402.100 § 3 Als solche "besondere Situationen", für welche die Mittel des Stellenpools zur Verfügung stehen sollen, bestimmt der Kirchenrat:
2.1. Befristete kantonalkirchliche Aufgaben und Projekte;
2.2. Milderung personeller Härtefälle für die Dauer von höchstens einem Jahr.