402.100

Pfarrstellengesetz
402.100
Kantonalkirche Schaffhausen

Gesetz über die Bemessung der Pfarrstellen und der gesamtkirchlichen Aufgaben (Pfarrstellengesetz)

(Pfarrstellengesetz)
vom 23. Juni 2005
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 25 und Art. 31 lit. e der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 22. September 2002,
beschliesst:
201.200 § 102 Abs. 3, 402.110 § 2 Abs. 1, 402.110 § 2 Abs. 2
Art. 1
Ordentliche Festlegung des Stellenumfangs
201.100 § 10, 201.100 § 31 Abs. 1 lit. e, 201.100 § 32 Abs. 1 lit. e, 201.200 § 144, 301.100 § 16
X
Erläuterung: Das Pfarrstellengesetz wird zum Stellengesetz. Das Stellengesetz umfasst nur noch die Stellen in den Kirchgemeinden. Die Bestimmungen der Bemessung von Spezialpfarrämter und gesamtkirchlichen Aufgaben werden ins neue Personalgesetz verschoben.
1 Die Synode legt auf Antrag des Kirchenrates jeweils auf die neue Amtsperiode den Stellenumfang fest für die Gemeindepfarrämter, sowie für die Spezialpfarrämter und die weiteren gesamtkirchlichen Aufgaben. In Abweichung dazu gilt für die Amtsperiode 2023 bis 2027: Die Synode legt auf Antrag des Kirchenrates jeweils auf die neue Amtsperiode den Stellenumfang für die Spezialpfarrämter und die weiteren gesamtkirchlichen Aufgaben fest.
201.100 § 10, 301.100 § 162 Der Kirchenrat unterbreitet zu diesem Zweck spätestens bis zur Sommersynode vor der neuen Amtsperiode einen detaillierten, begründeten Stellenplan.
301.100 § 46 Abs. 1, 402.110 § 2 Abs. 2
Art. 2
Bemessungsgrundlagen
402.110 § 1 Abs. 1
X
Erläuterung: "Gemeindepfarrstellen" wird durch "Gemeindedienste" ersetzt.
1 Die Bemessung der Gemeindepfarrstellen richtet sich nach den Mitgliederzahlen der Kirchgemeinden oder Pastorationsgemeinschaften.
X
Erläuterung: vgl. Erläuterungen zu Art. 1
2 Bei der Bemessung des Stellenumfangs der Spezialpfarrämter und der weiteren gesamtkirchlichen Aufgaben werden die zu bewältigenden Aufgaben und die finanziellen Möglichkeiten der Kantonalkirche berücksichtigt
303.250 § 2 Abs. 3, 402.112 § 1. Abs. 1, 402.112 § 2. Abs. 1
Art. 3
Stellenpool für besondere Situationen
201.100 § 32 Abs. 1 lit. b, 402.112 Der Kirchenrat verfügt über einen jährlich von der Synode festgelegten Stellenpool, um kurzfristig und flexibel auf besondere Situationen reagieren zu können.
Art. 4
Pastorationsgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände
201.100 § 23, 201.100 § 24, 201.200 § 74, 201.200 § 75
X
Erläuterung: Pfarrpensen wird zu Pensen, Formulierungen gestrafft.
1 Kirchgemeindeverbände können die einzelnen Pfarrpensen als Gesamtpensum beziehen.
1bis Kirchgemeindeverbände und Pastorationsgemeinschaften können das Gesamtpensum intern nach ihren spezifischen Bedürfnissen aufteilen.
2 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "19.10.2022" durch das Gremium "".
402.110 § 1 Abs. 7
X
Erläuterung: Der bisherige Text von Abs. 3 ist in Abs. 1 integriert. Die neue Bestimmung verhindert, dass eng zusammenarbeitende Kirchgemeinden zwei Mal 25% Basispfarrdienst engagieren müssen. So können beispielsweise Siblingen und Beggingen, die eng zusammenarbeiten, mit der Unterstützung von einem Basispfarrdienst auskommen und so mehr Aufgaben auf weitere Berufsgruppen verteilen.
3 Kirchgemeindeverbände und Pastorationsgemeinschaften können das Gesamtpensum nach ihren spezifischen Bedürfnissen aufteilen.
403.211 § 20 Abs. 3
Art. 5
Substitution
X
Erläuterung: Grundlage für das Punktesystem der Stellenbemessung
Der Kirchenrat kann auf Antrag von Kirchgemeinden die partielle Substitution von Pfarrpensen durch Stellenanteile anderer kirchlicher Mitarbeitender bewilligen.
Art. 6
Ausführungsbestimmungen
402.110
X
Erläuterung: Anpassung des Erlass-Namens
Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen erlässt die Synode im Dekret über die Bemessung der Pfarrstellen.
Art. 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen und in die offizielle Sammlung der kirchlichen Erlasse aufzunehmen.
Schaffhausen, 23. Juni 2005

Im Namen der Synode
Der Präsident: Eugen Stamm
Die Sekretärin: Regula Güttinger

Teilrevision in Art. 2 Abs. 1 durch Beschluss der Synode vom 10.04.2013, in Kraft 01.06.2013
Teilrevision in Art. 2 Abs. 2 durch Beschluss der Synode vom 20.06.2013, in Kraft 01.10.2013
Teilrevision in Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 durch Beschluss der Synode vom 23.06.2022, in Kraft seit Beschluss
geplante Teilrevision in allen Artikeln ausser 2 durch Beschluss der Synode vom 18.11.2026, in Kraft seit ...