702.114

Vertrag Pag Beggingen-Siblingen
702.114
Kantonalkirche Schaffhausen

Vertrag betreffend die Pastorationsgemeinschaft der Kirchgemeinden Beggingen und Siblingen

(Vertrag Pag Beggingen-Siblingen)
vom 18. Mai 2014
Gestützt auf Art. 13, Art. 24 Abs 1 und Art. 39 lit l der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 22. September 2002 schliessen die Kirchgemeinden Beggingen und Siblingen den folgenden Vertrag ab, um eine Pastorationsgemeinschaft (Pag) zu bilden. Wo nichts spezifiziert wird, gelten die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren der kantonalkirchlichen Ordnung.
I. Zweck der Pastorationsgemeinschaft
702.115 § 1 Abs. 1
Ziff. 1
Die Pastorationsgemeinschaft
201.100 § 13, 201.200 § 751 Die Kirchgemeinden Beggingen und Siblingen errichten eine Pastorationsgemeinschaft, indem sie die ihnen zustehenden Pfarrstellenpensen vereinen.
201.200 § 752 Die Pastorationsgemeinschaft besteht unter dem Namen Pastorationsgemeinschaft Beggingen-Siblingen.
Ziff. 2
Zweck der Pastorationsgemeinschaft Beggingen-Siblingen
1 Die Pastorationsgemeinschaft regelt die Belange, die institutionell mit den Pfarrstellen zusammenhängen, und schafft so die äusseren Voraussetzungen für die pfarramtliche Arbeit in den Pag-Kirchgemeinden.
2 In allen anderen Belangen bleiben die beteiligten Kirchgemeinden selbständig - mit allen Rechten und Pflichten - soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes festgelegt ist.
3 Die Pag-Kirchgemeinden pflegen eine weitere Zusammenarbeit mit benachbarten Kirchgemeinden mit dem Ziel, Synergien zu nutzen und das Gemeindeleben mit allen Generationen zu gestalten.
II. Funktionen der Pastorationsgemeinschaft
Ziff. 3
Aufgaben der Pastorationsgemeinschaft
1 Die Pastorationsgemeinschaft regelt namentlich:

a)

die Besetzung der Pfarrstellen,

b)

Fragen zur Anstellung der Pfarrpersonen, die in der Kompetenz der Pag liegen,

c)

die Angelegenheiten um Pfarrwohnungen und Arbeitsräume.

Die Pastorationsgemeinschaft ist dafür besorgt, dass mindestens in einer Kirchgemeinde eine Pfarrperson wohnt.
2 Die Pastorationsgemeinschaft schafft so die institutionellen Voraussetzungen dafür, dass in den Pag-Kirchgemeinden die Aufgaben erfüllt werden können, die den Pfarrpersonen nach Brauch und kirchlicher Gesetzgebung übertragen sind.
3 Die Pastorationsgemeinschaft legt den Schlüssel für die Finanzierung der Aufgaben fest, so weit dieser nicht durch kantonalkirchliche Bestimmungen und Verfahren oder Festlegungen dieses Vertrags geregelt sind.
4 Die Pag-Kirchgemeinden können der Pastorationsgemeinschaft weitere Aufgaben übertragen - mit Bezug zur Gestaltung des kirchlichen Lebens und/oder im administrativen Bereich.
Ziff. 4
Wahl und Bestätigung der Pfarrpersonen
1 Die Pfarrpersonen der Pastorationsgemeinschaft werden durch übereinstimmenden Beschluss der Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden gewählt, bzw. bestätigt.
2 Ist in einer Pag-Kirchgemeinde die stille Bestätigungswahl bestritten, muss in allen Pag-Kirchgemeinden gewählt werden.
3 Die Wahlen finden in den Pag-Kirchgemeinden am gleichen Tag und zur gleichen Zeit statt.
4 Wird eine Pfarrperson nur in einer der beiden Pag-Kirchgemeinden gewählt, bzw. bestätigt, so ist - das Einverständnis der Pfarrperson vorausgesetzt - die Wahl in der anderen Kirchgemeinde nach Möglichkeit innert 14 Tagen zu wiederholen.
III. Organe der Pastorationsgemeinschaft
Ziff. 5
Der Kreiskirchenstand
Der Kreiskirchenstand besteht aus den Kirchenstandsmitgliedern der beiden Pag-Kirchgemeinden. Der Kreiskirchenstand trifft sich zu mindestens einer Sitzung pro Jahr. Diese finden abwechslungsweise in den beiden Kirchgemeinden statt. Das Präsidium am Ort der Sitzung übernimmt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich der Kreiskirchenstand selbst.
Ziff. 6
Die Aufgaben des Kreiskirchenstandes
Der Kreiskirchenstand erfüllt folgende Aufgaben:

