303.511

Pfarrkonvent, Statut
303.511
Kantonalkirche Schaffhausen

Konventsordnung (Statut des Pfarrkonvents)

(Pfarrkonvent, Statut)
vom 1. März 2007
Gestützt auf Art. 26 lit g, Art. 55-56 der Verfassung und Art. 96 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen
gibt sich der Konvent die folgende Ordnung:
I. Zugehörigkeit
§ 1
201.100 § 55, 201.200 § 96 Die Pfarrpersonen, die ein Gemeindepfarramt oder ein gesamtkirchliches Pfarramt auf Dauer bekleiden, bilden den Pfarrkonvent. Dieser ist Bestandteil des pfarramtlichen Dienstes und Organ der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen.
II. Aufgaben
§ 2
201.200 § 96, 303.513 § 1 Abs. 1, 303.514 § 5 Abs. 1, 303.515 § 1 Abs. 1 Zu den Aufgaben des Pfarrkonvents gehören:

-

a) die Diskussion und die Bearbeitung theologischer, religiöser, kirchlicher und sozialer Fragen in Kirchgemeinden, Kantonalkirche und Gesellschaft

-

b) die Weiterbildung seiner Mitglieder im Sinn der kontinuierlichen Fortsetzung des Studiums, auch im Kontakt mit den theologischen Fakultäten

-

c) die Vernehmlassung als theologisches Fachgremium gegenüber anderen Organen aus Kirche und Gesellschaft und die Bearbeitung von durch diese Organe gestellten Aufgaben

-

d) die Pflege der Gemeinschaft und die gegenseitige Ermunterung

-

e) der Kontakt zum Diakoniekonvent

-

f) das Führen der Konventskasse und Festsetzen des Jahresbeitrages

-

g) das Führen der Hilfskasse mit eigenen Statuten

-

h) die Verwaltung der Ministerialbibliothek im Auftrag des Ministeriums

-

i) das Erstellen eines Jahresberichtes an den Kirchenrat.

III. Versammlungen
§ 3
1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben versammelt sich der Konvent in der Regel vier Mal im Jahr: Ende Februar zum Fastenkonvent, vor den Sommerferien zum Pfarrkurs und zum Johanniskonvent, Ende August zum Bartholomäikonvent und Mitte November zum Martinikonvent.
2 Ausserdem versammelt sich der Konvent, so oft es die Dekanin bzw. der Dekan oder mindestens fünf Mitglieder wünschen.
§ 4
Die Daten der ordentlichen Versammlungen und deren Dauer werden durch die Fünferkommission ein Jahr im voraus bestimmt und bekanntgegeben.
§ 5
Die Einladung mit den Traktanden und allfällige weitere Unterlagen sollen spätestens zehn Tage vor dem Konvent in den Händen der Mitglieder sein. Sie werden durch den Aktuar bzw. die Aktuarin zugestellt.
§ 6
Als Gäste des Konvents werden die Emeritierten und die Theologiestudierenden aus dem Kanton Schaffhausen eingeladen. Über die Einladung von weiteren Gästen, beispielsweise von Laien mit Predigterlaubnis, entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan.
§ 7
201.200 § 96 Abs. 1 Die Teilnahme am Konvent ist für Pfarrpersonen mit einem Pensum von 50 Stellenprozenten und mehr obligatorisch. Begründete Entschuldigungen sind fristgerecht an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten. Bei unentschuldigter Abwesenheit muss eine Busse von Fr. 120.- in die Konventskasse bezahlt werden.
IV. Ordnung der Verhandlungen
§ 8
Die ordentlichen Versammlungen beginnen mit einer Andacht.
§ 9
Die Dekanin, der Dekan eröffnet die Verhandlungen mit einem Grusswort, der Bekanntgabe der Traktanden und der Entschuldigungen.
§ 10
Neu in den Konvent eintretende Mitglieder werden würdig begrüsst. Sie stellen sich den Kollegen und Kolleginnen kurz vor. Die Dekanin bzw. der Dekan überreicht ihnen die Konventsordnung und die Statuten des Ministeriums. Mitglieder, die den Konvent vor der nächsten Versammlung verlassen, werden gebührend verabschiedet
§ 11
201.100 § 56, 303.110 § 25 Der Dekan, die Dekanin leitet die Verhandlungen gemäss den parlamentarischen Gepflogenheiten
§ 12
201.200 § 96 Abs. 3 (Stimmrecht mit Einschränkungen, aufgehoben 2014 )
V. Organe und Wahlen des Konvents
303.515 § 9 Abs. 11 Der Konvent wählt zur Führung seiner Geschäfte:

