504.112
Kantonalkirche Schaffhausen
Verordnung betreffend Durchführung eines Laiensonntags
(Laiensonntag, Merkblatt (Verordnung) )
vom 31. März 1998
Grundlage
für die Durchführung eines Laiensonntages ist Ziff. 15 K.Ordn.
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Der Sinn des Laiensonntages ist die Anerkennung und die Aufwertung des allgemeinen Priestertums auch im gottesdienstlichen Geschehen. Die Verkündigung von Laien erhält hier ausdrücklich einen Platz.
Pfarrer und Pfarrerinnen können die Beauftragten bei der Vorbereitung begleiten. Sie sollen jedoch im Gottesdienst selbst die Gestaltung den Laien überlassen. Auch Laien haben eine Kompetenz in der Verkündigung.
201.200 § 9 Abs. 4 Selbstverständlich können sich Gruppen oder Einzelne auch an andern Gottesdienste beteiligen, die die Pfarrer oder Pfarrerinnen halten. Das muss dann aber mit ihnen abgesprochen werden.
201.200 § 95 Abs. 1 An einer Erwachsenenbildungskonferenz, die künftig einmal pro Jahr stattfinden wird, sollen die Materialien den interessierten Gemeinden oder Gruppen vorgestellt werden. Da wird auch Gelegenheit sein für den Austausch von Erfahrungen.
Die Berner Kirche ist bereit, ihr Material zur Gestaltung eines Laiensonntages zur Verfügung zu stellen. Sie hat schon lange gute Erfahrung mit einem solchen Laiensonntag gemacht und stellt nun jedes Jahr Materialien dafür zusammen, jeweils zu einem aktuellen Thema. Wenn eine Gemeinde sich dafür interessiert, kann sie dieses Modell jeweils bis Mitte Juni beim Kirchenratssekretariat, Pfrundhausgasse 3, Postfach 3150, 8201 Schaffhausen, bestellen.
Mögliche Unterlagen sind auch die Materialien zum Bibelsonntag der Schweizerischen Bibelgesellschaft, 2501 Biel.
Schaffhausen, 31. März 1998
Im Namen des Kirchenrates
Der Präsident: Andreas Egli
Der Sekretär: Matthias Gafner