604.111

Verordnung Zukunftsfonds
604.111
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung zum Dekret über einen Fonds zur Unterstützung zukunftsweisender Vorhaben

(Verordnung Zukunftsfonds)
vom 20. Oktober 2020
Gestützt auf §10 Absatz 1 des Dekrets über einen Fonds zur Unterstützung zukunftsweisender Vorhaben erlässt der Kirchenrat folgende Bestimmungen:

Beilage zur Verordnung Zukunftsfonds (Link)
A. Kirchenentwicklung und Zukunftsfonds
§ 1
Zukunftsweisende Vorhaben
604.110 § 2 Abs. 1 Gemäss dem Sinnbild der «Orangerie» (siehe Anhang via Link) soll der Zukunftsfonds insbesondere folgende zukunftsweisende Vorhaben im Sinne von §2 Absatz 1 des Dekrets über einen Zukunftsfonds unterstützen:
Kategorie Gemeinsam Unterwegs
• Vorhaben, die diakonische und/oder soziale Angebote in den Kirchgemeinden oder auch gemeinsam mit Vereinen, anderen Kirchen oder politischen Gemeinden entwickeln (z.B. Jugendarbeit, Arbeit mit Familien, Senioren, etc.).
• Vorhaben, die die Generationen zusammenbringen.
Kategorie kirchenferne, kirchennahe und freiwillige Personen
• Vorhaben, die die (Weiter-)Bildung von Freiwilligen im Fokus haben.
• Vorhaben, die den Zugang für Fernstehende zur evangelisch-reformierten Kirche erleichtern. (z.B. neue Begegnungsmöglichkeiten, Mittagstische, Kinderbetreuung, Cafés, etc.)
• Vorhaben, die den persönlichen Glauben von Menschen fördern.
• Vorhaben, die das Gebet für eine Situation, eine Sache oder ein Land im Fokus haben.
Kategorie Gottesdienste
• Vorhaben, die neue Formen von regionalen und/oder kantonalen Gottesdiensten fördern und durch spezielle Akzente neue Begegnungsräume / Begegnungsmöglichkeiten schaffen.
• Vorhaben, die Erwachsenen und Kindern einen neuartigen Zugang zu den kirchlichen Traditionen und Festen ermöglichen.
• Vorhaben, die Gottesdienstkultur und Musik im Gottesdienst erweitern.
Kategorie Sichtbarkeit
• Vorhaben für eine profilierte und glaubwürdige Präsenz in der Öffentlichkeit.
Kategorie Bewahrung der Schöpfung
• Vorhaben, die den achtsamen Umgang mit der Schöpfung und das Klimabewusstsein fördern.
§ 2
Fachliche Begleitung und Unterstützung
1 Das Referat und die Fachstelle Kirchenentwicklung unterstützen ein Vorhaben von der Idee über die Vorbereitung zur Antragstellung und begleiten das Vorhaben durch dessen Laufzeit.
2 Die Unterstützung kann dabei insbesondere umfassen:
• Unterstützung bei einer allfälligen Kontextanalyse gemäss §5 Absatz 3 dieser Verordnung.
• Unterstützung bei der Erstellung der Dokumentation des Vorhabens gemäss §6 des Dekrets.
• Begleitung des Vorhabens mit Hinblick auf die Zielerreichung.
• Durchführen eines «Ernte-Events» im Herbst zur besseren Sichtbarkeit der laufenden Vorhaben.
B. Äufnung
§ 3
Ausserordentliche Äufnung
Eine ausserordentliche Äufnung des Zukunftsfonds durch die Synode ist jederzeit auf Antrag des Kirchenrates möglich.
§ 4
Verwaltung des Fonds
Das Referat Kirchenentwicklung verwaltet in Zusammenarbeit mit der Zentralkasse und dem zuständigen Kirchenratsmitglied für Finanzen den Zukunftsfonds und kann jederzeit über den Stand Auskunft geben.
C. Mittelvergabe
§ 5
Eingabe und Entscheide
1 Zuständig für die Mittelvergabe ist die Kommission für Kirchenentwicklung (KKE). Es gilt der Mehrheitsentscheid der anwesenden Mitglieder. Ist ein Mitglied der KKE von einem Antrag direkt betroffen, tritt es in Ausstand.
2 Vorhaben können laufend eingegeben werden; die KKE entscheidet in der Regel einmal jährlich über die Mittelvergabe.
3 Antragstellende können zur Vorbereitung der Eingabe beim Referat Kirchenentwicklung eine Kontextanalyse beantragen. Die Mittel für eine Kontextanalyse werden dem Zukunftsfonds entnommen, falls die Analyse von der Fachstelle Kirchenentwicklung befürwortet wird und der Fonds über die notwendigen Mittel verfügt. Für die Unterstützung bei der Durchführung stehen das Referat und die Fachstelle Kirchenentwicklung zur Verfügung. Eine Kontextanalyse kann auch von der KKE vor der Bewilligung der Mittel verlangt werden.
4 Mit dem Antrag sind der KKE folgende Angaben einzureichen:
• Eine Dokumentation über das Vorhaben gem. §6 des Dekrets, die auch historische Entwicklungen und die Einbindung in bestehende Angebote berücksichtigt.
• Die Projektorganisation (zeitlich, personell und finanziell).
• Ziele und Meilensteine des Vorhabens.
• Berechnungen zur Finanzierung nach Ablauf der Zuwendungen aus dem Zukunftsfonds.
5 Vergabekriterien können insbesondere sein:
• Das Vorhaben hat einen Bezug zu Artikel 2 der Kirchenverfassung RKV.
• Das Vorhaben fällt unter eine oder mehrere Kategorien gemäss Abschnitt A.
• Das Vorhaben fördert die Zusammenarbeit in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen.
• Die Ziele des Vorhabens und die Ergebnisse einer allfälligen Kontextanalyse sind stimmig.
• Das Vorhaben setzt erreichbare Ziele und plausible Meilensteine.
• Eine mögliche Eigenfinanzierung des Vorhabens durch die Antragstellenden wurde geprüft.
§ 6
Controlling
1 Das Referat Kirchenentwicklung nimmt das Controlling der Vorhaben vor und berichtet regelmässig der KKE. Die KKE kann über notwendige Anpassung in der Planung des Vorhabens entscheiden. Sie kann insbesondere die Antragssteller zur Anpassung verpflichten oder den Abbruch verlangen.
604.110 § 62 Eine Überprüfung der Praxis der Mittelvergabe gem. §6 des Dekrets wird durch die Geschäftsprüfungskommission der Synode (GPK) vorgenommen. Eine erste Überprüfung findet nach zwei Jahren vom Zeitpunkt der ersten Mittelvergabe statt.
D. Berichterstattung
§ 7
Bericht des Antragsstellers und Ernte-Event
1 Der Antragsteller unterbreitet der KKE jährlich (bis Ende Februar des Folgejahres) einen Bericht. Darin sind der Verlauf des Vorhabens, die erreichten Meilensteine und die bisherigen Erkenntnisse betreffend die Zielerreichung enthalten. Die Berichte dienen der KKE als Grundlage der Berichterstattung gegenüber der Synode.
2 Jährlich wird ein «Ernte-Event» durchgeführt, welcher die laufenden Vorhaben einer breiteren Öffentlichkeit vorstellt und den Erfahrungsaustausch garantiert.
E. Schlussbestimmungen
§ 8
Prüfung und Änderung
1 Die GPK prüft periodisch das Erreichen des Fondszwecks und erstattet der KKE Bericht. Die KKE beantragt dem Kirchenrat bei Bedarf die erforderlichen Anpassungen dieser Verordnung. Eine erste Überprüfung findet spätestens nach drei Jahren statt.
2 Die KKE kann dem Kirchenrat jederzeit Anpassungen dieser Verordnung beantragen.
Die Verordnung tritt mit dem Beschluss des Kirchenrates vom 20.10.2020 in Kraft.