Oft gestellte Fragen zur Kirchenmitgliedschaft (FAQ)

Kurz und knapp - was im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft
bei der Evangelisch-reformierten Kirche an Fragen auftauchen.

Oder lassen Sie sich persönlich beraten durch
Bild wird geladen...Ringe (Foto: Michael Hächler)
Bild wird geladen...Taufe (Foto: Otfried Pappe)
Bild wird geladen...Blumen zum Abschied (Foto: Werner Näf)

Wofür benötige ich die Mitgliedschaft?

Die Kirchenmitglieder haben in ihrer Kirchgemeinde grundsätzlich Anrecht auf die Inanspruchnahme von Amtshandlungen, namentlich Taufe, Konfirmation, Trauung und Bestattung. Weitere Dienste der Kirche stehen ihnen, soweit diese angeboten werden, zur Verfügung. (Kirchenverfassung Artikel 5)

- Taufpatin / Taufpate werden: Ich sollte Mitglied bei einer christlichen Kirche sein. (Kirchenordnung Artikel 22.2)

- Taufe eines Kindes: Ein Elternteil sollte der Evang.-ref. Kirche angehören. Ein Täufling wird durch die Taufe Mitglied der evangelisch-reformierten Kirche, sofern er dies nicht schon vorher war. (Kirchenordnung Artikel 20.4 und 21.1)

- Trauung (Hochzeit): Das Brautpaar, zumindest jedoch die Braut oder der Bräutigam muss Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche sein. Konfessionslose werden zum Eintritt in die Kirche eingeladen. (Kirchenordnung Art. 35.1)

- Eine kirchliche Beerdigung von Nichtmitgliedern wird von Angehörigen bisweilen gewünscht. Die Kirchgemeinde kann dafür eine finanzielle Abgeltung verlangen. (Erlass: Empfehlungen "Kirchliche Handlungen bei Nichtmitgliedern")

Wie werde ich Mitglied?

- Ein Kircheneintritt bedeutet einen Eintritt in eine Kirchgemeinde. Dies ist in der Regel die Wohnortskirchgemeinde. Es kann aber auch eine andere Kirchgemeinde im Kanton Schaffhausen gewählt werden (Wahlkirchgemeinde, siehe unten).

- Über die Mitgliedschaft von Kindern unter sechzehn Jahren entscheiden deren Erziehungsberechtigte. (Kirchenverfassung Artikel 4.3)

- Doppelmitgliedschaften in anderen christlichen Kirchen sind von der Evangelisch-reformierten Kirche her mit allen Rechten und Pflichten möglich. (Kirchenverfassung Artikel 4.4)

Vorgehen beim Eintritt
- Sie melden sich beim Pfarramt der Kirchgemeinde (siehe » Pfarradressliste) oder bei Mr. Eintritt: E-Mail: ) zu einem persönlichen Gespräch und einer Einführung nach Bedarf.

- Sie füllen den Antrag zum Kircheneintritt aus und senden ihn an den Kirchenstand (kirchliche Behörde) der Wohnorts- bzw. auch der Wahlkirchgemeinde (» Adressen Präsidien). Der Kirchenstand beschliesst über die Gültigkeit des Eintrittsgesuchs und sendet dieses dem kantonalen Kirchenrat. Nach Eintreffen der Eintrittsbestätigung meldet der Kirchenstand den Eintritt der örtlichen Einwohnerkontrolle und dem Steueramt und besorgt den Eintrag in die kirchlichen Register.

- Ich erhalte durch meinen Kirchenstand eine Eintrittsbestätigung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen. Danach bin ich auch stimm- und wahlberechtigt. Gemäss Steuergesetz bin ich für das volle Kalenderjahr steuerpflichtig, in dem ich eintrete.

Die Formulare können Sie auch im Gespräch mit der Pfarrperson ausfüllen:
» Antrag Kircheneintritt Wohnortskirchgemeinde
» Antrag Kircheneintritt Wahlkirchgemeinde

Kircheneintritte sind im Trend

Jährlich treten nicht nur Personen zur Kirche aus, sondern auch (wieder) in sie ein. » vgl. Statistik

Wahlkirchgemeinde im Kanton Schaffhausen

Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen ermöglicht es ihren Mitgliedern, innerhalb des Kantons zu einer Wahlkirchgemeinde zu wechseln.

Übertritt in Wahlkirchgemeinde
Ich fülle das Gesuch für den Übertritt (» Formular) aus und sende es an die Kirchenstandspräsidien der Wahlkirchgemeinde und der Wohnortskirchgemeinde (» Adressen Präsidien). Die Wahlkirchgemeinde entscheidet über die Gültigkeit des Gesuchs und regelt mit der Wohnortskirchgemeinde die Überweisung der Kirchensteuern. Falls der Steuerfuss der Wahlkirchgemeinde höher ist, stellt diese mir zusätzlich Rechnung für die Differenz.

Kirchenverfassung Artikel 22.2:
Mitglieder einer Wahlkirchgemeinde sind grundsätzlich in dieser nach den dort geltenden Vorschriften steuerpflichtig. Wer einer Wahlkirchgemeinde beitritt, hat Steuern gemäss dem höheren Steuerfuss (Wohnortskirchgemeinde oder Wahlkirchgemeinde) zu bezahlen. Der Steuereinzug erfolgt grundsätzlich in der Wohnortskirchgemeinde.


Umzug
Was geschieht, wenn ich Mitglied einer Wahlkirchgemeinde bin und innerhalb des Kantons umziehe?
Die Mitgliedschaft bei der Wahlkirchgemeinde bleibt bestehen, sofern ich sie nicht künde. Ich teile der Wahlkirchgemeinde sowie der alten und neuen Wohnortskirchgemeinde meinen Umzug mit. Die Wahlkirchgemeinde regelt die Kirchensteuern mit der neuen Wohnortskirchgemeinde.

Wie viel Steuern bezahlen wir, wenn nicht alle Familienmitglieder zur Kirche gehören?

Wenn nicht alle Mitglieder einer gemeinsam besteuerten Familie der Kirche angehören, werden folgende Bruchteile der ordentlichen Kirchensteuer (1/1) berechnet: (Kirchensteuerdekret: § 3)

- Ehepaare mit Kindern
für jeden der Kirche angehörenden Elternteil 1/3
für die Kinder, wenn alle der Kirche angehören 1/3
für die Kinder, wenn nicht alle der Kirche angehören 1/6

- Alleinstehende mit Kindern
für den der Kirche angehörenden Elternteil 1/2
für die Kinder, wenn alle der Kirche angehören 1/2
für die Kinder, wenn nicht alle der Kirche angehören ¼

- Ehepaare ohne Kinder
für den der Kirche angehörenden Ehepartner 1/2