Informationen aus der Kirchenratskanzlei

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Künftig finden Sie unter dem Titel immer dann Informationen, wenn aus den Kirchgemeinden, den Pfarrämtern oder von den Mitarbeitenden in Sozialdiakonie, Katechetik und Fachstellen Fragen zu uns herangetragen wurden, die rechtliche oder organisatorische Themen berühren und die für alle Behörden und Mitarbeitende in unserer Kirche interessant sind. Folgend geht es um das Datenschutzgesetz, Verschwiegenheit und den Sonderprivatauszug.
Gabriele Schäfer,
Das neue Datenschutzgesetz gilt seit 01. September 2023. Wir haben einige Anfragen bekommen, wie denn wir als Kirche damit umgehen und ob es Folgen für die Art der Datenhandhabung in den Kirchgemeinden hat. Die Antwort auf diese Frage ist NEIN, es hat keine unmittelbaren Folgen für uns. Das hängt damit zusammen, dass wir eine kantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft sind. Der Jurist sagt dazu: Aus verfassungsrechtlichen Gründen kann der Bund nur in jenen Bereichen Bestimmungen erlassen, für die er auch zuständig ist. Das betrifft Bundesstellen und weitere Personen und Institutionen, die Bundesaufgaben erfüllen. Für Regelungen für kantonale Stellen oder die Erfüllung von kantonalen Aufgaben fehlt dem Bund die Kompetenz. Gleiches gilt auch für weitere öffentlich-rechtliche Institutionen, wie beispielsweise öffentlich-rechtliche kirchliche Organe und Stellen. Aus diesem Grund haben ja die Kantone (und auch die öffentlich-rechtlich verfassten Kirchen) eigene Datenschutzbestimmungen. Für uns ist dies das Datenschutzgesetz (RS 201.500), das sich aber ergänzend auch auf die kantonale Datenschutzgesetzgebung bezieht.
Übrigens haben wir auch bei der römisch-katholischen Landeskirche nachgefragt: Auch hier sieht man keinen Handlungsbedarf.
Auch wenn wir vom erwähnten Datenschutzgesetz nicht betroffen sind, so ist es der Kantonalkirche selbstverständlich trotzdem ein grosses Anliegen mit den ihr anvertrauten persönlichen Daten und Informationen äusserst sorgfältig umzugehen. In unserer Kirchenordnung, in unserem Gesetz über den kirchlichen Datenschutz, im Personalgesetz, im Wahlgesetz, im Dekret für die Organisation der Kirchgemeinden und in unserer Archivverordnung wird auf die Bedeutung der Schweigepflicht für «alle Mitglieder von Behörden sowie Mitarbeitenden in Kantonalkirche und Kirchgemeinden» (Art. 117 der Kirchenordnung) hingewiesen. Wir möchten die Gelegenheit nutzen darauf hinzuweisen, dass dies ausdrücklich und unbedingt auch für Pfarrwahlkommissionen gilt. Vergessen Sie nicht, zu Beginn von Pfarrwahlkommissionen ausdrücklich auf die nötige Verschwiegenheit hinzuweisen (und dies auch zu protokollieren)!
Wer sich für die ganze Komplexität des Themas interessiert, der sei auf eine Publikation der EKS hingewiesen: «Dem Anvertrauten Sorge tragen. Das Berufsgeheimnis in der Seelsorge» wurde von uns vor einigen Jahren an die Kirchenstandspräsidien und die Pfarrämter verschickt. Sie können es aber auch hier herunterladen.
Stillschweigen ist ein Stichwort, das für das nächste Thema definitiv nicht gilt: Übergriffe stehen wieder im Fokus der Öffentlichkeit. Und auch wenn dies in der aktuellen Diskussion in erster Linie die römisch-katholische Kirche betrifft, möchten wir doch auf zwei Dinge hinweisen:
- Der Kirchenrat verlangt für Neuanstellungen seit einigen Jahren den sog. «Sonderprivatauszug». Sie finden ein Merkblatt dazu auf unserer Homepage (geben Sie einfach «Übergriffe» in die Suchmaske ein). Bitte überprüfen Sie, ob Sie bei Ihren Anstellungen oder auch bei einzelnen Freiwilligengruppen (Besuchsdienst? Jugendarbeit?) nicht auch einen Sonderprivatauszug verlangen wollen. Wir empfehlen es dringend.
- Seit 2006 hat die Kantonalkirche bereits einen Flyer zum Thema Übergriffe; diesen finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage. Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Kirchenrätin Franziska Bevilacqua ist zur Zeit dabei, das Thema zu bearbeiten. Wir halten Sie gerne auf dem Laufenden.
Und zum Abschluss noch etwas in eigener Sache: Ich habe meinen Ledig-Namen wieder angenommen und bin nun als «Kirchenratsschreiberin Gabriele Schäfer» unterwegs.