702.123

Fusionsvertrag St. Johann-Münster
702.123
Kantonalkirche Schaffhausen

Vertrag über den Zusammenschluss der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Münster und St. Johann zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Schaffhausen-St. Johann-Münster

(Fusionsvertrag St. Johann-Münster )
vom 9. Februar 2014
Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 lit. i und m sowie unter Berücksichtigung von Art. 31 lit. g und Art. 60 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 27. Juni 2002 (RKV, 201.100) schliessen die Kirchgemeinden Schaffhausen-Münster und Schaff-hausen-St. Johann, in der Folge KG Münster und KG St. Johann genannt, den folgenden Vertrag ab, um ihren Zusammenschluss zur Kirchgemeinde Schaffhausen-St. Johann-Münster, in der Folge KG St. Johann-Münster genannt, rechtsverbindlich zu regeln. Wo nichts spezifiziert wird, gelten die allgemeinen Bestimmungen und Verfahren der kantonalkirchlichen Ordnung. Der Zusammenschluss soll mit Beginn der Legislatur 2015-2019 vollzogen sein.
Grundlegendes
Artikel 1
Zusammenschluss der beiden Kirchgemeinden
1 Die KG Münster und die KG St. Johann schliessen sich zur KG Schaffhausen-St. Johann-Münster zusammen.
2 Die KG Schaffhausen-St. Johann-Münster ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen.
Artikel 2
Name, Kirchgemeindegebiet, Kirchgemeindemitglieder
1 Die neue öffentlich-rechtliche Körperschaft trägt den Namen Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Schaffhausen-St. Johann-Münster.
2 Die KG Schaffhausen-St. Johann-Münster umfasst das Gebiet der beiden bisherigen Kirchgemeinden und deren Mitglieder (gem. Artikel 13 RKV).
Artikel 3
Gesamtnachfolge
1 Die KG Schaffhausen-St. Johann-Münster tritt in alle Rechtsverhältnisse der beiden bisherigen Kirchgemeinden ein.
2 Die KG Schaffhausen-St. Johann-Münster übernimmt alle Aktiven (Legate und Fonds) der beiden bisherigen Kirchgemeinden.
3 Die Archive der bisherigen Kirchgemeinden werden im Archiv der Kirchgemeinde KG Schaffhausen-St. Johann-Münster zusammengeführt.
Umsetzung des Vertrags
Artikel 4
Beginn der Umsetzung
Die Umsetzung dieses Vertrags erfolgt rechtlich verbindlich, wenn

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die bisherigen Kirchgemeinden diesem Vertrag,

-

die Gemeinden des Verbandes der städtischen Kirchgemeinden der Änderung der Ver-bandsordnung

-

und die Synode der Anpassung der Kirchenverfassung

mit einfachem Mehr zugestimmt haben und die Referendumsfrist ungenutzt verstrichen oder ein allfälliges Referendum abgelehnt ist.
Artikel 5
Beauftragung der bisherigen Kirchenstände
1 Die Kirchenstände der bisherigen Kirchgemeinden werden mit der Umsetzung des vorliegenden Vertrags beauftragt.
2 Die Kirchenstände der bisherigen Kirchgemeinden sind befugt, die für die Vorbereitung der neuen KG St. Johann-Münster nötigen Massnahmen zu treffen. Darunter fallen namentlich die rechtzeitige Wahl der Pfarrpersonen sowie der Behörden für die Legislatur 2015-2019.
3 Die Präsidien der bisherigen Kirchenstände entscheiden über die Art der Entscheidungsfindung in getrennten oder gemeinsamen Sitzungen. Gemeinsame Sitzungen werden im Co-Präsidium geführt und protokolliert. Das Protokoll geht zu den Akten beider Kirchenstände.
Artikel 6
Wahlen
1 Die Wahlen für Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie der Behördenmitglieder der Evange-lisch-reformierten Kirchgemeinde Schaffhausen-St. Johann-Münster können in gemeinsamer Versammlung oder an der Urne erfolgen. Über die Zweckmässigkeit der einen oder anderen Art entscheiden beide bisherigen Kirchenstände selbständig.
2 Die Organe der neuen Kirchgemeinde werden für die Amtsdauer 2015 - 2019 neu gewählt.
Es sind dies:

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das Präsidium und das Büro der Kirchgemeindeversammlung,

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das Präsidium und die Mitglieder des Kirchenstandes,

-

die Abgeordneten in die Synode,

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die Abgeordneten in die Delegiertenversammlung des Stadtverbandes

-

und die Pfarrpersonen.

3 Bei der Besetzung der Organe wird darauf geachtet, dass beide bisherigen Kirchgemeinden während mindestens einer Amtsdauer in möglichst allen Gremien vertreten sind.
Schlussbestimmungen
Artikel 7
Inkrafttreten
1 Voraussetzung für das Inkrafttreten dieses Vertrages ist die Erfüllung aller Voraussetzungen in Art. 4, Abs. 1 dieses Vertrages.
2 Der Zusammenschluss tritt auf den 1. Juni 2015 in Kraft.
Im Namen der Kirchgemeinden unterzeichnet: Schaffhausen, 29.05.2015
SH-Münster Präsident a.i. Felix Ott, Aktuarin Brigitte Schadow
SH-St. Johann Präsident Walter Isler, Aktuarin Vreni Luginbühl

Die Synode hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014 die Verfassung einer Teilrevision unterzogen. Der Bestand an Kirchgemeinden gem. Art. 13 RKV wurde angepasst.
Kirchenratsschreiberin Gabriele Higel (06.04.2016)