201.200 § 122 Abs. 2 Der Kirchenstand trifft mit den Ehepartnern oder -partnerinnen frühzeitig die nötigen Abmachungen. Insbesondere sollen die folgenden Punkte möglichst genau schriftlich festgehalten werden, auch wenn es sich um ehrenamtliche Arbeit handelt.
3.1 Arbeitsgebiete: Was umfasst die Arbeit?
3.2 Verantwortung, Pflichten und Kompetenzen
3.3 Zeitlicher Aufwand, Auflistung der geleisteten Arbeit gemäss der Wegleitung zur Freiwilligenarbeit
3.4 Infrastruktur: Zugänglichkeit von Geräten (z.B. Kopiergerät) und Räumen (z.B. Kirchgemeindehaus), Schlüssel
3.5 Spesenregelung: Die Kirchgemeinde übernimmt Spesen in gleicher Weise, wie sie den freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihre Unkosten vergütet (z.B. Fahrspesen, Porti, Material; evtl. Telefon, Kinder-Betreuung).
3.6 Entschädigungen: Wenn für eine bestimmte Tätigkeit (z.B. Unterricht, Orgeldienst, Sekretariatsarbeiten) eine finanzielle Entschädigung vorgesehen ist und Ehepartner oder -partnerinnen die nötigen Voraussetzungen erfüllen, beziehen sie die ordentlichen Entschädigungen. Wenn man die Anerkennung in einer andern Form ausdrückt, werden sie gleich behandelt wie Gemeindeglieder, die ehrenamtlich mitarbeiten.
3.7 Mitsprachemöglichkeit: Wenn es um die unter Punkt 3.1 festgehaltenen Arbeitsgebiete geht, sollen Ehepartner oder -partnerinnen die Möglichkeit der Mitsprache haben (z.B. Teilnahme an der Kirchenstands-Sitzung, an Besprechungen und Tagungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen).