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Erläuterung: Der bisherige Text von Abs. 3 ist in Abs. 1 integriert. Die neue Bestimmung verhindert, dass eng zusammenarbeitende Kirchgemeinden zwei Mal 25% Basispfarrdienst engagieren müssen. So können beispielsweise Siblingen und Beggingen, die eng zusammenarbeiten, mit der Unterstützung von einem Basispfarrdienst auskommen und so mehr Aufgaben auf weitere Berufsgruppen verteilen.
Kirchgemeindeverbände und Pastorationsgemeinschaften können das Gesamtpensum nach ihren spezifischen Bedürfnissen aufteilen.