101.200

Zivilgesetzbuch, Auszug
101.200
Kantonalkirche Schaffhausen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), Auszug

(Zivilgesetzbuch, Auszug)
vom 10. Dezember 1907
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung (von 1874, massgebend heute Art. 122 BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1904, beschliesst:
Auszug Art. 6, 52, 59, 87, 97, 303, 378
Art. 6
Öffentliches Recht der Kantone (II)
102.100 § 108 Abs. 1, 201.100 § 3 Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt
Art. 52
Persönlichkeit (A)
1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
102.100 § 108, 102.100 § 111, 201.100 § 3, 201.100 § 3 Abs. 12 Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, die kirchlichen Stiftungen und die Familienstiftungen.
201.100 § 3 Abs. 1
Art. 59
Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes (F)
102.100 § 108, 102.100 § 111, 201.100 § 3 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
Art. 87
Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (E)
1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
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Abs.1bis: Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen .

Art. 97
Grundsätze (A)
201.200 § 35 Abs. 31 Die Ehe wird nach dem Vorbereitungsverfahren vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten geschlossen.
2 Die Verlobten können sich im Zivilstandskreis ihrer Wahl trauen lassen.
201.200 § 35 Abs. 33 Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.
201.100 § 4 Abs. 3, 201.100 § 4 Abs. 5, 201.100 § 4 Abs. 6
Art. 303
Religiöse Erziehung (III).
201.100 § 4 Abs. 31 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
201.100 § 4 Abs. 3, 301.210 § 22 Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
201.100 § 4 Abs. 3, 301.210 § 23 Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.