Informationen aus der Kirchenratskanzlei

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Wenn aus den Kirchgemeinden, den Pfarrämtern oder von den Mitarbeitenden in Sozialdiakonie, Katechetik und Fachstellen Fragen zu uns herangetragen wurden, die rechtliche oder organisatorische Themen berühren und die für alle Behörden und Mitarbeitende in unserer Kirche interessant sind, erscheinen die Informationen aus der Kirchenratskanzlei. In dieser 2. Ausgabe geht es um das Stimmrecht bei Kirchgemeindeversammlungen, Überzeit von Katechetinnen und die Anstellung von Stellvertretungen aus dem grenznahmen Ausland. Ausserdem finden Sie ein Foto der Mitarbeiterinnen der Kanzlei.
Gabriele Schäfer,
Stimmrecht des Kirchenstandes in der Kirchgemeindeversammlung
«Sag mal, darf der Kirchenstand in der Kirchgemeindeversammlung eigentlich mit abstimmen?» «Und nur die gewählten Mitglieder oder auch diejenigen, die qua Amt dabei sind, also Pfarrpersonen und Sozialdiakon:innen?» «Und was ist, wenn unsere Pfarrerin zwar qua Amt im Kirchenstand ist, aber garnicht Mitglied unserer Kirchgemeinde sein kann, weil sie im Kanton Thurgau wohnt?»
Uff: Das sind Fragen, die mich an meine Grenzen bringen und bei denen ich froh bin, dass wir mit RA Christian Schneider einen externen Juristen an unserer Seite haben, der sich als ehemaliger Stadtschreiber in genau diesen Fragen hervorragend auskennt.
«Lieber Christian, Du kannst mir doch bestimmt zu den folgenden Fragen aus dem Handgelenk geschüttelte Antworten geben», so heisst dann meine Mail-Anfrage an ihn. Und es kommt wie es kommen muss: Kein Jurist, keine Juristin schüttelt irgendwas aus dem Handgelenk, niemals! Sie erwägen, lesen nach, diskutieren mit Kolleg:innen. Und dann kommt die Antwort, gut abgestützt, ausgewogen und – im Fall von Christian Schneider – auch so, dass ich’s logisch finde und vertreten kann!
Und die oben gestellten Fragen? Wie hat er die nun beantwortet? Also:
- Stimmrecht in der Kirchgemeindeversammlung hat der Kirchenstand und zwar alle Mitglieder unabhängig davon, ob sie gewählt oder von Amts wegen Mitglied sind.
- Ausnahme ist die Abnahme der Rechnung. Dort hat der Kirchenstand kein Stimmrecht. Zur Frage, ob dies für das Budget auch gilt, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Da aber Rechnung und Budget «nahe Verwandte» sind, befürwortet es Christian Schneider, wenn der Kirchenstand auch zum Budget nicht mitstimmt.
- Einzelne Personen im Kirchenstand müssen in den Ausstand (Art. 108 (1) Kirchenordnung):
In eigener Sache
In Sachen ihrer Ehegatten oder Lebenspartner
wenn jemand beteiligt ist, der mit ihnen in auf- oder absteigender Linie blutsverwandt ist, sowie dessen Ehegatten und Lebenspartner.
Kein Ausstand ist erforderlich, wenn es um Erlasse geht (z.B. ein Kirchgemeindereglement).

Überzeit Katechetinnen
Es kommt immer wieder vor, dass Katechetinnen in ihren Kirchgemeinden über das «reine» Unterrichten weitere Arbeiten leisten. In diesem Zusammenhang haben wir in letzter Zeit Überzeitabrechnungen bekommen. Kantonalkirche und Kirchgemeinden zahlen ja je die Hälfte des Lohns der Katechetinnen. Für geleistete Überzeit kann die Kantonalkirche jedoch per se keine Zahlungen leisten. Deshalb bitten wir dringend darum, dass die Katechetinnen und ihre Kirchgemeinden sich vor dem Ableisten von Überzeit darüber unterhalten, welche Stunden abgerechnet werden können und welche nicht und ob die Kirchgemeinde die Zahlungen übernimmt. Die Fachstelle Katechetik ist zurzeit daran, eine Übersicht zu erarbeiten, die die Aufgaben festschreibt, die gemäss Unterrichtsdekret als Teil der Anstellung zu verstehen sind (z.B. Elterngespräche und Unterrichtsvorbereitung). Sobald diese Übersicht vorliegt, wird sie zur Information an alle Katechetinnen, die Kirchgemeinden und den Stadtverband geschickt.

Anstellungen von im (grenznahen) Ausland lebenden Personen als Stellvertretungen
Der Bedarf an Stellvertretungen insbesondere von Pfarrpersonen, aber auch von Kirchenmusiker:innen nimmt zu. So ist es weder überraschend noch bedenklich, wenn auch im grenznahen Ausland nach Stellvertreter:innen gesucht wird. Es müssen dabei jedoch unbedingt wichtige Regelungen des Migrationsamtes beachtet werden. Bitte melden Sie sich einen Monat BEVOR Sie mit einer Stellvertretung aus dem Ausland Abmachungen treffen in unserer Zentralkasse (052-620 01 82). Inge Bürgin oder Corinne Rolli werden sich um die nötige Meldung oder Genehmigung kümmern.

IMG_4590 (Foto: Gabriele Schäfer)


Alle guten Wünsche für’s Neue Jahr 2024


Frühere Informationen aus der Kirchenratskanzlei: