmal zur Wahl des Kirchenstandes versammelt. Leider liessen sich zwei Mitglieder derselben die lange Jahre dieses Amt freulich verwaltet nicht zur Wiederwahl bewegen und wurden durch zwei neue Mitglieder ersetzt nachdem mehrere die Wahl abgelehnt. Auch der bisherige gewissenhafte Verwalter des Kirchengutes legte sein Amt nieder. Neuer Kirchenpfleger.
II
a) Der Besuch der öffentlichen Gottesdienste ist stets befriedigend. Auch das Abendmahl wird verhältnismässig fleissig besucht. Der Kirchengesang lässt viel zu wünschen übrig.
b) Hauskommunion wurde keine verlangt, hingegen 2 Haustaufen.
c) Die Bibellektionen wurden weniger zahlreich besucht als andere Winter woran allerlei äussere Umstände schuld tragen, desto fleissiger die Privatversammlungen. Die Gemeinschaft der Methodisten suchte sich durch verschiedene Mittel zu verstärken namentlich suchte sie am Schluss des Jahres 1872 einen Einfluss auf die weibliche Jugend auszuüben. Es schlossen sich eine Anzahl Mädchen meist noch schulpflichtiger den Gebetsversammlungen der Methodisten an und einige der älteren erhielten sogar Zutritt zum Abendmahl derselben. Auch die Baptisten zählen immer noch einen Anhang in hiesiger Gemeinde und haben ihre regelmässigen Versammlungen 2 mal wöchentlich in einem Privathause. Etwa 6 bis 8 Personen erhielten die Taufe.
d) Trotz der ungünstigen Witterung des letzten Jahres wurde am Sonntag nicht viel draussen gearbeitet, dagegen möchte man wünschen der eigentliche Zweck des Sonntags, die Ruhe in Gott, möchte noch beherzigt werden.
e) und f) Ueber Aberglauben ist dem Kirchenstande nichts besonderes bewusst.
III Sittlicher Zustand
Das Jahr 1872 hat 2 uneheliche Kinder aufzuweisen.
Aa) Uebrigens ist es schwer aus den äusseren Erscheinungen auf die Keuschheit oder Unkeuschheit der Leute zu schliessen, wissen wir doch nicht was im Verborgenen geschieht.
Ueber Prozesssucht, Wirtshausbesuch und Spiel kann im Allgemeinen wegen Zunahme derselben nicht geklagt werden.
a.b.) Die Zahl der Präparanden betrug im letzten Winter (?) die der Konfirmanden 22. Was schon in früheren Berichten über den Einfluss der Fabriken auf die darin arbeitende Jugend gesagt worden gilt in immer höherem Masse.
Besondere Ausschweifungen der erwachsenen Jugend sind nicht bekannt.
B) Die ehelichen Verhältnisse sind im Allgemeinen gut. Es kommen nur zwei vor den Kirchenstand. Eine zeitweilige Ehescheidung der einen wurde beschlossen. Kinder und Eltern leben meist friedlich miteinander, sind übrigens nur wenig Zeit vereinigt, da die Arbeit sie vielfach trennt. Leider benützen viele Eltern ihre Kinder zu sehr als Mittel zum Gelderwerb und gestalten denselben nur desswillen manche andere Freiheiten.
IV Intr. Zustand
Es scheint der allgemeine Bildungszustand eher zu- als abzunehmen. Die Gesangsvereine vermindern sich, öffentliche Vorträge werden keine gehalten.
In den oberen Schulklassen wurde möglichst wenig biblischer Stoff behandelt, Catechismus gar nicht gelehrt, biblische Geschichten nur einige vorgetragen. Die Gottesdienste werden von sämtlichen Lehrern ziemlich regelmässig besucht. Unter sich stehen die Lehrer in gar keinem Verhältnis. Es lebt ein jeder für sich. Die Kleinkinderschule wird nicht so besucht wie sie es der Menge von Kindern könnte.
V Oekonomische Zustände
Reiche und Arme stehen sich hier nicht so gegenüber wie an vielen anderen Orten. Es gibt wenige eigentlich Reiche, und die meisten Armen, die arbeiten können haben genügenden Verdienst. Indessen ist die Mittelklasse wirklich wohltätig zu nennen und lässt wirklich Bedürftige nicht Mangel leiden. Die Gemeinde als solche resp. das Armengut hat immer eine bedeutende Anzahl Alte, Schwache, Arbeitsunfähige, Arme zu unterstützen, auch Blödsinnige, Fallsüchtige, Irre und Kranke. Einigen hat die Gemeinde zur Uebersiedlung nach Amerika geholfen. Die Zahl der Unterstützten beträgt durchschnittlich 30 – 40. Das Armengut beträgt mit Schluss 1872 …
Das Kirchengut….
Säckligeld (Kollekten)….
Die Auswanderung geht immer von Zeit zu Zeit ihren Gang. Im Laufe des letzten Jahres waren es:….
Die kirchlichen Gebäude, wozu nun auch das Pfarrhaus gehört, befinden sich in befriedigendem baulichen Zustande. Ausser den Kirchenstandsberatungen nach dem Gottesdienste hielt der Kirchenstand 6 Sitzungen. Es wurden einige Ehestreitigkeiten und Armenangelegenheiten behandelt. Das Gesuch des Gesangvereines am Bettag einige Gesänge vortragen zu dürfen gab Veranlassung zu mehreren…. . Der Kirchenstand glaubte in Erinnerung an frühere Vergänge dieses Gesuch abschlagen zu sollen, da dies also nur mündlich und nicht schriftlich dem Vorsteher des Vereins mitgeteilt worden, sah sich derselbe berechtigt einfach den Gesang doch … üben und am Freitag vor Betreuung dem damaligen … des Pfarrers davon Anzeige zu machen. Dies veranlasste eine Sitzung am Vorabend des Bettags. Es wurde beschlossen den Lehrern ein Missfallen an ihrem Vorgehen und an den l. Kirchenrath ein Schreiben in diesem Sinne zu richten. Oberlehrer K. wünschte die sämtliche schulpflichtige Jugend statt in den Morgengottesdienst an einem besonderen Gottesdienste um sich zu versammeln und sie nützlich zu beschäftigen. Mit Verdankung für seine Mühe wurde aus verschiedenen Gründen das Gesuch einstweilen abgeschlagen.
VII
Da der Unterzeichneter sich genötigth sah, sich mit Prediger meistens vertreten zu lassen, wurde immer über freie Texte gepredigt. In der Kinderlehre zuerst über Cathechismus und den Winter über Bibelabschnitte Cathechiesiert. Krankenbesuche wurden vom Pfarrer auf Verlangen gemacht. Im Präparandenunterricht wurde der Cathechismus zu Grunde gelegt. Das Verhältnis der Lehrer zum Kirchenstande ist ein verschiedenes. Am ...
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1873
15. August
Verlesung der Anfrage von Oberlehrer K. wegen Gesangsaufführung am heiligen Bettag oder sonst an einem Sonntag.
Kaufmann B. fühlt sich dem Gewissen verpflichtet, die Aufführung am Bettag nicht zu gestatten. Bo. ist ebenfalls gegen die Aufführung. Dagegen sprechen sich Herr Reallehrer B. und Salzwäger S. dafür aus, in dem Ersterer in der Erlaubnis eine Aufmunterung erblickt, den Gesangsverein für den Kirchengesang zu interessieren. Letzterer das Recht aller sich kulturell geltend zu machen betont. Durch Stichentscheid des Präsidiums, das sich nicht prinzipiell gegen die Aufführung des Gesangs aussprach, sondern den Entscheid von der Wahl der Lieder abhängig machen will, wird nach Drängen auf Entscheid beschlossen, die Aufführung am Bettag selber nicht zu gestatten, dagegen auf einen anderen Sonntag zu erlauben. Oberlehrer K. drückt in einem -den gegenwärtigen Stand des Kirchgesangs- bildenden Schreiben den Wunsch aus, es möchte mit verschiedenen Mitteln ein Harmonium beschaffen werden. Die einen sprechen sich gegen ein solches Instrument aus, als welches den lebendigen Gesang doch nicht ersetze, andere glauben, bei gegenwärtiger schwerer Zeit die rechte Opferwilligkeit nicht vorhanden. Beschluss: Die Beschaffung eines Harmoniums ist für jetzt nicht anzustreben, sondern einstweilen in Bedenken zu ziehen.
16. Dezember
Einige Aussensiedler wünschen eine Regelung der Zeit des Kirchgangs. Aus der Diskussion ergibt sich, dass der Wunsch -man möge etwas früher zur Kirche gehen- ein allgemeiner ist. Beschluss: Im Winter soll der Gottesdienst um 10 Uhr im Sommer um 9.15 Uhr beginnen.
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Verlesung der Anfrage von Oberlehrer K. wegen Gesangsaufführung am heiligen Bettag oder sonst an einem Sonntag.
Kaufmann B. fühlt sich dem Gewissen verpflichtet, die Aufführung am Bettag nicht zu gestatten. Bo. ist ebenfalls gegen die Aufführung. Dagegen sprechen sich Herr Reallehrer B. und Salzwäger S. dafür aus, in dem Ersterer in der Erlaubnis eine Aufmunterung erblickt, den Gesangsverein für den Kirchengesang zu interessieren. Letzterer das Recht aller sich kulturell geltend zu machen betont. Durch Stichentscheid des Präsidiums, das sich nicht prinzipiell gegen die Aufführung des Gesangs aussprach, sondern den Entscheid von der Wahl der Lieder abhängig machen will, wird nach Drängen auf Entscheid beschlossen, die Aufführung am Bettag selber nicht zu gestatten, dagegen auf einen anderen Sonntag zu erlauben. Oberlehrer K. drückt in einem -den gegenwärtigen Stand des Kirchgesangs- bildenden Schreiben den Wunsch aus, es möchte mit verschiedenen Mitteln ein Harmonium beschaffen werden. Die einen sprechen sich gegen ein solches Instrument aus, als welches den lebendigen Gesang doch nicht ersetze, andere glauben, bei gegenwärtiger schwerer Zeit die rechte Opferwilligkeit nicht vorhanden. Beschluss: Die Beschaffung eines Harmoniums ist für jetzt nicht anzustreben, sondern einstweilen in Bedenken zu ziehen.
16. Dezember
Einige Aussensiedler wünschen eine Regelung der Zeit des Kirchgangs. Aus der Diskussion ergibt sich, dass der Wunsch -man möge etwas früher zur Kirche gehen- ein allgemeiner ist. Beschluss: Im Winter soll der Gottesdienst um 10 Uhr im Sommer um 9.15 Uhr beginnen.
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1874
20. Januar
Die Vorsänger B.B. und Oberlehrer K. haben bei der Kirchgemeinde ihre Entlassung eingegeben. Laut Beschluss der Kirchgemeinde, soll sich der Kirchenstand über diese Angelegenheit beraten und ein Gutachten abgeben. Die Majorität des Kirchenstandes befürwortet eine Erhöhung der Vorsänger-Besoldung. Kaufmann B. dagegen wünscht die bisherigen Bedingungen bei zu behalten. Beschluss: Die Angelegenheit soll gemeinsam mit der löblichen Schulgemeinde Beringen weiter beraten werden.
5. Februar
Der Kirchenbericht pro 1873 wird von Vikar P. als vorläufige ?? vorgelesen und das Gutachten der einzelnen Mitglieder über die einzelnen Punkte eingeholt. Da über das kirchliche Verhalten einzelner Lehrer die Meinungen auseinandergehen wird beschlossen, diesen Punkt im Bericht nicht zu erwähnen. Im Sonstigen wird der Bericht gutgeheissen. Es wird eine Erklärung der Elementarlehrer vorgelesen, die sich auf das Vorsängeramt und die kirchliche Beaufsichtigung der Jugend begrüsst. In Folge dieser Erklärung verpflichten so die Herren Lehrer K. und B.B., Ersterer zum Abhalten der Singstunde gegen die ganze Besoldung, Letzterer zum kirchlichen Vorsingen ausser jeden vierten Sonntag, wo Herr Oberlehrer K. ihn vertreten will ohne Anspruch auf Entschädigung. Mit dieser Erklärung sind die Differenzen betreffend der Vorsängerwahl glücklich beseitigt. Herrn Oberlehrer wird gestattet, die einzelnen Abteilungen der Singstunde je alle 14 Tage zu beschäftigen, statt wie bisher jeden Sonntag beide Abteilungen unterrichten zu müssen. Beschluss: An die Lehrer, an den Präsidenten der Schulbehörde und an den Präsidenten der Kirchgemeinde Mitteilung zu machen über die nunmehrige Regelung dieser Verhältnisse.
29. Oktober
A.M.B. darf –trotzdem sie ein halbes Jahr zu jung ist- den Konfirmanden-Unterricht besuchen weil sie nach Amerika gehen will. L. M. Schneider wird die Erlaubnis zum Konfirmandenunterricht gleichfalls erteilt, da sie in einer sittlich diffissilen Umgebung ist. Die Lehrer K. und S. sind in Güte zu ersuchen, die kirchliche Aufsicht der Jugend bis Neujahr beizubehalten, wie sie dies seinerzeit versprochen. Der Kirchenstand will dieses Traktandum später in einer besonderen Sitzung einlässlicher beraten.
Mittwoch, den 28. September geschah bei Beerdigung von B.S. von Oberhallau, solch eine Störung durch den Baptistenprediger R. dass Vikar P. über diesen Fall dem Kirchenstand Mitteilung schuldig ist und für die Zukunft Präventivmassregeln verlangt. Beschluss: Findet eine Beerdigung nach dem Ritus der Landeskirche statt, so sollen sich die Sektierer (Methodisten, Baptisten) aller Funktionen in Kirche und auf dem Gottesacker enthalten. Es darf also nicht vor- oder nach der Abdankung auch noch ein Baptist das Wort erhalten. Wollen dagegen die Hinterlassenen ein nicht kirchliches Begräbnis, so haben sie sich für den Fall, dass ein Sektierer-Gottesdienst damit verbunden sein sollte, beim Gemeindepräsidenten zu melden, der von sich aus das Nötige verfügen wird.
26. November
Eine Zuschrift der Elementarlehrer vom 13. November 1874 spricht sich dahin aus, dass die Beaufsichtigung der Jugend von ihnen nur noch bis zum 30. Dezember fortgesetzt werde und nach Ablauf dieser Frist diesselben -gestützt auf Paragraph 49 der Bundesverfassung- sich dieser Pflicht nicht mehr unterziehen werden. Ebenso teilt Lehrer K. mit, dass er die Singstunden und sonstigen Funktionen des Vorsängers nur noch bis zum 31. Dezember abhalten werde und um definitive Regelung dieser Angelegenheit bitte. Der Kirchenstand kann sich in seiner Majorität nicht entschliessen, die Elementarlehrer ohne weiteres ihrer kirchlichen Obliegenheiten zu entbinden und meint, dass die Berufung auf Paragraph 49 des Bundesgesetzes sei in diesem Fall durchaus unrichtig. Es wird aus diesem Grund beschlossen, die Hohe Regierung über diese Angelegenheit zu befragen und nach Massgabe des Entscheides dieser Behörde zu handeln. Der Kirchenstand hält es nicht für gerechtet der Schulbehörde von sich aus Vorstellungen zu machen über den Religionsunterricht von Oberlehrer K. und es wird dem freien Ermessen von Vikar P. anheim gestellt was er in diesen Sachen tun wolle.
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Die Vorsänger B.B. und Oberlehrer K. haben bei der Kirchgemeinde ihre Entlassung eingegeben. Laut Beschluss der Kirchgemeinde, soll sich der Kirchenstand über diese Angelegenheit beraten und ein Gutachten abgeben. Die Majorität des Kirchenstandes befürwortet eine Erhöhung der Vorsänger-Besoldung. Kaufmann B. dagegen wünscht die bisherigen Bedingungen bei zu behalten. Beschluss: Die Angelegenheit soll gemeinsam mit der löblichen Schulgemeinde Beringen weiter beraten werden.
5. Februar
Der Kirchenbericht pro 1873 wird von Vikar P. als vorläufige ?? vorgelesen und das Gutachten der einzelnen Mitglieder über die einzelnen Punkte eingeholt. Da über das kirchliche Verhalten einzelner Lehrer die Meinungen auseinandergehen wird beschlossen, diesen Punkt im Bericht nicht zu erwähnen. Im Sonstigen wird der Bericht gutgeheissen. Es wird eine Erklärung der Elementarlehrer vorgelesen, die sich auf das Vorsängeramt und die kirchliche Beaufsichtigung der Jugend begrüsst. In Folge dieser Erklärung verpflichten so die Herren Lehrer K. und B.B., Ersterer zum Abhalten der Singstunde gegen die ganze Besoldung, Letzterer zum kirchlichen Vorsingen ausser jeden vierten Sonntag, wo Herr Oberlehrer K. ihn vertreten will ohne Anspruch auf Entschädigung. Mit dieser Erklärung sind die Differenzen betreffend der Vorsängerwahl glücklich beseitigt. Herrn Oberlehrer wird gestattet, die einzelnen Abteilungen der Singstunde je alle 14 Tage zu beschäftigen, statt wie bisher jeden Sonntag beide Abteilungen unterrichten zu müssen. Beschluss: An die Lehrer, an den Präsidenten der Schulbehörde und an den Präsidenten der Kirchgemeinde Mitteilung zu machen über die nunmehrige Regelung dieser Verhältnisse.
29. Oktober
A.M.B. darf –trotzdem sie ein halbes Jahr zu jung ist- den Konfirmanden-Unterricht besuchen weil sie nach Amerika gehen will. L. M. Schneider wird die Erlaubnis zum Konfirmandenunterricht gleichfalls erteilt, da sie in einer sittlich diffissilen Umgebung ist. Die Lehrer K. und S. sind in Güte zu ersuchen, die kirchliche Aufsicht der Jugend bis Neujahr beizubehalten, wie sie dies seinerzeit versprochen. Der Kirchenstand will dieses Traktandum später in einer besonderen Sitzung einlässlicher beraten.
Mittwoch, den 28. September geschah bei Beerdigung von B.S. von Oberhallau, solch eine Störung durch den Baptistenprediger R. dass Vikar P. über diesen Fall dem Kirchenstand Mitteilung schuldig ist und für die Zukunft Präventivmassregeln verlangt. Beschluss: Findet eine Beerdigung nach dem Ritus der Landeskirche statt, so sollen sich die Sektierer (Methodisten, Baptisten) aller Funktionen in Kirche und auf dem Gottesacker enthalten. Es darf also nicht vor- oder nach der Abdankung auch noch ein Baptist das Wort erhalten. Wollen dagegen die Hinterlassenen ein nicht kirchliches Begräbnis, so haben sie sich für den Fall, dass ein Sektierer-Gottesdienst damit verbunden sein sollte, beim Gemeindepräsidenten zu melden, der von sich aus das Nötige verfügen wird.
26. November
Eine Zuschrift der Elementarlehrer vom 13. November 1874 spricht sich dahin aus, dass die Beaufsichtigung der Jugend von ihnen nur noch bis zum 30. Dezember fortgesetzt werde und nach Ablauf dieser Frist diesselben -gestützt auf Paragraph 49 der Bundesverfassung- sich dieser Pflicht nicht mehr unterziehen werden. Ebenso teilt Lehrer K. mit, dass er die Singstunden und sonstigen Funktionen des Vorsängers nur noch bis zum 31. Dezember abhalten werde und um definitive Regelung dieser Angelegenheit bitte. Der Kirchenstand kann sich in seiner Majorität nicht entschliessen, die Elementarlehrer ohne weiteres ihrer kirchlichen Obliegenheiten zu entbinden und meint, dass die Berufung auf Paragraph 49 des Bundesgesetzes sei in diesem Fall durchaus unrichtig. Es wird aus diesem Grund beschlossen, die Hohe Regierung über diese Angelegenheit zu befragen und nach Massgabe des Entscheides dieser Behörde zu handeln. Der Kirchenstand hält es nicht für gerechtet der Schulbehörde von sich aus Vorstellungen zu machen über den Religionsunterricht von Oberlehrer K. und es wird dem freien Ermessen von Vikar P. anheim gestellt was er in diesen Sachen tun wolle.
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1875
7. Mai
Die Vorsängerangelegenheit ist wieder einmal in ein Stadium geraten, welches dringend einer definitiven Lösung dieses Problems ruft. Lehrer B.B. singt seit Neujahr ohne Anstellung und ohne Besoldung unentgeltlich und freiwillig vor, hat aber nun erklärt mit Pfingsten sein Amt niederzulegen. Es wird darum von Vikar P. beantragt, sofort eine Kirchgemeinde zusammen zu rufen und derselben die Angelegenheit vorzutragen. Die Majorität des löblichen Kirchenstandes hält jedoch dafür, dass diese Materie nicht so dringlicher Natur sei und beschliesst, bis nach Pfingsten mit dem Abhalten der Kirchgemeinde zuzuwarten. Lehrer B. sei zu ersuchen, bis zur Erledigung der Frage auch fernerhin seine Funktionen auszuüben. Ebenso oft ist schon das Traktandum besprochen worden, wie denn die Jugend während des Morgengottesdienstes merksam beaufsichtigt werden könne. Laut Zuschrift der Hohen Regierung hätte man das formelle Recht, die Elementarlehrer –also auch Oberlehrer K.- auch fürderhin zur Beaufsichtigung der Jugend anzuhalten. Vikar P. beantragt, von einer Massnahme abzusehen und Lehrer K. von dieser Verpflichtung freizusprechen. Da er sich derselben doch nur mit dem grössten Widerwillen unterziehen würde. Die übrigen Mitglieder des Kirchenstandes sind allerdings der Ansicht, Lehrer K. solle allerdings zur Beaufsichtigung der Jugend angehalten werden und in diesem Sinn solle auch ein Antrag an die Kirchgemeinde gebracht werden. Da sich die Meinungen entgegenstehen, beschlossen der erst nach Pfingsten zusammenberufenen Kirchgemeinde einen Majoritäts- und einen Minoritätsantrag vorzulegen.
23. Juli 1875
Auf Grundlage der Antwort einer Hohen Regierung betreffend der Verpflichtung des Lehrers zur Beaufsichtigung der Jugend wird beschlossen, es sei zuhanden der Kirchgemeinde Beringen der Antrag zu stellen, die Kirchgemeinde möge von dem hier unterstehenden Rechte Gebrauch machen und Herrn Oberlehrer K. dazu anzuhalten, die Jugend während des Gottesdienstes zu beaufsichtigen. Die Stelle eines Vorsängers soll zur freien Bewerbung nochmals ausgeschrieben werden, und stellt der Kirchenstand einmütig den Antrag an die Kirchgemeinde die Besoldung von 60 auf 100 Franken zu erhöhen.
10. November
Da die Herren Lehrer B. und S. den Wunsch aussprechen, es möchten die Aufsicht über die männliche Schuljugend einem besonders hiefür angestellten und besoldeten Mann übertragen werden, beliess der löbliche Kirchenstand nach eingehender Behandlung dieses Gegenstandes:
1. Es sei dieses Gesuch um Entlastung vom Beaufsichtigen der Jugend während des Vormittagsgottesdiensts gerechtfertigt sofern dadurch das Vorsängeramt erschwert werde.
2. Es sei durch Herrn Gemeindepräsident K. beim löblichen Gemeinderat Beringen dahinzuwirken, dass ein Aufseher auf Kosten der Gemeinde bestellt werde.
