603.113
Kantonalkirche Schaffhausen
Verordnung betreffend Fonds Nonnenweier Kinderschwestern der Schweiz
(Fonds Nonnenweier)
vom 1. Juni 2021
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen (im Folgenden: "Kirche") unterstützt mit den Mitteln aus dem "Fonds Nonnenweier Kinderschwestern der Schweiz" (im Folgenden: "Fonds") die Sonntagsschularbeit oder vergleichbare Angebote mit Kindern im Kindergarten- und Volksschulalter im Kanton Schaffhausen und/oder in protestantischen Partnerkirchen des Auslandes, sowie die Jugendarbeit im Kanton Schaffhausen.
Die Mittel des Fonds bestehen aus
a)
der einmaligen Einlage des anteiligen Liquidationserlöses des Verbands der Nonnenweier-Kinderschwestern der Schweiz
b)
den Zins- und Dividendenerträgen der Kapitalanlagen und der liquiden Mittel
c)
Zuwendungen Dritter
§ 3
Limitierung der Ausgaben
Die Mittel des Fonds sind unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten gleichmässig über einen Zeitraum von 25 Jahren gesamthaft für die Zwecke des Fonds zu verwenden. Unterstützungsleistungen erfolgen erstmals im Jahr nach dem Zufluss des in 2 lit. a erwähnten Liquidationserlöses
Der Fonds wird von der Zentralkasse der Kirche verwaltet. Die Anlage des Vermögens hat nach den gleichen Kriterien zu erfolgen wie die Anlage des Vermögens der Kirche. Auf Antrag der Zentralkasse der Kirche kann der Kirchenrat die Vermögensverwaltung auch einer etablierten ortsansässigen Bank mit einer entsprechenden professionellen Dienstleistung vor Ort übertragen.
Über die Anlage des Fonds-Vermögens und dessen Erträge sowie die Einnahmen und die Ausgaben wird gesondert Buch geführt. Im Geschäftsbericht der Kirche ist jährlich eine separate Bilanz mit Erfolgsrechnung zu präsentieren. Die Revision erfolgt durch die Revisionsstelle der Kirche. Die Geschäftsprüfungskommission der Synode hat Einblick in alle den Fonds betreffenden Unterlagen.
§ 6
Kompetenz betreffend Leistungen aus dem Fonds
Über Beiträge aus dem Fonds entscheidet der Kirchenrat auf Antrag.
Antragsberechtigt sind:
• Die einzelnen Mitglieder des Kirchenrates
• die Kommission Kind und Jugend (KOKIJU) bzw. deren allfällige
Nachfolgeorganisation
• die Fachstelle Kind und Jugend oder deren allfällige Nachfolgeorganisation.
Die Auflösung des Fonds erfolgt durch den Kirchenrat im Zeitpunkt, da seine Mittel aufgebraucht und die entsprechende Jahresrechnung genehmigt worden ist.
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2021 in Kraft.