801.114

Burg, Friedhofvereinbarung SH+TG
801.114
Kantonalkirche Schaffhausen

Vereinbarung zwischen den politischen Gemeinden und den ref. und kath. Kirchgemeinden der Region Stein am Rhein/Burg/Eschenz betreffend Friedhofbenützung und Kostenaufteilung

(Burg, Friedhofvereinbarung SH+TG)
vom 27. Mai 2005
Vereinbarung
zwischen den
Politischen Gemeinden Eschenz, Wagenhausen, der Stadt Stein am Rhein
(nachfolgend Gemeinden genannt),
vertreten durch die Gemeinderäte bzw. den Stadtrat
und
der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Burg (Stein am Rhein),
der Evangelischen Kirchgemeinde Wagenhausen,
sowie der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Eschenz
(nachfolgend Kirchgemeinden genannt),
vertreten durch den Kirchenstand bzw. die Kirchenvorsteherschaften,
betreffend
Friedhofbenützung und Kostenaufteilung
(Vereinbarung vom 27. Mai 2005)
. 1.
Gesetzliche Grundlagen
1 Gemäss § 36 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Thurgau wie auch gemäss Art. 2 lit. f des Gemeindegesetzes des Kantons Schaffhausen gehört das Bestattungswesen sowie grundsätzlich auch das Friedhofwesen in den Aufgabenbereich der Politischen Gemeinden.
2 Die Kirchgemeinden als öffentlich-rechtlich anerkannte Körperschaften gemäss §§ 91ff. der Thurgauischen Kantonsverfassung bzw. Art. 108ff. der Schaffhausischen Kantonsverfassung sind ihrerseits befugt, über ihre Liegenschaften, d.h. auch über ihre Friedhöfe, auf Grund der staatlichen Eigentumsgarantie und im Rahmen der staatlichen Gesetze zu verfügen und Friedhofordnungen zu erlassen.
. 2.
Eigentum und Nutzung
1 Die Friedhöfe der oben genannten Kirchgemeinden und alle damit verbundenen bestehenden und künftigen Anlagen sind bzw. bleiben Eigentum derselben.
2 Es handelt sich grundsätzlich um Sonderfriedhöfe in erster Linie für die Mitglieder der betreffenden Kirchgemeinden.
3 Die oben erwähnten Gemeinden übernehmen die Kosten gemäss Ziffer 4, während die Kirchgemeinden den Gemeinden ohne weitere Kostenfolge ermöglichen, dass jede verstorbene Einwohnerin, jeder verstorbener Einwohner für die Dauer der gesetzlichen Pietätsfrist einen unentgeltlichen Grabplatz für eine Urnenbeisetzung oder eine Erdbestattung auf dem zugeteilten Friedhof erhält.
. 3.
Bestattungen
1 3.1 Bestattungen erfolgen:

(a)

für verstorbene Kirchenmitglieder auf dem Friedhof ihrer Kirchgemeinde, sowie auf Wunsch auch für Ehepartner, welche ihr nicht angehören,


(b)

für die übrigen verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner, welche keiner der beiden Landeskirchen angehören, gilt folgende Regelung:

-

Personen mit Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Eschenz auf dem Friedhof Eschenz,

-

Personen mit Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Wagenhausen auf dem Friedhof Wagenhausen,

-

Personen mit Wohnsitz in Stein am Rhein-Vorderbrugg auf dem städtischen Friedhof Stein am Rhein.

2 3.2 Verlangen die Angehörigen einer verstorbenen Person eine andere Lösung, haben sie im Rahmen der geltenden Bestimmungen selbst dafür zu sorgen. Sie haben auch die Mehrkosten zu übernehmen inkl. eine allfällige von der Besitzerin des gewählten Friedhofs erhobene Grabtaxe, welche je zur Hälfte der Kirchgemeinde und den am Unterhalt beteiligten Politischen Gemeinden zukommt.
3 3.3 Die Kirchgemeinden sind weiterhin berechtigt, soweit es ihre Friedhofverordnungen und die Platzverhältnisse zulassen, in begründeten Ausnahmefällen Auswärtige auf ihren Friedhof aufzunehmen zu den gleichen Bedingungen wie unter 3.2.
4 3.4 Die Kirchgemeinde, auf deren Friedhof eine Urnenbeisetzung bzw. eine Bestattung vorgenommen wird, ist vorgängig zu informieren.
5 3.5 Im weiteren gelten die Bestimmungen allfälliger Bestattungsordnungen der Gemeinden bzw. der Friedhofordnungen der Kirchgemeinden.
. 4.
Kostenübernahme
1 4.1 Die oben erwähnten Gemeinden übernehmen alle Kosten für Anlageunterhalt, Verwaltung, Sanierungen, Erneuerung und Ausbau der Grabanlagen.
2 4.2 Die gesamten Kosten werden jährlich auf die beteiligten Gemeinden wie folgt aufgeteilt:

-

Friedhof Burg Stein am Rhein: Kostenaufteilung nach dem Verhältnis der Anzahl reformierte Einwohnerinnen und Einwohner von Eschenz, von Wagenhausen (Ortsteile Kaltenbach, Etzwilen und Rheinklingen) und von Stein am Rhein-Vorderbrugg;


-

Friedhof Wagenhausen: 100% zu Lasten der Politischen Gemeinde Wagenhausen;


-

Friedhof Eschenz: Kostenaufteilung nach dem Verhältnis der Anzahl aller nicht-reformierten Einwohnerinnen und Einwohner von Eschenz und der römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner der Politischen Gemeinde Wagenhausen.

. 5.
Zahlungsmodus
Die Kostenanteile der Gemeinden werden diesen jeweils am Ende des Jahres in Rechnung gestellt.
. 6.
Unterhalt, Erneuerung, Haftung
1 Für Betrieb, Pflege, Unterhalt, Sanierungen, Erneuerung und Ausbau der Friedhöfe ist die betreffende Kirchgemeinde zuständig.
2 Die Haftung aus Werk- und Eigentümerhaftpflicht für die Friedhofparzellen bleibt Sache der Kirchgemeinden. Diese schliessen eine Haftpflichtversicherung für die Grundeigentümerhaftung ab. Die Politische Gemeinde leistet an die Prämienkosten eine Vergütung im Umfange desjenigen Teils der Prämien, welcher die Friedhöfe betrifft.
. 7.
Ausserordentliche Aufwendungen
Sanierungen, Erneuerung und Ausbauten der Friedhofanlagen bedürfen vor Realisierung der Genehmigung durch die Gemeinden. Ein entsprechender Voranschlag über die ausserordentlichen Aufwendungen ist bis spätestens Ende Juli des Vorjahres den Gemeinden zur Genehmigung einzureichen.
. 8.
Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt nach Genehmigung durch die Gemeinderäte bzw. den Stadtrat und durch die Kirchenvorsteherschaften sofort in Kraft.
2 Jede der beteiligten Gemeinden bzw. Kirchgemeinden hat das Recht, die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren zu kündigen. Falls eine Kündigung ausgesprochen und kein neuer Vertrag abgeschlossen wird, haben sich die jeweiligen Politischen Gemeinden während der gesetzlichen Pietätsfrist an den Kosten für den Unterhalt im Verhältnis zu den vor Ablauf der Kündigungsfrist entstandenen Gräbern zu beteiligen.
- Eschenz, 27. Mai 2005, Politische Gemeinde Eschenz: sig. A. Stokholm, sig. M. Alther
- Wagenhausen, 27. Mai 2005, Politische Gemeinde Wagenhausen: sig. H. Stoll
- Stein am Rhein, 27. Mai 2005, Stadt Stein am Rhein: sig. F. Hostettmann, sig. F. Jost

- Eschenz, 27. Mai 2005, Röm.-kath. Kirchgemeinde Eschenz: sig. C. Ullmann
- Wagenhausen, 27. Mai 2005, Evang. Kirchgemeinde Wagenhausen: sig. B. Müller
- Stein am Rhein, 27. Mai 2005, Evang.-ref. Kirchgemeinde Burg: sig. J. Vetterli