17. Dezember
Das Pfarramt macht darauf aufmerksam, dass durch die Übergabe der Zivilstandssachen an den Standesbeamten etwelche Neuerungen veranlasst werden und weist darauf hin, dass der löbliche Kirchenrat eine Proklamation an das reformierte Volk des Kantons Schaffhausen zu erlassen beschlossen habe.
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Die Vorsängerangelegenheit ist wieder einmal in ein Stadium geraten, welches dringend einer definitiven Lösung dieses Problems ruft. Lehrer B.B. singt seit Neujahr ohne Anstellung und ohne Besoldung unentgeltlich und freiwillig vor, hat aber nun erklärt mit Pfingsten sein Amt niederzulegen. Es wird darum von Vikar P. beantragt, sofort eine Kirchgemeinde zusammen zu rufen und derselben die Angelegenheit vorzutragen. Die Majorität des löblichen Kirchenstandes hält jedoch dafür, dass diese Materie nicht so dringlicher Natur sei und beschliesst, bis nach Pfingsten mit dem Abhalten der Kirchgemeinde zuzuwarten. Lehrer B. sei zu ersuchen, bis zur Erledigung der Frage auch fernerhin seine Funktionen auszuüben. Ebenso oft ist schon das Traktandum besprochen worden, wie denn die Jugend während des Morgengottesdienstes merksam beaufsichtigt werden könne. Laut Zuschrift der Hohen Regierung hätte man das formelle Recht, die Elementarlehrer –also auch Oberlehrer K.- auch fürderhin zur Beaufsichtigung der Jugend anzuhalten. Vikar P. beantragt, von einer Massnahme abzusehen und Lehrer K. von dieser Verpflichtung freizusprechen. Da er sich derselben doch nur mit dem grössten Widerwillen unterziehen würde. Die übrigen Mitglieder des Kirchenstandes sind allerdings der Ansicht, Lehrer K. solle allerdings zur Beaufsichtigung der Jugend angehalten werden und in diesem Sinn solle auch ein Antrag an die Kirchgemeinde gebracht werden. Da sich die Meinungen entgegenstehen, beschlossen der erst nach Pfingsten zusammenberufenen Kirchgemeinde einen Majoritäts- und einen Minoritätsantrag vorzulegen.
23. Juli 1875
Auf Grundlage der Antwort einer Hohen Regierung betreffend der Verpflichtung des Lehrers zur Beaufsichtigung der Jugend wird beschlossen, es sei zuhanden der Kirchgemeinde Beringen der Antrag zu stellen, die Kirchgemeinde möge von dem hier unterstehenden Rechte Gebrauch machen und Herrn Oberlehrer K. dazu anzuhalten, die Jugend während des Gottesdienstes zu beaufsichtigen. Die Stelle eines Vorsängers soll zur freien Bewerbung nochmals ausgeschrieben werden, und stellt der Kirchenstand einmütig den Antrag an die Kirchgemeinde die Besoldung von 60 auf 100 Franken zu erhöhen.
10. November
Da die Herren Lehrer B. und S. den Wunsch aussprechen, es möchten die Aufsicht über die männliche Schuljugend einem besonders hiefür angestellten und besoldeten Mann übertragen werden, beliess der löbliche Kirchenstand nach eingehender Behandlung dieses Gegenstandes:
1. Es sei dieses Gesuch um Entlastung vom Beaufsichtigen der Jugend während des Vormittagsgottesdiensts gerechtfertigt sofern dadurch das Vorsängeramt erschwert werde.
2. Es sei durch Herrn Gemeindepräsident K. beim löblichen Gemeinderat Beringen dahinzuwirken, dass ein Aufseher auf Kosten der Gemeinde bestellt werde.
17. Dezember
Das Pfarramt macht darauf aufmerksam, dass durch die Übergabe der Zivilstandssachen an den Standesbeamten etwelche Neuerungen veranlasst werden und weist darauf hin, dass der löbliche Kirchenrat eine Proklamation an das reformierte Volk des Kantons Schaffhausen zu erlassen beschlossen habe.
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