Art. 6 Eintrittserklärung und Eintrittsgespräch
1 Die eintrittswillige Person richtet ihre schriftliche Eintrittserklärung gemäss Art. 4 Abs. 5 RKV an das Präsidium des Kirchenstands einer Kirchgemeinde (Wohnortskirchgemeinde oder Wahlkirchgemeinde). Bei Personen unter 16 Jahren ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten nötig.
2 Die Pfarrperson oder ein Mitglied des Kirchenstandes vermittelt der eintretenden Person und allenfalls deren Erziehungsberechtigten die Grundlagen des evangelisch-reformierten Glaubens und orientiert sie über die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
3 Der Kirchenstand beschliesst über die Gültigkeit der Eintrittserklärung. Er teilt den Aufnahmebeschluss unter Beilage der Originalerklärung und des Eintrittsformulars dem Kirchenrat schriftlich mit.
Art. 7 Eintrittsbestätigung
1 Der Kirchenrat nimmt vom Eintrittsbeschluss des Kirchenstandes Kenntnis und eröffnet der eintrittswilligen Person die Aufnahme in die Kirchgemeinde und damit in die Kantonalkirche schriftlich.
Art. 8 Meldung
1 Das Sekretariat der Kantonalkirche meldet den Eintritt an die Wohnortskirchgemeinde zur Weiterleitung an die Einwohnerkontrolle und die Steuerverwaltung sowie bei Eintritt in eine Wahlkirchgemeinde auch an die Wahlkirchgemeinde.
Art. 9 Beginn des Stimm- und Wahlrechts
1 Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts beginnt nach der Zustellung der kantonalkirchlichen Eintrittsbestätigung.
Art. 10 Aufgaben des Mitglieds
1 Mitglieder der Kantonalkirche, die ihre Kirchgemeinde wechseln wollen, haben eine schriftliche Erklärung an das Präsidium der neuen und der bisherigen Kirchgemeinde zu richten. Für unter 16-Jährige ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich. Voraussetzung für den Übertritt ist das schriftliche Einverständnis des Mitglieds zur Weitergabe steuerrelevanter Daten der Wohnortsgemeinde an die Wahlkirchgemeinde.
2 Der wechselnden Person ist es freigestellt, ihren Entscheid zu begründen.
3 Der Wechsel von einer Wahlkirchgemeinde in eine andere Wahlkirchgemeinde oder in die Wohnortskirchgemeinde ist frühestens auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
4 Eine Person kann nur in einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Mitglied sein.
Art. 11 Aufgaben des Kirchenstandes
1 Die Kirchenstände der bisherigen und der neuen Kirchgemeinde beschliessen über die Gültigkeit des Gemeindewechsels an der nächsten ordentlichen Sitzung.
2 Der Kirchenstand der neuen Kirchgemeinde teilt den Beschluss unter Beilage der Originalerklärung und des Formulars für den Kirchgemeindewechsel dem Kirchenrat schriftlich mit.
Art. 12 Aufgaben des Kirchenrates
1 Nach der Kenntnisnahme durch den Kirchenrat bestätigt das Sekretariat der Kantonalkirche den Kirchgemeindewechsel an:
- die wechselnde Person
- den Kirchenstand der bisherigen und der neuen Kirchgemeinde sowie den Kirchenstand der Wohnortskirchgemeinde, sofern diese nicht mit der bisherigen Kirchgemeinde identisch ist.
Art. 13 Steuerpflicht
1 Wer einer Wahlkirchgemeinde beitritt, hat Steuern gemäss dem höheren Steuerfuss (Wohnortskirchgemeinde resp. Wahlkirchgemeinde) zu bezahlen (Art. 22 RKV)
2 Im Übrigen richtet sich der Steuereinzug nach dem Dekret über die Kirchensteuern
Art. 14 Meldepflicht bei Wohnortswechsel
1 Wechselt ein Mitglied einer Wahlkirchgemeinde den Wohnort, so meldet es dies dem Kirchenstand der bisherigen und der neuen Wohnortskirchgemeinde sowie seiner Wahlkirchgemeinde.
Art. 15 Beginn des Stimm- und Wahlrechts in der Wahlkirchgemeinde
1 Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts in der neuen Kirchgemeinde beginnt nach der Zustellung des kantonalkirchlichen Bestätigungsschreibens (§ 12).