KGVSH Tarif Raumvermietung
Achtung neue Tarife ab 2025
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HofAckerZentrum Buchthalen
Raum
Fläche
Plätze
Grundpreis CHF
Grosser Saal (1)
290
300
700.00
Raumoptionen
Reinigung
150.00
Küche
150.00
Raumoptionen
Reinigung
90.00
Unterrichtszimmer (2)
60
22
130.00
Raumoptionen
Reinigung
30.00
Sitzungszimmer (3)
50
20
110.00
Raumoptionen
Reinigung
30.00
Bistro (6)
55
50
120.00
Raumoptionen
Reinigung
30.00
Foyer & Garderobe
125
0.00
Raumoptionen
Reinigung
60.00
Ochseschüür
Raum
Fläche
Plätze
Grundpreis CHF
Ulmer-Saal
73
50
300.00
Raumoptionen
Küchenreinigung
30.00
Sitzungszimmer DG
56
20
150.00
Raumoptionen
Reinigung
30.00
Steigkirche
Raum
Fläche
Plätze
Grundpreis CHF
Kirchenraum
300
550
700.00
Raumoptionen
Reinigung
180.00
Steigsaal
120
80
200.00
Raumoptionen
Reinigung
90.00
Turmzimmer
30
12
70.00
Raumoptionen
Reinigung
30.00
Pavillon
80
36
160.00
Raumoptionen
Reinigung
50.00
Unterrichtszimmer
55
34
150.00
Raumoptionen
Reinigung
30.00
Zwinglikirche
Raum
Fläche
Plätze
Grundpreis CHF
Kirchenraum
337
300
900.00
Raumoptionen
Reinigung
120.00
Saal (inkl. Küche)
107
86
400.00
Raumoptionen
Reinigung
90.00
Unterrichtszimmer
54
20
150.00
Raumoptionen
Reinigung
50.00
Gruppenraum
14
10
30.00
Raumoptionen
Reinigung
30.00
Mehrzweckraum 2
38
20
85.00
Raumoptionen
Reinigung
30.00
Mehrzweckraum 3
38
20
85.00
Raumoptionen
Reinigung
30.00
Kirche St.Johann
Raum
Fläche
Plätze
Grundpreis CHF
Truhenorgel
125.00
Hinweis: | Die Vermietung der Stadtkirche St.Johann erfolgt durch den » Kulturdienst der Stadt Schaffhausen. Die Truhenorgel des Kirchgemeindeverbandes ist hier stationiert und deshalb unter diesem Titel aufgeführt. Der Grundpreis gilt pro Tag. |
Tarifregeln & Vergünstigungen
Achtung neue Tarife ab 2025
Grundsätzlich wird der Tagestarif angewendet, welcher oben unter den Gebäuden für die entsprechenden Räume angegeben ist.
Für den Mietpreis gelten folgende Tarifstufen:
Achtung die Tarifstufen werden ab 2025 auch angepasst
Grundsätzlich wird der Tagestarif angewendet, welcher oben unter den Gebäuden für die entsprechenden Räume angegeben ist.
- Bis zu einer Mietdauer von 6 Std. gilt der halbe Tagespreis.
- Dauert die Miete über mehrere Tage, dann wird die Gesamtdauer auf halbe Tage gerundet x Tagestarif in Rechnung gestellt.
- Für tägliche Wiederholungen von Veranstaltungen gilt: n x Tarif für die Einzelmietdauer.
- Ab 3 Veranstaltungen in Folge gewähren wir 20% Rabatt auf die Mietpreise.
Für den Mietpreis gelten folgende Tarifstufen:
Achtung die Tarifstufen werden ab 2025 auch angepasst
A: 0 % | Kirchliche Veranstaltungen von Kirchgemeinden des Stadtverbandes |
Veranstaltungen der Evang.-ref. Kirche des Kantons Schaffhausen | |
B: 50 % | Private Anlässe von Mitgliedern einer Kirchgemeinde des Stadtverbandes |
Kirchliche Veranstaltungen von evang.-ref. Kirchgemeinden ausserhalb des Stadtverbandes | |
Kirchliche Veranstaltungen anderer Landeskirchen | |
Soziale Institutionen und lokale Vereine gemäss separater Liste des Verbandes | |
C: 100 % | Kommerzielle Veranstaltungen |
Firmen | |
Private, welche nicht Mitglied einer Kirchgemeinde des Stadtverbandes sind |
Personalkosten
Für die Übergabe vor und die Abnahme nach der Miete sind bis max. 1.5 Arbeitsstunden im Mietpreis inbegriffen.
- Das Einrichten und Abräumen der Bestuhlung sowie die ausserordentliche Reinigung der Räume werden nach Aufwand berechnet.
- Konzertstuhlung: 1 Std. für 100 Plätze
- Bankettstuhlung: 1 Std. für 50 Plätze (Stühle an Tischen)
- Bitte beachten Sie, dass in bestimmten Fällen für das Abräumen, wieder Erstellen der Grundbestuhlung, etc. Arbeitsstunden anfallen können, die entsprechend in Rechnung gestellt werden.
Spezialkonditionen
Gesuche für spezielle Konditionen, sind min. 30 Tage im Voraus an das Sekretariat des Verbandes zu richten und über die Kontaktperson am Ort der Miete einzureichen.
Allgemeine Mietbedingungen - AGB
- Diese Allgemeinen Mietbedingungen sowie die speziellen Mietbedingungen für die verschiedenen Gebäude des Verbandes der Evang.-ref. Kirchgemeinden in der Stadt Schaffhausen, im Folgenden 'Verband' genannt, ersetzen alle einschlägigen Bestimmungen in gleicher Sache mit früherem Datum.
- Der Tarif für die Vermietung der kirchlichen Räumlichkeiten sowie allfällige Preisnachlässe werden vom Verband festgelegt. Für die Räume, welche im Besitz der Stadt Schaffhausen sind, regelt die Leistungsvereinbarung die Zuständigkeiten.
- Veranstaltungen, welche sich gegen das Wesen und die Ziele der evang.-ref. Kirche richten, sind nicht erlaubt.
- Der Mieter darf nicht stellvertretend für andere Interessenten Räume mieten.
- Eine Reservation ist dann verbindlich, wenn der von beiden Parteien unterschriebene Mietvertrag beim Vermieter vorliegt.
- Im Fall der Annullation eines Mietvertrages werden folgende Kosten berechnet:
- bis 45 Tage vor der Veranstaltung Vertragspauschale
- bis 30 Tage vor der Veranstaltung 25% der Mietkosten
- bis 7 Tage vor der Veranstaltung 50% der Mietkosten
- unter 7 Tage vor der Veranstaltung 100% der Mietkosten
- Es ist Sache des Mieters, sich rechtzeitig um den Zugang zu den vereinbarten Räumen zu kümmern. Die Ab- und Rückgabe des Schlüssels erfolgt nach Absprache mit dem Sekretariat bzw. dem Hauswart. Bei Verlust haftet der Mieter für Umtriebe und Folgekosten.
- Der Mieter oder eine durch ihn bezeichnete Person ist während der Veranstaltung präsent und für die Einhaltung der Mietbedingungen verantwortlich. Der Vermieter kann die Anwesenheit des Abwartes / der Abwartin während der Veranstaltung auf Kosten des Mieters verlangen.
- Es dürfen nur die vertraglich festgelegten Räume und Einrichtungen innerhalb der vereinbarten Mietdauer benutzt werden. Einrichten und aufräumen gehören zur Mietdauer.
- Sofern nicht anders vereinbart, werden die Räume in der Grundbestuhlung vermietet und sind auch so zu hinterlassen.
- In allen Räumen herrscht Rauchverbot.
- Anordnungen des Vermieters bzw. des Hauswarts sind für alle Besucher verbindlich.
- Änderungen an festen Installationen, insbesondere im Elektrobereich, sind verboten. Wenn für einen Anlass zusätzliche Installationen benötigt werden, ist dies rechtzeitig anzumelden, vom Vermieter ausdrücklich zu bewilligen und von einer konzessionierten Firma installieren zu lassen.
- Das Anbringen von Plakaten, Gegenständen, Anschriften, Nägeln, Schrauben, Klammern etc. ist nicht gestattet.
- Es dürfen keine Gegenstände auf Flügel oder andere Musikinstrumente gestellt werden.
- Falls der Mieter einen frisch gestimmten Flügel/Klavier erwartet, so ist das im Mietvertrag festzuhalten. Die anfallenden Kosten gehen zulasten des Mieters.
- Die Inbetriebnahme der Infrastruktur (Instrumente, Beamer, Audioanlage, Küchenmaschinen etc.) darf nur nach vorgängiger Instruktion durch den Vermieter erfolgen.
- Bei Diebstählen oder Unfällen besteht keine Haftung des Vermieters.
- Für Verluste oder Schäden an Bau, Einrichtungen und Inventar sowie in der Umgebung haftet der Mieter. Er hat solche unaufgefordert sofort zu melden. Die Haftung besteht auch dann, wenn der Schaden erst nachträglich festgestellt wird.
- Der Mieter hat die öffentliche Nachtruhe zu respektieren. Nach 22:00 Uhr sind die Fenster zu schliessen und die Räume sind spätestens um 24.00 Uhr besenrein und aufgeräumt abzugeben, wenn mit dem Vermieter nichts Anderes vereinbart wurde.
- Feuerpolizeiliche Auflagen, namentlich auch die maximale Belegung der Räume sind einzuhalten. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten, Türen nicht verschlossen. Einschlägige Angaben unter: www.praever.ch/de/bs/vs/richtlinien/Seiten/16-15_web.pdf
- Das Einholen allfälliger Bewilligungen ist Sache des Mieters, z.B.:
- Gelegenheitswirtschaftsbewilligung und Polizeistundenverlängerung (auch bei geschlossener Gesellschaft) bei der Verwaltungspolizei;
- Tombola- und Losverkauf beim kantonalen Patentbüro;
- Bei vorhandener amtlicher Bewilligung wird ausnahmsweise eine Benutzung bis 02.00 Uhr gewährt.
- Die Räume sind aufgeräumt und gereinigt zurückzugeben. Eine gründliche Reinigung durch den Vermieter und zu Lasten des Mieters erfolgt gemäss der vertraglichen Vereinbarung. Der Mieter verlässt die Räume in jedem Fall wie folgt:
- Böden besenrein, Tische und Stühle feucht abgerieben;
- Geschirr sauber gewaschen und eingeordnet;
- Gebrauchte Geschirrtücher in der Küche zum Trocknen aufgehängt;
- Schwarzkehricht, Flaschen und Büchsen etc. werden vom Mieter mitgenommen und selbst entsorgt;
- Toiletten sauber hinterlassen.
- Nachträglich durch den Vermieter festgestellte Mängel werden dem Mieter umgehend mitgeteilt. Die notwendigen Aufräum- und Reinigungsarbeiten werden gemäss Tarifliste nachbelastet.
- Ein vertraglich gemieteter Raum kann von der Kirchgemeinde nur dann für eigene Zwecke beansprucht werden, wenn dem Mieter mit dessen Einverständnis adäquater Ersatz geboten werden kann.
- Bei Meinungsverschiedenheiten ist der Verband das bestimmende Organ, insbesondere dann, wenn die Nutzung zweckentfremdet wird, die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist oder bei Vorkommnissen von öffentlichem Ärgernis (z.B. Nachtruhestörung). Der Vermieter kann im gegebenen Fall das Mietverhältnis fristlost beenden. Im Übrigen gilt allgemeines Mietvertragsrecht. Gerichtsstand ist Schaffhausen.