a)

er führt die Geschäfte der Pastorationsgemeinschaft;

b)

er löst bei Bedarf die Bestellung einer Pfarrwahlkommission aus;

c)

er sorgt dafür, dass die Verpflichtungen der Pastorationsgemeinschaft erfüllt werden, die sich aus der Anstellung der Pfarrpersonen ergeben;

d)

er beantragt eine allfällige Gemeindezulage zh. der Kirchgemeindeversammlungen;

e)

er ist zuständig für Pfarrwohnungen und Amtsräume;

f)

bei Bedarf bestimmt er ein Mitglied des Kreiskirchenstandes, das eine allfällige interne Kostenverrechnung der Pastorationsgemeinschaft vornimmt;

g)

er bespricht Fragen der Aufgabenaufteilung mit den Pfarrpersonen;

h)

er tauscht sich aus über Fragen des kirchlichen Lebens im Rahmen der Pastorationsgemeinschaft und mit Nachbarkirchgemeinden;

i)

er vertritt die Pastorationsgemeinschaft gegenüber den Pag-Kirchgemeinden und dem Kirchenrat;

k)

er erfüllt weitere Aufgaben, die ihm gem. Ziff. 3 Abs 4, bzw. Ziff. 12 dieses Vertrags von den Kirchenständen, bzw. Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden übertragen werden;

l)

er kann dafür spezielle Kommissionen oder Ausschüsse bestellen;

m)

er bearbeitet Änderungsanträge dieses Vertrags zh. der Kirchenstände, bzw. Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden.

Ziff. 8
Die Arbeitsweise des Kreiskirchenstands
1 Der Kreiskirchenstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden zu den ordentlichen Sitzungen zusammen.
2 Weitere Sitzungen sind auf Antrag eines Kirchenstandes oder einer Pfarrperson einzuberufen.
Ziff. 9
Die Pfarrwahlkommission
1 Zur Vorbereitung der Neuwahl einer Pfarrperson bilden die Pag-Kirchgemeinden eine gemeinsame Pfarrwahlkommission. Diese setzt sich in der Regel zusammen nach Pfarrstellenpensen. Die Kirchgemeindeversammlungen können auf Antrag des Kreiskirchenstandes eine andere Zusammensetzung der Pfarrwahlkommission beschliessen.
2 Die Bestellung der Pfarrwahlkommission wird durch den Kreiskirchenstand ausgelöst.
3 Die Mitglieder der Pfarrwahlkommission werden durch die jeweiligen Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden gewählt.
4 Die verbleibende Pfarrperson nimmt an den Sitzungen der Pfarrwahlkommission mit beratender Stimme teil.
5 Die Pfarrwahlkommission konstituiert sich selbst.
6 Die Pfarrwahlkommission bestätigt die prozentuale Aufteilung der beiden Pfarrstellen oder legt diese - in Absprache mit den Kirchenständen der Pag-Kirchgemeinden und im Einverständnis mit der verbleibenden Pfarrperson - neu fest. Sie erstellt ein Stellenprofil für die freie Pfarrstelle und bestimmt - in Absprache mit der neuen Pfarrperson - den Wohnsitz der neuen Pfarrperson.
IV. Finanzielle Bestimmungen
Ziff. 10
Finanzielle Verpflichtungen gegenüber den Pfarrpersonen
Die Pag-Kirchgemeinden erfüllen folgende finanzielle Verpflichtungen gegenüber den Pfarrpersonen:

a)

sie entrichten eine allfällige Gemeindezulage - gemäss einhelligem Beschluss der Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden;

b)

sie bieten den Pfarrpersonen nach Möglichkeit Wohnsitz und Arbeitsraum;

c)

sie entschädigen Spesen; jeder Kirchenstand legt die Spesen im Einzelnen fest;

d)

sie übernehmen die vorgeschriebenen Kosten in Zusammenhang mit ordentlich bewilligten Fort-, Aus- und Weiterbildungen.

