Gesetz über die Bemessung der Pfarrstellen und der gesamtkirchlichen Aufgaben (Pfarrstellengesetz)
(Pfarrstellengesetz)
vom 23. Juni 2005
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 25 und Art. 31 lit. e der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 22. September 2002,
beschliesst:
201.100 § 10, 201.100 § 31 Abs. 1 lit. e, 201.100 § 32 Abs. 1 lit. e, 201.200 § 144, 301.100 § 161 Die Synode legt auf Antrag des Kirchenrates jeweils auf die neue Amtsperiode den Stellenumfang fest für die Gemeindepfarrämter, sowie für die Spezialpfarrämter und die weiteren gesamtkirchlichen Aufgaben. In Abweichung dazu gilt für die Amtsperiode 2023 bis 2027: Die Synode legt auf Antrag des Kirchenrates jeweils auf die neue Amtsperiode den Stellenumfang für die Spezialpfarrämter und die weiteren gesamtkirchlichen Aufgaben fest.
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Erläuterung: Das Pfarrstellengesetz wird zum Stellengesetz. Das Stellengesetz umfasst nur noch die Stellen in den Kirchgemeinden. Die Bestimmungen der Bemessung von Spezialpfarrämter und gesamtkirchlichen Aufgaben werden ins neue Personalgesetz verschoben.
1Die Synode legt auf Antrag des Kirchenrates jeweils auf die neue Amtsperiode den Stellenumfang für die kantonalkirchlich besoldeten Mitarbeitenden in den Kirchgemeinden fest.
402.110 § 1 Abs. 11 Die Bemessung der Gemeindepfarrstellen richtet sich nach den Mitgliederzahlen der Kirchgemeinden oder Pastorationsgemeinschaften.
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Erläuterung: "Gemeindepfarrstellen" wird durch "Gemeindedienste" ersetzt.
1Die Bemessung der Gemeindedienste richtet sich nach den Mitgliederzahlen der Kirchgemeinden oder Pastorationsgemeinschaften.
2 Bei der Bemessung des Stellenumfangs der Spezialpfarrämter und der weiteren gesamtkirchlichen Aufgaben werden die zu bewältigenden Aufgaben und die finanziellen Möglichkeiten der Kantonalkirche berücksichtigt
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Erläuterung: vgl. Erläuterungen zu Art. 1
2Absatz 2 wird aufgehoben
Art. 4
Pastorationsgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände
201.100 § 23, 201.100 § 24, 201.200 § 74, 201.200 § 751 Kirchgemeindeverbände können die einzelnen Pfarrpensen als Gesamtpensum beziehen.
1bis Kirchgemeindeverbände und Pastorationsgemeinschaften können das Gesamtpensum intern nach ihren spezifischen Bedürfnissen aufteilen.
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Erläuterung: Pfarrpensen wird zu Pensen, Formulierungen gestrafft.
1Pastorationsgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände können die einzelnen Pensen als Gesamtpensum beziehen und intern nach ihren spezifischen Bedürfnissen aufteilen.
2 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "19.10.2022" durch das Gremium "".
402.110 § 1 Abs. 73 Kirchgemeindeverbände und Pastorationsgemeinschaften können das Gesamtpensum nach ihren spezifischen Bedürfnissen aufteilen.
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Erläuterung: Der bisherige Text von Abs. 3 ist in Abs. 1 integriert. Die neue Bestimmung verhindert, dass eng zusammenarbeitende Kirchgemeinden zwei Mal 25% Basispfarrdienst engagieren müssen. So können beispielsweise Siblingen und Beggingen, die eng zusammenarbeiten, mit der Unterstützung von einem Basispfarrdienst auskommen und so mehr Aufgaben auf weitere Berufsgruppen verteilen.
3Eng zusammenarbeitende Kirchgemeinden können das in Art. 5 Abs. 2 festgelegte Minimum eines Basispfarrdienstes gemeinsam in Anspruch nehmen. Sie sind damit in diesem Punkt den Pastorationsgemeinschaften und Kirchgemeindverbänden gleichgestellt. Eng zusammenarbeitende Kirchgemeinden sind solche, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
-
sie verstehen sich selber als «eng zusammenarbeitend»
und
-
mindestens eine Person ist in allen Kirchgemeinden der engen Zusammenarbeit in jeder der beteiligten Kirchgemeinden mit einem Pensum von mindestens 5 Stellenprozenten angestellt.
Der Kirchenrat kann auf Antrag von Kirchgemeinden die partielle Substitution von Pfarrpensen durch Stellenanteile anderer kirchlicher Mitarbeitender bewilligen.
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Erläuterung: Grundlage für das Punktesystem der Stellenbemessung
Den Kirchgemeinden, Pastorationsgemeinschaften, Kirchgemeindeverbänden und eng zusammenarbeitenden Kirchgemeinden werden die Stellenprozente aufgrund einer Gesamtpunktzahl zur Verfügung gestellt. Diese wird gebildet aus der Multiplikation der maximal möglichen Pfarrstellenprozente und der Lohnklasse der Pfarrpersonen gemäss Besoldungsdekret .
3 Die weiteren zur Verfügung stehenden Stellenanteile können durch die Kirchgemeinden, Pastorationsgemeinschaften, Kirchgemeindeverbände und eng zusammenarbeitenden Kirchgemeinden bis zum Erreichen der ihnen zustehenden Gesamtpunktzahl für die Besetzung von Stellen der Berufsgruppen Pfarrer:innen, Prädikant:innen, Sozialdiakon:innen, Katechet:innen, Gemeindekoordinator:innen gemäss der Beschreibung der Berufsgruppen im Anhang frei verwendet werden.
Art. 6
Ausführungsbestimmungen
402.110 Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen erlässt die Synode im Dekret über die Bemessung der Pfarrstellen.
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Erläuterung: Anpassung des Erlass-Namens
Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen erlässt die Synode im Dekret über die Bemessung der kantonalkirchlich besoldeten Stellen.
Art. 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen und in die offizielle Sammlung der kirchlichen Erlasse aufzunehmen.
Dieses Gesetz ersetzt das Pfarrstellengesetz vom 23. Juni 2005. Es tritt auf einen durch den Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
Schaffhausen, 23. Juni 2005
Im Namen der Synode
Der Präsident: Eugen Stamm
Die Sekretärin: Regula Güttinger
Teilrevision in Art. 2 Abs. 1 durch Beschluss der Synode vom 10.04.2013, in Kraft 01.06.2013
Teilrevision in Art. 2 Abs. 2 durch Beschluss der Synode vom 20.06.2013, in Kraft 01.10.2013
Teilrevision in Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 durch Beschluss der Synode vom 23.06.2022, in Kraft seit Beschluss
geplante Teilrevision in allen Artikeln ausser 2 durch Beschluss der Synode vom 18.11.2026, in Kraft seit ...