904.111
Verbandsordnung JKK1
Die selbständigen Kirchgemeinden Beringen, Gächlingen, Löhningen-Guntmadingen, Neunkirch und Oberhallau bilden unter dem Namen "Verband Junge Kirche Klettgau" (nachfolgend Verband) auf unbestimmte Zeit einen Zweckverband nach Art. 74 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evang.-ref. Kirche des Kantons Schaffhausen.
2
Der Sitz des Verbandes befindet sich in Löhningen.
3
Der Verband bezweckt die finanzielle Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit im Klettgau gemäss dem Leitbild der Jungen Kirche.
4
Der Verband organisiert das Personalwesen, das Finanzwesen, das Fundraising, die Strategie/Entwicklung der Jugendarbeit der beteiligten Kirchgemeinden.
1
Der Verband ist Teil der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen. Der Verband besitzt öffentlich-rechtliche Persönlichkeit im Sinne von Art. 23 der Kirchenverfassung der Evang.-ref. Kirche des Kantons Schaffhausen (RKV) bzw. Art. 74 Abs. 2 KO und vertritt im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben die ihm angehörenden Kirchgemeinden.
2
Er ist vermögensfähig.
3
Die Kirchgemeinden bleiben in ihren Rechten und Pflichten selbstständig, soweit sie ihre Aufgaben nicht an den Verband delegiert haben. Ebenso bleiben sie für das übrige kirchliche Leben autonom.
1
Der Verband ist offen zur Aufnahme weiterer Kirchgemeinden aus dem Klettgau, die das gemeinsame Anliegen teilen und bereit sind, ihren aktiven Beitrag zu leisten.
2
Der Beitritt einer weiteren Kirchgemeinde erfolgt auf Antrag der jeweiligen Kirchgemeindeversammlung; er bedarf der Zustimmung der Delegiertenversammlung und der Kirchenstände aller dem Verband angehörenden Kirchgemeinden.
3
Der Austritt einer Kirchgemeinde bedarf des Beschlusses des Kirchenstandes der betreffenden Kirchgemeinde. Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.
4
Der Ausschluss einer Kirchgemeinde setzt voraus, dass diese die Vorschriften der Verbandsordnung willentlich verletzt und damit den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt. Kann die Verletzung wieder gutgemacht werden, so ist der Kirchgemeinde vor dem Ausschluss
eine Frist zur Behebung der Zuwiderhandlung anzusetzen, mit der Androhung, dass sie ausgeschlossen wird, wenn die Frist unbenützt abläuft.5
Der Ausschluss bedarf der Zustimmung der Mitglieder aller übrigen dem Verband angehörenden Kirchenstände. Der Ausschluss ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich, unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten.
6
Ein Austritt oder Ausschluss führt nicht automatisch zur Auflösung des Verbandes, es sei denn, es würde nur noch eine einzige Kirchgemeinde im Verband verbleiben.
7
Der Verband kann nur durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlungen (KGV) aller dem Verband angehörenden Kirchgemeinden aufgelöst werden. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
8
Bei Auflösung wird das Verbandsvermögen, gemessen am Durchschnitt der geleisteten Beiträge der letzten fünf Jahre, auf die einzelnen Kirchgemeinden aufgeteilt. Dies gilt analog bei Austritt bzw. Ausschluss einer Kirchgemeinde.
9
Die ausbezahlten Vermögensanteile sind bei den Kirchgemeinden zweckgebunden für die Jugendarbeit zu verwenden.
1
Organe des Verbandes sind:
a)
die Kirchenstände der beteiligten Kirchgemeinden;
b)
die Delegiertenversammlung (DV);
c)
der Vorstand;
d)
die Revisionsstelle.
2
Die in dieser Ordnung genannten Behördenmitglieder werden grundsätzlich für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die 4-jährige Amtsdauer beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai 5.
3
Das Stimm- und Wahlrecht der Behördenmitglieder richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die kirchlichen Abstimmungen und Wahlen (Wahlgesetz) 6
4
Als weiteres Gremium besteht mit der Strategiesitzung eine Zusammenkunft der Hauptleiter / Hauptleiterinnen und anderen Leiter / Leiterinnen der JKK, der Pfarrpersonen und von Kirchenstandsmitgliedern der beteiligten Kirchgemeinden.
5
Die Strategiesitzung hat beratende Funktion
a)
Zustimmung zum Beitritt neuer Kirchgemeinden in den Verband (Art. 3 Abs. 2);
b)
Wahl der Delegierten der eigenen Kirchgemeinde in die Delegiertenversammlung (Art. 6 Abs. 2);
Zuständigkeit der betreffenden Verbandsgemeinde Zustimmung zur Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen des Verbandes bei Angestellten, die mit Teilpensen für einzelne Verbandsgemeinden tätig sind (Art. 9 Abs. 2 lit. c).1
Die Delegiertenversammlung ist das gesetzgebende Organ des Verbandes. Ihre Verhandlungen sind öffentlich. Die Delegierten vertreten ihre Kirchgemeinden im Verband, wählen und stimmen aber frei.
2
Jeder Kirchenstand der Verbandsgemeinden wählt zwei Mitglieder in die Delegiertenversammlung, von welchen eine Person dem Kirchenstand angehört. Die zweite Person soll von den aktiven Leitern / Leiterinnen und Hauptleitern / Hauptleiterinnen der JKK an der
Strategiesitzung vorgeschlagen werden.3
Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten / eine Präsidentin, einen Vizepräsidenten / eine Vizepräsidentin und zwei Stimmenzähler / Stimmenzählerinnen. Im Weiteren wählt die Delegiertenversammlung einen Aktuar / eine Aktuarin, der / die nicht Mitglied der Delegiertenversammlung sein muss.
4
Die Delegiertenversammlung versammelt sich zur Besorgung ihrer Geschäfte auf:
a)
Einladung des Präsidiums oder
b)
Begehren des Vorstandes.
5
Zur Versammlung ist ordentlicherweise mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Geschäfte schriftlich einzuladen.
6
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme und Antragsrecht teilnehmen.
7
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident resp. die Präsidentin den Stichentscheid.
1
Die Delegiertenversammlung wählt:
a)
den Vorstand und dessen Präsidium
b)
die Revisionsstelle;
c)
das Präsidium der Delegiertenversammlung.
2
Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
a)
die Aufsicht über die Amtsführung des Vorstandes;
b)
die Genehmigung des Organisationsreglements für die Geschäftsführung; das Reglement kann auch anderweitige Ausführungsbestimmungen zur Verbandsordnung enthalten.
c)
die Genehmigung des Stellenplanes des Verbandes;
d)
den Beschluss über die strategische Ausrichtung des Verbandes auf Antrag des Vorstands und gestützt auf die Vorarbeiten der Strategiesitzung;
e)
den Beschluss über das Budget, welches bis Ende August des Vorjahres zuhanden der Verbandsgemeinden verabschiedet sein muss;
f)
die Kenntnisnahme von der langfristigen Finanzplanung;
g)
die Abnahme der Jahresrechnung, des Revisionsberichts und die Erteilung der Decharge an den Vorstand anlässlich der Jahresversammlung bis spätestens 30. Juni des Folgejahres;
h)
die Behandlung der Anträge des Vorstands;
i)
die Entscheidungen bei Differenzen zwischen Kirchgemeinden und dem Vorstand;
j)
den Entscheid über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, welche den Interessen des Verbands zuwidergehandelt haben;
k)
die Genehmigung des Reglements für die Beiträge der angeschlossenen Kirchgemeinden;
l)
die Beschlussfassung über Anträge für die Aufnahme von weiteren Kirchgemeinden.
1
Der Vorstand ist die oberste leitende und vollziehende Behörde (Exekutive) des Verbandes.
2
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Der Präsident / die Präsidentin und die übrigen Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
3
Als Vorstandsmitglieder sollen Personen gewählt werden, die aktiv in der JKK mitarbeiten oder mitgearbeitet haben oder die langjährig mit ihr in Verbindung stehen.
4
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten / eine Vizepräsidentin und einen Aktuar / eine Aktuarin und teilt die Ressorts und Zuständigkeiten unter seinen Mitgliedern auf.
5
Zur Verhandlung und Beschlussfassung sowie zur Vornahme von Wahlen bedarf es der Mitwirkung des Präsidenten / der Präsidentin oder des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin und mindestens zweier Mitglieder. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei
dem / der Vorsitzenden.6
Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefällt werden.
7
Zur Vorstandssitzung ist ordentlicherweise mindestens zehn Tage vorher unter Angabe der Geschäfte schriftlich einzuladen.
1
Der Vorstand koordiniert die Verbandsarbeit.