Ziff. 11
Kostenbeteiligung der Pag-Kirchgemeinden
1 Die finanzielle Beteiligung der Pag-Kirchgemeinden an den unter Ziff. 10 genannten Kosten und an weiterem Aufwand, der durch die Pastorationsgemeinschaft erwächst, regelt der Kreiskirchenstand; vorbehalten der Zustimmung durch die Kirchenstände, bzw. - im Rahmen von Budget und Rechnung - durch die Kirchgemeindeversammlungen.
2 Die Kosten, die durch die Pastorationsgemeinschaft anfallen, werden in der Regel so auf die Pag-Kirchgemeinden verteilt, dass sie den Pfarrpensen entsprechen.
3 Der Verteilschlüssel wird am Anfang der Amtsdauer für eine Amtsdauer festgelegt.
4 Vorbehalten bleiben Kostenschlüssel, die durch die Kantonalkirche festgelegt sind und werden.
V. Schlussbestimmungen
Ziff. 12
Zusätzliche Aufgaben für den Kreiskirchenstand
1 Die Pag-Kirchgemeinden können dem Kreiskirchenstand weitere Aufgaben übertragen.
702.115, 702.115 § 1 Abs. 12 Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen zu diesem Vertrag, die durch die Kirchenstände der beiden Kirchgemeinden zu beschliessen sind.
3 Die Ausführungsbestimmungen sind den Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden zur Kenntnis zu bringen.
4 Änderungen der Ausführungsbestimmungen bedürfen der Zustimmung beider Kirchenstände der Pag-Kirchgemeinden.
Ziff. 13
Rechtsschutz
201.200 § 87 Abs. 1, 201.200 § 1591 Ergeben sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, die aus diesem Vertrag erwachsen, und lassen sich diese nicht gütlich regeln, so ist der Kirchenrat als Schiedsgericht anzurufen. Sein Entscheid ist endgültig.
201.200 § 87 Abs. 1, 201.200 § 1592 Das Verfahren richtet sich nach der Kirchenordnung.
Ziff. 14
Vertragsänderung
1 Änderungen dieses Vertrags können vom Kreiskirchenstand, von den Kirchenständen, bzw. den Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden beantragt werden.
2 Die Änderungsanträge werden vom Kreiskirchenstand zh. der Kirchenstände der Pag-Kirchgemeinden bearbeitet und von diesen den Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden unterbreitet.
3 Änderungen des Vertrags müssen den Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer zur Abstimmung vorliegen.
4 Der abgeänderte Vertrag muss dem Kirchenrat vor der Abstimmung in den Kirchgemeindeversammlungen zur Stellungnahme und nach den Kirchgemeindeversammlungen zur Genehmigung unterbreitet werden.
Ziff. 15
Geltungsdauer
1 Dieser Pag-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Der Vertrag kann von jeder der Pag-Kirchgemeinden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende einer Amtsdauer gekündigt werden.
Ziff. 16
Inkrafttreten
Dieser Pag-Vertrag tritt nach der Annahme durch die Kirchgemeindeversammlungen der Pag-Kirchgemeinden, bzw. nach der Genehmigung durch den Kirchenrat per 1. Juni 2015 in Kraft.
Für die Kirchgemeinde Beggingen,
Beggingen, den 7. Juli. 2014,
Der Kirchgemeindepräsident:
Thomas Schudel
Der Aktuar:
Rainer Huber

Für die Kirchgemeinde Siblingen,
Siblingen, den 7 Juli 2014,
Die Kirchgemeindepräsidentin,
Christa Kübler
Die Aktuarin:
Bettina Meier

Genehmigt durch den Kirchenrat:
Schaffhausen, den 19. Aug. 2014,
Der Präsident:
Frieder Tramer
Der Sekretär:
Jürg Uhlmann