102.100

Kantonsverfassung, Auszug
102.100
Kantonalkirche Schaffhausen

Verfassung des Kantons Schaffhausen (KV) vom 17. Juni 2002 (SHR 101.000), Auszug

(Kantonsverfassung, Auszug)
vom 17. Juni 2002
In Verantwortung vor Gott für Mensch und Natur gibt sich das Volk des Kantons Schaffhausen folgende Verfassung:
(Auszug: Art. 12 und 108-113)
Auszug: Art. 12 und 108-113
Art. 12
Freiheitsrechte
101.100 § 15 Abs. 1, 201.100 § 4, 201.100 § 4 Abs. 1, 201.200 § 2 Abs. 11 Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere

a)

die persönliche Freiheit

b)

der Schutz der Privatsphäre

c)

das Recht auf Ehe und Familie oder auf eine andere Form des Zusammenlebens

d)

die Glaubens- und Gewissensfreiheit

e)

die Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit

f)

die Freiheit von Unterricht, Lehre und Forschung

g)

die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks

h)

die Vereinigungs-, Versammlungs- und Koalitionsfreiheit

i)

die Niederlassungsfreiheit

j)

die Wirtschaftsfreiheit.

2 Das Eigentum ist gewährleistet.
Abschnitt 4 Behörden
201.100 § 9 Abs. 1
Art. 43
Persönliche Unvereinbarkeit
201.100 § 9 Abs. 1 Der gleichen Behörde dürfen mit Ausnahme des Kantonsrates, der Gemeindeparlamente und des Verfassungsrates nicht gleichzeitig angehören: Ehepaare, Paare in eingetragener Partnerschaft, Konkubinatspaare, Eltern und Kinder, Geschwister.
Abschnitt 8 Kirchen und Religionsgemeinschaften
101.100 § 72 Abs. 1, 101.200 § 52 Abs. 2, 101.200 § 59 Abs. 1
Art. 108
Öffentlich-rechtliche Anerkennung
101.200 § 6 Abs. 1, 201.100 § 3, 201.100 § 3 Abs. 1, 701.111 § 2 Abs. 11 Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt.
2 Der Kantonsrat kann weitere Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkennen. Die Voraussetzungen und Auswirkungen der öffentlich-rechtlichen Anerkennung richten sich sinngemäss nach Art. 109 bis 113.
Art. 109
Selbständigkeit
201.100 § 31 Die anerkannten Kirchen organisieren sich nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen selbständig.
201.100 § 67 Abs. 1, 201.100 § 67 Abs. 1, 701.111 § 2 Abs. 12 Sie geben sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat genehmigt werden muss.
201.100 § 4, 201.100 § 4 Abs. 1, 201.100 § 4 Abs. 21 Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche richtet sich nach deren Organisationsstatut.
201.100 § 4 Abs. 6, 201.100 § 4 Abs. 6, 301.210 § 162 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
201.100 § 3, 201.100 § 131 Die anerkannten Kirchen können sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit gliedern.
201.100 § 17 Abs. 1 lit. e, 201.100 § 28, 201.100 § 34 Abs. 1, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. i.t, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. e.h, 302.110 § 35 Abs. 12 Sie regeln in ihrem Organisationsstatut die Aufsicht über die Kirchgemeinden und deren Finanzhaushalt sowie die Wahl ihrer Geistlichen.
201.100 § 221 Die anerkannten Kirchen können von ihren Mitgliedern Steuern erheben.
201.100 § 222 Die Steuerpflicht richtet sich nach der kantonalen Steuergesetzgebung und Veranlagung.
102.200, 102.200 § 1 Abs. 1, 102.210 § 3 Abs. 3, 201.100 § 43, 201.100 § 43 Abs. 13 Das Gesetz regelt die Leistungen des Kantons an die anerkannten Kirchen.
201.100 § 59, 201.200 § 156 Abs. 1 -1641 Die anerkannten Kirchen sorgen für einen genügenden Rechtsschutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden.
201.100 § 42, 201.200 § 94 Abs. 1, 602.210 § 12 Abs. 1, 602.210 § 13 Abs. 22 Entscheide der obersten kirchlichen Rechtsschutzinstanzen können beim Obergericht angefochten werden.
Schaffhausen, 17. Juni 2002

Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Rolf Hauser
Die Sekretärin: Erna Frattini

Der Beschluss des Kantonsrates vom 17. Juni 2002 wurde angenommen in der Volksabstimmung vom 22. September 2002; Inkraftsetzung auf 1. Januar 2003.