vom 23. Februar 2010
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen
fördert und gewährleistet mit geeigneten Kursen den Nachwuchs von qualifizierten Organistinnen und Organisten
und beschliesst als Verordnung
:
407.310 § 9.1 Die Ausschreibung des Kurses erfolgt durch die Kursleitung im Kirchenboten, im Schulblatt, in den Zeitungen der Region, durch Mitteilung an die Kirchenstände, die Pfarrämter, die Kantonsschule, die Musikschule und den Organistenverband sowie an die im Kanton niedergelassenen staatlich diplomierten Orgellehrkräfte.
2 Die Kursleitung nimmt die schriftlichen Anmeldungen entgegen und orientiert den Kirchenrat über die definitive Teilnehmerliste.
1 Das Unterrichtsprogramm wird von der Kursleitung erstellt. Es umfasst folgende theoretischen Fächer:
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Hymnologie (20 Lektionen);
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Liturgik (20 Lektionen);
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Musiktheorie I und II (je 20 Lektionen);
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Orgelbau (20 Lektionen);
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Orgelliteraturkunde (20 Lektionen).
2 Der Unterricht findet in der Regel am Montagabend statt, zusätzlich auch an einigen Samstag-Vormittagen (teilweise fächerübergreifend).
3 Dazu gehört der regelmässige Orgel-Einzelunterricht, erteilt durch eine staatlich diplomierte Orgellehrkraft nach Wahl der Kursteilnehmenden. Über Ausnahmen entscheidet die Kursleitung.
1 Hymnologie:
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Vorläufer und geschichtliche Entwicklung des Kirchengesangs, heutige Formen und Tendenzen;
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Kenntnis und Interpretation des Liedgutes im gottesdienstlichen Gesang.
2 Liturgik:
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Vorläufer und geschichtliche Entwicklung des Gottesdienstes, heutige Formen und Tendenzen;
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Elemente und Aufbau von Gottesdiensten.
3 Musiktheorie:
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Elementare Musiktheorie, Blattsingen und Musikdiktat;
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Grundkenntnisse des mehrstimmigen Satzes (Choralsatz, Generalbass, Kontrapunkt);
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Grundlegende musikalische Gattungen und Formen.
4 Orgelbau:
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Physikalisch-akustische Grundbegriffe, Grundlage des Orgelbaus, Kenntnis der Register und ihrer Verwendung.
5 Orgelliteraturkunde:
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Kenntnis der namhaften Orgelkomponisten, Stilepochen und Gattungen.
6 Orgelpraxis:
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Vortrag des musikalischen Teils eines Gottesdienstes nach gegebenem Predigttext:
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Eingangsspiel;
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erstes Lied mit Intonation;
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zweites Lied mit Intonation;
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Orgelchoral als Zwischenspiel;
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Ausgangsspiel;
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Drei Gottesdienstordnungen, welche die Kursteilnehmerin, der Kursteilnehmer im letzten Halbjahr vor der Prüfung selbständig erarbeitet und ausgeführt hat;
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Verzeichnis der in den beiden Kursjahren erarbeiteten Orgelwerke;
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Vom Blatt-Spiel eines Chorals und eines einfachen Orgelstückes mit Pedal.
407.312 § 2.7 Bei bestandener Abschlussprüfung
erhalten die Kursabsolvierenden einen Bericht der Prüfungskommission über ihre Leistungen und einen vom Kirchenrat ausgestellten Ausweis.
407.312 § 1.1 Die Kurskosten werden von der Kirche getragen. Die Kursteilnehmenden, auch solche, die nur einzelne Module belegen, entrichten einen Kursbeitrag, der vom Kirchenrat festgesetzt wird
. Er ist semesterweise im Voraus (31. Januar/ 31. Juli) zu bezahlen.
2 Die Kosten für den Orgelunterricht werden von den Kursteilnehmenden selber getragen.
407.312 § 2.3 Der Kirchenrat setzt eine Prüfungsgebühr fest
.
Schaffhausen, 23. Februar 2010
Im Namen des Kirchenrates
Die Präsidentin: Silvia Pfeiffer
Der Sekretär: Jürg Uhlmann