vom 18. Juni 2025
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Bemessung der kantonalkirchlich besoldeten Stellen in den Kirchgemeinden beschliesst:
401.120, 402.100 § 2 Abs. 11 Die Bemessung der Pfarrstellenpensen richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der Kirchgemeinden oder Pastorationsgemeinschaften gemäss folgender Skala
bis 400 Mitglieder: 25 %
401 bis 800 Mitglieder: 50 %
801 bis 1200 Mitglieder: 75 %
1201 bis 1600 Mitglieder: 100 %
1601 bis 2000 Mitglieder: 125 %
2001 bis 2400 Mitglieder: 150 %
2401 bis 2800 Mitglieder: 175 %
2801 bis 3200 Mitglieder: 200 %
3201 bis 3600 Mitglieder: 225 %
3601 bis 4000 Mitglieder: 250 %
4001 bis 4400 Mitglieder: 275 %
4401 bis 4800 Mitglieder: 300 %
4801 bis 5200 Mitglieder: 325 %
5201 bis 5600 Mitglieder: 350 %
5601 bis 6000 Mitglieder: 375 %
6001 bis 6400 Mitglieder: 400 %
6401 bis 6800 Mitglieder: 425 %
6801 bis 7200 Mitglieder: 450 %
7201 bis 7600 Mitglieder: 475 %
7601 bis 8000 Mitglieder: 500 %
X
Erläuterung: Erwähnung der Punkte gemäss Stellengesetz
1 Die Bemessung der Stellenpensen richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der Kirchgemeinden oder Pastorationsgemeinschaften.
1a
Die Kirchgemeinden haben Anspruch auf eine Anzahl Gesamtpunkte, die sich aus den maximal möglichen Pfarrstellenprozenten multipliziert mit Lohnklasse 12 gemäss folgender Skala ergeben:
bis 400 Mitglieder: 25 % = 300 P
401 bis 800 Mitglieder: 50 % = 600 P
801 bis 1200 Mitglieder: 75 % = 900 P
1201 bis 1600 Mitglieder: 100 % = 1200 P
1601 bis 2000 Mitglieder: 125 % = 1500 P
2001 bis 2400 Mitglieder: 150 % = 1800 P
2401 bis 2800 Mitglieder: 175 % = 2100 P
2801 bis 3200 Mitglieder: 200 % = 2400 P
3201 bis 3600 Mitglieder: 225 % = 2700 P
3601 bis 4000 Mitglieder: 250 % = 3000 P
4001 bis 4400 Mitglieder: 275 % = 3300 P
4401 bis 4800 Mitglieder: 300 % = 3600 P
4801 bis 5200 Mitglieder: 325 % = 3900 P
5201 bis 5600 Mitglieder: 350 % = 4200 P
5601 bis 6000 Mitglieder: 375 % = 4500 P
6001 bis 6400 Mitglieder: 400 % = 4800 P
6401 bis 6800 Mitglieder: 425 % = 5100 P
6801 bis 7200 Mitglieder: 450 % = 5400 P
7201 bis 7600 Mitglieder: 475 % = 5700 P
7601 bis 8000 Mitglieder: 500 % = 6000 P
201.100 § 39 Abs. 1 lit. a2 Als Grundlage für die Wiederwahl oder Wahl auf den Beginn einer Amtsperiode sind die Mitgliederzahlen per 31. Dezember aus dem Geschäftsbericht des Kirchenrates massgeblich, welche etwa eine Jahr vor Beginn der Amtsperiode der entscheidenden Sommersynode vorliegen.
2bis Als Grundlage für einer Wahl innerhalb einer Amtsperiode sind die Mitgliederzahlen per 31. Dezember aus dem Geschäftsbericht des Kirchenrats vor der Freigabe zur aktuellen Ausschreibung der Stelle gemäss Artikel 47 Absatz 1 des Wahlgesetztes vom 25.11.2009 massgebend. Diese behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende der nachfolgenden Amtsperiode.
X
Erläuterung: Die Bemessung der Punkte erfolgt unabhängig von Wahlen auf Beginn einer Legislaturperiode. Bei einer Pfarrwahl innerhalb einer Amtsperiode (2bis) kann eine Neubemessung der Pfarrstellenprozente und damit der Punkte auch zwischenzeitlich geschehen.
2 Als Grundlage für die Festlegung der Gesamtpunkte zu Beginn einer Amtsperiode sind die Mitgliederzahlen per 31.
Dezember aus dem Geschäftsbericht des Kirchenrates massgeblich, welche ein Jahr vor Beginn der Amtsperiode der entscheidenden Sommersynode vorliegen.
2bis Als Grundlage für einer Wahl innerhalb einer Amtsperiode sind die Mitgliederzahlen per 31. Dezember aus dem Geschäftsbericht des Kirchenrats vor der Freigabe zur aktuellen Ausschreibung der Stelle gemäss Artikel 47 Absatz 1 des Wahlgesetztes vom 25.11.2009 massgebend. Diese behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende der nachfolgenden Amtsperiode.
3 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "19.10.2022" durch das Gremium "Synode".
4 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "19.10.2022" durch das Gremium "Synode".
5 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "19.10.2022" durch das Gremium "Synode".
6 Die Kirchgemeinden und Pastorationsgemeinschaften können die Gesamtpunkte gem. Art. 5 Abs. 3 des Stellengesetzes auf die dort genannten Berufsgruppen frei verwenden, vorbehältlich Art. 5 Abs. 2.
7 Für eng zusammenarbeitende Kirchgemeinden gem. Art. 4 Abs. 3 Stellengesetz gelten die 300 Punkte bzw. das Viertel der Punkte gemäss Art. 5 Abs. 2 Stellengesetz gemeinsam als Minimum für den Basispfarrdienst.
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Erläuterung: Gemäss Rahmenantrag Sommersynode 2026, www.ref-sh.ch/dok/066037
8 Die Berufsgruppen gem. Art. 5 Abs. 3 Stellengesetz sind bei der Kantonalkirche angestellt.
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Erläuterung: Gemäss Rahmenantrag Sommersynode 2026, www.ref-sh.ch/dok/066037
9 Die Berechnung der Punkte für die Berufsgruppen erfolgt auf Basis der Einreihung der in der jeweiligen Berufsgruppe angestellten Personen in eine Lohnklasse gemäss § 2 Besoldungsdekret. 402.100 § 11 In Härtefällen kann der Kirchenrat auf Antrag der entsprechenden Gemeinde von der Skala gemäss § 1 Abs. 1 abweichen und die Zuteilung der Stellenprozente um höchstens 25% erhöhen. Härtefälle sind z.B.:
a)
Pensionierung innerhalb der nächsten Amtsperiode, bei welcher die Pfarrstellenprozente gekürzt würden;
aa) Die zusätzlich gesprochenen Stellenprozente entfallen mit
-
tatsächlichem Erreichen des AHV-Alters (zum Ende des Monats)
-
Weggang / Beendigung des Arbeitsverhältnisses
b)
wenn mit einer Zunahme der Bevölkerung zu rechnen ist, die in naher Zukunft einen Zuwachs der Mitgliederzahl erwarten lässt, so dass eine Kürzung der Pfarrstellenprozente nicht mehr gegeben ist.
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Erläuterung: Titel des § angepasst von früher "§2 Bemessung durch den Kirchenrat"
Die Härtefallregelung wird bei der Totalrevision des Personalgesetzes vorgesehen. Dort wird sie im Sinne einer Besitzstandswahrung aufgenommen. Die Revision kann der Synode im Winter 2027/Sommer 2028 vorgelegt werden.
Die Bestimmung zur möglichen Zunahme der Bevölkerung entfällt.
