604.110

Dekret Zukunftsfonds
604.110
Kantonalkirche Schaffhausen

Dekret über einen Fonds zur Unterstützung zukunftsweisender Vorhaben

(Dekret Zukunftsfonds)
vom 28. Januar 2021
Gestützt auf Artikel 2 und Artikel 32 literae a und b der Kirchenverfassung RKV sowie Artikel 80 Absatz 3 der Kirchenordnung erlässt die Synode folgende Bestimmungen:
A. Kirchenentwicklung und Zukunftsfonds
§ 1
Zweck
1 Ergänzend zur Vielzahl bereits vorhandener guter Angebote, funktionierender Strukturen und zukunftsweisender Ideen in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen soll der Zukunftsfonds dazu beitragen, kirchliches Leben zu fördern, neue Gestaltungsräume zu ermöglichen und die Umsetzung zukunftsweisender Vorhaben zu unterstützen.
2 Der Zukunftsfonds ist dabei eines der verschiedenen Instrumente von Kirchenentwicklung.
§ 2
Grundsätze
604.111 § 1 Abs. 11 Als «zukunftsweisende Vorhaben» werden im Rahmen dieses Dekrets neue Formen der Zusammenarbeit und nachhaltig wirksame Angebote verstanden, die für die Weiterentwicklung von Kirchgemeinden, Kirchenregionen und kantonalkirchlichen Organen wichtig sind.
2 Träger zukunftsweisender Vorhaben und damit Empfänger der Mittel aus dem Zukunftsfonds können sein: Kirchgemeinden, Fachstellen, Pfarr- und Diakoniekonvente, Vereine, Verbände, Gruppen und andere Akteure.
3 Nicht gefördert werden bestehende Vorhaben in bestehenden Strukturen. Auch Einzelveranstaltungen werden nicht durch den Zukunftsfonds unterstützt.
§ 3
Fachliche Begleitung
Die fachliche Begleitung von Vorhaben in der Entwicklungs-, Eingabe- und in der Durchführungsphase wird durch das kirchenrätliche Referat Kirchenentwicklung sowie die Fachstelle Kirchenentwicklung sichergestellt.
B. Äufnung
Der Zukunftsfonds wird aus allfälligen Überschüssen beim jährlichen Rechnungsabschluss der Kantonalkirche gespeist. Die Synode beschliesst in der Regel an ihrer Sitzung im Sommer bei der Abnahme der Rechnung des Vorjahres auf Antrag des Kirchenrates über die Höhe der Äufnung des Zukunftsfonds. Die Gelder stehen ab dem Beschluss der Synode zur Verfügung.
C. Mittelvergabe
§ 5
Zuständigkeit
1 Über die Vergabe von Mitteln entscheidet mit Ausnahme der Fälle gemäss §6 Abs. 5 eine kirchenrätliche «Kommission für Kirchenentwicklung (KKE)». Die Kommission setzt sich mindestens zusammen aus drei Vertretungen der Kirchgemeinden (wenn möglich aus jeder Kirchenregion eine), einer Vertretung des Diakoniekonvents, einem/einer kantonalkirchlichen Angestellten, einer Vertretung des Pfarrkonvents, einer Vertretung des Kirchenrats und der Leitung der Fachstelle Kirchenentwicklung.
2 Die Mitglieder der KKE werden vom Kirchenrat auf Vorschlag der in Absatz 1 genannten Institutionen und Gremien gewählt. Die KKE konstituiert sich selbst.
1 Mittel aus dem Zukunftsfonds werden auf Antrag unter Vorlage einer angemessenen Dokumentation des Vorhabens auf Beschluss der Kommission für Kirchenentwicklung ausgerichtet. Das Ressort Kirchenentwicklung stellt ein Antragsformular zur Verfügung. Der Antrag muss sich über den gesamten geplanten Zeitraum des Vorhabens erstrecken.
2 Die Kommission beschliesst über die Vergabe der Mittel namentlich nach folgenden Grundsätzen:
• Die Fondsmittel müssen im Laufe eines Jahres so vergeben werden, dass mehrere Antragsteller berücksichtigt werden können.
• Die Fondsmittel müssen im Laufe eines Jahres so vergeben werden, dass Beitragsleistungen über mehrere Jahre möglich sind.
• Wenn immer möglich, vergibt die Kommission Beiträge nur, wenn die Antragstellenden in angemessenem Umfang selbst zur Finanzierung des Vorhabens beitragen.
3 Die Bewilligung der Mittel kann an die Erfüllung bestimmter Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
4 Beiträge können in der Regel nur für höchstens drei aufeinanderfolgende Jahre bewilligt werden.
604.110* § 45 In Ausnahmefällen kann der Synode durch den/die Gesuchsteller unter Angabe der Gründe eine Verlängerung der Beitragsdauer beantragt werden. Die Synode entscheidet über diese Beiträge im Rahmen des Beschlusses über die Äufnung des Fonds gemäss §4.
§ 7
Widerruf und Rückforderung
Gelangt ein Vorhaben nicht zur Ausführung, wird es abgebrochen oder werden Aufgaben und Bedingungen nicht eingehalten, kann die KKE die Beitragszusicherung aufheben und bereits geleistete Mittel zurückfordern.
D. Berichterstattung
§ 8
604.110* § 41 Die Berichterstattung gegenüber der Synode erfolgt durch die Kommission für Kirchenentwicklung jeweils zur Sommersitzung der Synode. Der Bericht enthält auch Informationen zu den Kriterien, die bei der Mittelvergabe zur Anwendung kamen. Dazu kann sie bei den Verantwortlichen des Vorhabens einen Bericht über den Ablauf und die Zielerreichung einfordern.
2 Die Berichterstattung erfolgt vor der Abnahme der Rechnung und der damit einhergehenden Äufnung des Zukunftsfonds für das Folgejahr gemäss §4 dieses Dekrets.
E. Schlussbestimmungen
§ 9
Auflösung
Bei Auflösung des Zukunftsfonds beschliesst die Synode auf Antrag der Kommission für Kirchenentwicklung über die Verwendung der verbleibenden Gelder.
§ 10
Schlussbestimmungen
Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Das Dekret tritt mit dem Beschluss der Synode am 28.01.2021 in Kraft.