201.700
Kantonalkirche Schaffhausen
Dekret über die gesellschaftspolitsche Verantwortung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen
(Dekret gesellschaftspolitische Verantwortung)
vom 20. Juni 2019
Gestützt auf Artikel 2 und Art. 39 lit. s der Kirchenverfassung (RKV), Artikel 80 Absatz 2 und 4 der Kirchenordnung (KO) sowie §65 der Geschäftsordnung der Synode erlässt die Synode folgende Bestimmungen
1 Dieses Dekret konkretisiert die insbesondere in Artikel 2 der Kirchenverfassung und Artikel 80 der Kirchenordnung formulierten Grundsätze, wonach sich Gremien und Behörden der Kantonalkirche mit Fragen, Anliegen und Herausforderungen der biblischen Botschaft für unsere Zeit auseinandersetzen und sich an der Diskussion wichtiger Gegenwartsfragen beteiligen können und sollen.
2 Dabei ist zu beachten, dass die Beteiligung an der Diskussion wichtiger Gegenwartsfragen stets unter christlich-biblischer Sicht steht und berücksichtigt, dass Gegenwartsfragen unter den Kirchenmitgliedern immer auch unterschiedlich wahrgenommen werden und umstritten sein können.
1 Die Synode kann zu wichtigen Gegenwartsfragen Stellung nehmen (Art. 80 KO)
.
Sie delegiert diese Aufgabe in der Regel an den Kirchenrat. Dies geschieht in Einklang mit Artikel 39 lit. s der Kirchenverfassung RKV, wonach der Kirchenrat für die Vertretung der Kantonalkirche nach aussen zuständig ist.
2 Der Kirchenrat setzt zu seiner Unterstützung eine Kommission ein. Die Synode entsendet in diese Kommission drei Mitglieder.
3 Die «Kirchenrätliche Kommission für gesellschaftspolitische Verantwortung» konstituiert sich selbst.
Adressaten der Kantonalkirche können interne und externe Personen und Institutionen sein, namentlich kirchliche Behörden und Gremien, Kirchenmitglieder, die interessierte Öffentlichkeit und staatliche Stellen.
1 Als Formen dienen:
1. Orientierungshilfen, etwa durch Abgabe von Flyern, Informationsbroschüren, etc.
2. Diskussionsrunden und/oder Podiumsgespräche
3. Stellungnahmen (mit Argumentarium)
4. Resolutionen; vorbehalten bleibt dabei §65 der Geschäftsordnung der Synode zu Resolutionen der Synode.
2 Abstimmungsparolen sind für die Kantonalkirche in der Regel keine geeignete Form der Äusserung in Gegenwartsfragen.
Die Berichterstattung gegenüber der Synode erfolgt jährlich im Geschäftsbericht durch die Kommission.
Das Dekret tritt per 01.07.2019 in Kraft.