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a) eine Dekanin oder einen Dekan

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b) eine Prodekanin oder einen Prodekan

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c) eine Aktuarin oder einen Aktuar

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d) eine Kassierin oder einen Kassier

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e) ein freies Mitglied der Fünferkommission

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f) zwei Revisoren, Revisorinnen und zwei Stimmenzähler, Stimmenzählerinnen

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g) einen Bibliothekar oder eine Bibliothekarin der Ministerialbibliothek

-

h) wenn nötig weitere Kommissionen für besondere Aufgaben.

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Erfolgt die Wahl während der Amtsdauer, so gilt sie bis zu deren Ablauf.
§ 14
Dekanin oder Dekan, sowie Prodekanin oder Prodekan werden in geheimer Wahl bestimmt. Alle anderen Ämter unterliegen der offenen Wahl. Ergibt ein erster Wahlgang kein absolutes Mehr, gilt im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 15
201.100 § 56 Die Dekanin, der Dekan hat namentlich folgende Aufgaben:

-

a) Leitung des Pfarrkonvents und dessen Vertretung nach aussen

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b) Seelsorge an Pfarrerinnen und Pfarrern

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c) Förderung des Zusammenhaltes unter Pfarrerinnen und Pfarrern

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d) Vermittlung bei Schwierigkeiten.

§ 16
Die Prodekanin, der Prodekan übernimmt die Stellvertretung der Dekanin, des Dekans.
§ 17
1 Die Aktuarin, der Aktuar führt das Protokoll und legt es der Fünferkommission zur Prüfung vor. Diese empfiehlt es an der nächsten Versammlung des Konvents zur Genehmigung.
2 Das Protokoll wird jedem Mitglied des Konvents zugestellt. Es enthält in jedem Fall die Präsenzliste, die Traktandenliste, die hauptsächlichen Gründe der Entscheidungen, die Namen der Gewählten und alle Abstimmungen.
3 Zudem führt der Aktuar die Konventsmatrikel.
§ 18
503.112 Die Akten werden dem Archiv der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen übergeben.
§ 19
Die Fünferkommission ist der geschäftsführende und vorberatende Ausschuss des Konvents. Sie besteht aus der Dekanin, bzw. dem Dekan, der Prodekanin, bzw. dem Prodekan, der Aktuarin, bzw. dem Aktuar, der Kassierin bzw. dem Kassier und einem freien Mitglied.
201.100 § 57, 201.200 § 96 Abs. 1 Die Bibliothekskommission sorgt für die Ministerialbibliothek und den Ministerialfonds mit eigenen Statuten. Sie wird vom Prodekan, der Prodekanin präsidiert. Weitere Mitglieder sind: die Dekanin, bzw. der Dekan, die Bibliothekarin, bzw. der Bibliothekar, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadtbibliothek und zwei weitere Mitglieder des Konvents.
§ 21
Für besondere Aufträge ernennt der Konvent weitere Kommissionen und Arbeitsgruppen aus seiner Mitte.
§ 22
Die Kommissionen des Konvents erstatten jährlich am Fastenkonvent Bericht und legen ihre Jahresrechnung zur Genehmigung vor.
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Diese Konventsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Kirchenrat in Kraft und ersetzt die Ordnung vom 4. März 1976.

Schaffhausen, 1. März 2007

im Namen des Pfarrkonvents
Die Dekanin: Esther Schweizer
Der Aktuar: Matthias Gafner

Genehmigt vom Kirchenrat am 15. Mai 2007

Teilrevision in § 1 und Aufhebung von § 12 durch Beschluss des Pfarrkonvents vom 27.02.2014, genehmigt durch den Kirchenrat, in Kraft gleichzeitig mit der Teilrevision von Art. 96 KO durch die Synode auf den 01.10.2014.