2
Der Vorstand ist zuständig für:
a)
Die Geschäftsführung des Verbandes; die Einzelheiten der Geschäftsführung werden im Organisationsreglement geregelt. Dieses kann auch anderweitige Ausführungsbestimmungen enthalten. Die Delegiertenversammlung muss das Reglement genehmigen und in Kraft setzen;
b)
die Besorgung der allgemeinen Verwaltungsaufgaben;
c)
die Anstellung und Entlassung aller Angestellten des Verbandes;
bei Angestellten, die mit Teilpensen für einzelne Verbandsgemeinden tätig sind, können Anstellungen und Entlassungen nur im Einverständnis mit dem Kirchenstand der betreffenden Verbandsgemeinde vorgenommen werden;d)
die Regelung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;
e)
die Erarbeitung von Richtlinien für die Personalführung sowie die Ausarbeitung des Stellenplanes des Verbandes im Einvernehmen mit den Kirchenständen und der DV;
f)
die Überwachung der Einhaltung des Stellenplanes;
g)
bei Fragen, die die Antragsstellung an die Delegiertenversammlung betreffen;
h)
laufende Überprüfung der Wirtschaftlichkeit (Effizienz) und Wirksamkeit (Effektivität) der eingesetzten Mittel;
i)
die Führung des Finanz- und Rechnungswesens;
j)
die langfristige Finanzplanung, die Erstellung des Jahresbudgets und die Investitionsplanung;
k)
den Entscheid über Ausgaben, die zwingende Folge des Vollzugs von Bestimmungen
der Verbandsordnung oder von Beschlüssen der Delegiertenversammlung sind;l)
den Entscheid über nicht im Budget enthaltene unvorhergesehene Ausgaben bis zu einem Betrag von jährlich gesamthaft Fr. 5‘000.00;
m)
die laufende Kontrolle der Finanzen und des Budgets;
n)
das Versicherungswesen;
o)
die Anpassung der Verbandsordnung, sofern dies auf Grund von Änderungen zwingender Vorschriften des übergeordneten Rechts erforderlich ist;
p)
die aktive Zusammenarbeit mit der Strategiesitzung, einschliesslich Prüfung der strategischen Vorschläge, Antragstellung an die Delegiertenversammlung (Art. 7 Abs. 2 lit. d)
und Umsetzung der strategischen Ausrichtung.3
Mit Vorstandsbeschluss können einzelne Aufgaben ganz oder teilweise an Kommissionen des Vorstandes, einzelne Vorstandsmitglieder oder Dritte delegiert werden.
4
Der Vorstand kann für wichtige Vorhaben Arbeitsgruppen oder Kommissionen einsetzen. Die Zuweisung von Aufgaben und Kompetenzen an diese Arbeitsgruppen oder Kommissionen
liegt im Ermessen des Vorstandes und im Rahmen der Kompetenzen des Vorstandes.5
Der Vorstand hat ein allgemeines Antragsrecht an die Delegiertenversammlung.
6
Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen und wahrt dessen Interessen.
1
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstellt einen Revisionsbericht zuhanden der DV.
2
Die Revisionsstelle hat festzustellen, ob der Haushalt den bestehenden Vorschriften entspricht.
3
Die Richtigkeit der Buchführung kann durch vollständige Prüfung oder Stichproben festgestellt werden.
4
Die Revisionsstelle hat Recht auf Einsicht in sämtliche Akten und Vereinbarungen und die Protokolle des Verbands und von Vorstand, DV, Arbeitsgruppen und Kommissionen.
5
Alle Organe und nach Art. 9 Abs. 3+4 betrauten Gruppen und Personen sind bei Fragen zur mündlichen Auskunft und entsprechenden Erklärungen verpflichtet.
6
Die Revisionsstelle kann über ihre Feststellungen, Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge an den Vorstand und die DV abgeben.
a)
Beiträge der beteiligten Kirchgemeinden, die jeweils mit dem Budget festgelegt werden
b)
Spenden von Firmen, Institutionen, Stiftungen und Privatpersonen
c)
Schenkungen und Legate von Privatpersonen
d)
Beiträge der Kantonalkirche und deren Fonds
e)
Übrige Erlöse und Zinserträge
1
Der Kirchgemeindeverband erlangt mit der Zustimmung durch die Kirchgemeindeversammlungen von mindestens zwei Kirchgemeinden sowie der Genehmigung durch die Synode die Rechtspersönlichkeit (Art. 23 Abs. 1 RKV).
2
Diese Verbandsordnung tritt nach Zustimmung der Kirchgemeindeversammlungen von mindestens zwei Verbandskirchgemeinden und nach Genehmigung durch den Kirchenrat in
Kraft (Art. 23 Abs. 2 RKV).