1 aufgelöst 402.100 § 1, 402.100 § 22 Aus triftigen Gründen, insbesondere der Veränderung des Umfangs der Aufgaben der Pfarrpersonen, kann der Kirchenrat die Zuteilung der Stellenprozente gemäss §1 dieses Dekrets für die betreffende Pfarrperson um höchstens 25% reduzieren.
Der Umfang der Pfarrstellen für die jeweilige Kirchgemeinde bzw. Pastorationsgemeinschaft gem. §1 Absatz 1 dieses Dekrets bleibt grundsätzlich erhalten. Die Kirchgemeinden sind gehalten, die Stellenprozente für die Erledigung der Aufgaben innerhalb der Kirchgemeinde bzw. Pastorationsgemeinschaft einer anderen Person zu übertragen. Für den Fall, dass eine andere Kirchgemeinde oder Pastorationsgemeinschaft die Aufgaben übernimmt, werden für die Dauer der Aufgabenübernahme die entsprechenden Stellenprozente an diese weitergegeben.
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Erläuterung: Die Regelung wird bei der Totalrevision des Personalgesetzes vorgesehen. Die Revision kann der Synode im Winter 2027/Sommer 2028 vorgelegt werden.
2 aufgelöst 3 Schliessen sich Kirchgemeinden zu Pastorationsgemeinschaften oder integral zusammen und tritt dies in einer angebrochenen Amtsperiode in Kraft, dann bleiben die vorbestehenden Pensumsansprüche in der angebrochenen Amtsperiode gewahrt (befristete Besitzstandwahrung).
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Erläuterung: Pensumsansprüche wird ersetzt durch Punkteansprüche
3 Schliessen sich Kirchgemeinden zu Pastorationsgemeinschaften oder integral zusammen und tritt dies in einer angebrochenen Amtsperiode in Kraft, dann bleiben die vorbestehenden Punkteansprüche in der angebrochenen Amtsperiode gewahrt (befristete Besitzstandwahrung).
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Erläuterung: Den Grundsatzentscheid klassisches Pfarramt oder Mischpult-Anstellungen fällt die Kirchgemeindeversammlung. Die Details der Anstellungen ist Aufgabe des Kirchenstandes.
1 Die Kirchgemeindeversammlung trifft den Grundsatzentscheid, ob die erhaltenen Gesamtpunkte auf die Berufsgruppen gemäss Art. 5 Abs. 3 Stellengesetz aufgeteilt werden sollen.
2 Der Kirchenstand entscheidet über eine für die Kirchgemeinde sinnvolle Verteilung der Punkte auf die Berufsgruppen. Dabei kann er bei Bedarf Unterstützung durch die Kantonalkirche erhalten.
3 Die Verteilung der Gesamtpunkte kann unter Berücksichtigung der personalrechtlichen Regelungen und des Wahlgesetzes angepasst werden. Verteilungen der Gesamtpunkte, die zu Anstellungen von unter 5 Stellenprozenten führen sind wenn möglich zu vermeiden.
1 Dieses Dekret ersetzt das gleichnamige Dekret vom 23. Juni 2005. Es tritt auf den 1. Juni 2014 in Kraft.
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Erläuterung: Absatz 2 enthielt Übergangsbestimmungen der sogenannten "Sistierung", die nicht mehr relevant sind.
1 Dieses Dekret ersetzt das Pfarrstellendekret vom 18.06.2025.
2 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "23.09.2026" durch das Gremium "Synode".
3 Die Änderungen gemäss Synodenbeschluss vom 18.06.2025 treten mit Rechtskraft der Änderungen des Pfarrstellengesetzes in Kraft
3 Es tritt auf einen durch den Kirchenrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Schaffhausen 18. Juni 2025
Im Namen der Synode
Der Präsident: Werner Käser
Die Sekretärin: Jeannine Saumweber
Totalrevision vom 18.06.2025, in Kraft seit KR-Beschluss vom 21.10.2025
geplante Revision durch die Wintersynode 2026