In die Kirche eintreten
Möchten Sie neu der Kirche beitreten?
Wir freuen uns über alle Menschen, die neu oder wieder zur Kirche gehören wollen!
In Gächlingen können Sie Kirchenmitglied werden, unabhängig davon, in welcher Schaffhauser Gemeinde Sie daheim sind.
- das » Antragsformular herunterladen
- falls nicht in Gächlingen wohnhaft » Wahlkirchgemeinde Antragsformular herunterladen
- Ausfüllen
- In den Briefkasten des Pfarramts einwerfen, vorbeibringen oder senden an:
Die Details
Ab 16 Jahren sind junge Menschen bei unserer Kirche voll stimm- und wahlberechtigt, auch Mitglieder ausländischer Nationalität.
Unter 16 Jahren ist für den Eintritt die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person nötig.
Rechtstexte Eintritt
Art. 6 Eintrittserklärung und Eintrittsgespräch
1 Die eintrittswillige Person richtet ihre schriftliche Eintrittserklärung gemäss Art. 4 Abs. 5 RKV an das Präsidium des Kirchenstands einer Kirchgemeinde (Wohnortskirchgemeinde oder Wahlkirchgemeinde). Bei Personen unter 16 Jahren ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten nötig.
2 Die Pfarrperson oder ein Mitglied des Kirchenstandes vermittelt der eintretenden Person und allenfalls deren Erziehungsberechtigten die Grundlagen des evangelisch-reformierten Glaubens und orientiert sie über die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
3 Der Kirchenstand beschliesst über die Gültigkeit der Eintrittserklärung. Er teilt den Aufnahmebeschluss unter Beilage der Originalerklärung und des Eintrittsformulars dem Kirchenrat schriftlich mit.
Art. 7 Eintrittsbestätigung
1 Der Kirchenrat nimmt vom Eintrittsbeschluss des Kirchenstandes Kenntnis und eröffnet der eintrittswilligen Person die Aufnahme in die Kirchgemeinde und damit in die Kantonalkirche schriftlich.
Art. 8 Meldung
1 Das Sekretariat der Kantonalkirche meldet den Eintritt an die Wohnortskirchgemeinde zur Weiterleitung an die Einwohnerkontrolle und die Steuerverwaltung sowie bei Eintritt in eine Wahlkirchgemeinde auch an die Wahlkirchgemeinde.
Art. 9 Beginn des Stimm- und Wahlrechts
1 Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts beginnt nach der Zustellung der kantonalkirchlichen Eintrittsbestätigung.
Rechtstexte Wahlkirchgemeinde
Art. 10 Aufgaben des Mitglieds
1 Mitglieder der Kantonalkirche, die ihre Kirchgemeinde wechseln wollen, haben eine schriftliche Erklärung an das Präsidium der neuen und der bisherigen Kirchgemeinde zu richten. Für unter 16-Jährige ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. Voraussetzung für den Übertritt ist das schriftliche Einverständnis des Mitglieds zur Weitergabe steuerrelevanter Daten der Wohnortsgemeinde an die Wahlkirchgemeinde.
2 Der wechselnden Person ist es freigestellt, ihren Entscheid zu begründen.
3 Der Wechsel von einer Wahlkirchgemeinde in eine andere Wahlkirchgemeinde oder in die Wohnortskirchgemeinde ist frühestens auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
4 Eine Person kann nur in einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Mitglied sein.
Art. 11 Aufgaben des Kirchenstandes
1 Die Kirchenstände der bisherigen und der neuen Kirchgemeinde beschliessen über die Gültigkeit des Gemeindewechsels an der nächsten ordentlichen Sitzung.
2 Der Kirchenstand der neuen Kirchgemeinde teilt den Beschluss unter Beilage der Originalerklärung und des Formulars für den Kirchgemeindewechsel dem Kirchenrat schriftlich mit.
Art. 12 Aufgaben des Kirchenrates
1 Nach der Kenntnisnahme durch den Kirchenrat bestätigt das Sekretariat der Kantonalkirche den Kirchgemeindewechsel an:
- die wechselnde Person
- den Kirchenstand der bisherigen und der neuen Kirchgemeinde sowie den Kirchenstand der Wohnortskirchgemeinde, sofern diese nicht mit der bisherigen Kirchgemeinde identisch ist.
Art. 13 Steuerpflicht
1 Wer einer Wahlkirchgemeinde beitritt, hat Steuern gemäss dem höheren Steuerfuss (Wohnortskirchgemeinde resp. Wahlkirchgemeinde) zu bezahlen (Art. 22 RKV)
2 Im Übrigen richtet sich der Steuereinzug nach dem Dekret über die Kirchensteuern
Art. 14 Meldepflicht bei Wohnortswechsel
1 Wechselt ein Mitglied einer Wahlkirchgemeinde den Wohnort, so meldet es dies dem Kirchenstand der bisherigen und der neuen Wohnortskirchgemeinde sowie seiner Wahlkirchgemeinde.
Art. 15 Beginn des Stimm- und Wahlrechts in der Wahlkirchgemeinde
1 Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts in der neuen Kirchgemeinde beginnt nach der Zustellung des kantonalkirchlichen Bestätigungsschreibens (§ 12).