407.313
Kantonalkirche Schaffhausen
Verordnung betreffend die Besoldung für Einzelstellvertretungen und Kasualien für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
(Besoldung_Organist/-innen_Einzelstellvertretungen)
vom 10. September 2024
Gestützt auf §19 des Besoldungsdekrets der Evang.-ref. Kirche des Kantons Schaffhausen vom 19. Juni 2024 (Besoldungsdekret) beschliesst der Kirchenrat:
Für die Besoldung von Einzelstellvertretungen und Kasualien massgebend ist die Einreihung in die Lohnklassen gemäss Anhang 1 dieses Dekrets. Die Ansätze für Einzelstellvertretungen und Kasualien orientieren sich an den Durchschnittsstundenlöhnen der der jeweiligen Lohnklasse.
Kasualien und Einzelstellvertretungen für Gottesdienste in Institutionen und an Werktagen (=4 Arbeitsstunden):
In Lohnklasse 4: 131.-- Franken (inkl. Zusatzaufwand gem. §3: 195.50 Franken)
In Lohnklasse 6: 152.-- Franken (inkl. Zusatzaufwand gem. §3: 228.-- Franken)
In Lohnklasse 8: 177.-- Franken (inkl. Zusatzaufwand gem. §3: 265.50 Franken)
In Lohnklasse 10: 206.-- Franken (inkl. Zusatzaufwand gem. §3: 309.-- Franken)
Einzelstellvertretungen für Sonntags- und Feiertagsgottesdienste (=5 Arbeitsstunden):
In Lohnklasse 4: 163.-- Franken (inkl. Zusatzaufwand gem. §3: 244.50 Franken)
In Lohnklasse 6: 190.-- Franken (inkl. Zusatzaufwand gem. §3: 285.-- Franken)
In Lohnklasse 8: 221.-- Franken (inkl. Zusatzaufwand gem. §3: 331.50 Franken)
In Lohnklasse 10: 258.-- Franken (inkl. Zusatzaufwand gem. §3: 387.-- Franken)
Organisten/Organistinnen und Stellvertretende haben Anspruch auf Reiseentschädigungen gemäss dem Entschädigungsdekret der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche (§9 Absatz 2): https://www.ref-sh.ch/rechtstext/401.130
Proben mit Chor, Solisten etc. werden vom Besteller (Trauerfamilie, Kirchgemeinde, etc.) zusätzlich mit der Hälfte der Ansätze unter 1. entschädigt. Dazu ist vorab eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
Proben mit Mitwirkenden für Sonntagsgottesdienste werden bei festangestellten Organisten / Organistinnen nicht gesondert entschädigt und sind in der pauschalen Jahresbesoldung enthalten.
§ 4
Anpassung der Besoldung
Die Ansätze werden alle vier Jahre vom Kirchenrat überprüft.
Diese Verordnung ersetzt alle vorhergehenden diesbezüglichen Rechtstexte.
Für den Kirchenrat
Der Präsident: Wolfram Kötter
Die Schreiberin: Gabriele Schäfer
Verabschiedet am 10.09.2024. Inkraft ab 01.01.2025