504.111

Ehepartner/in von Pfarrperson (Verordnung)
504.111
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung betreffend Mitarbeit von Ehepartnerinnen und -partnern von Pfarrpersonen in der Gemeinde

(Ehepartner/in von Pfarrperson (Verordnung))
vom 26. September 1995
Der Kirchenrat beschliesst:
1.
Vorbemerkungen
201.100 § 39 Abs. 1 lit. b1 Im Rahmen der Motion Arthur Meister zur Überprüfung der Pfarrbesoldungen erhielt der Kirchenrat den Auftrag, die Mitarbeit der Ehefrau in die Prüfung einzubeziehen. Die folgenden Empfehlungen sind aufgrund einer Vernehmlassung überarbeitet und vom Kirchenrat am 26.09.1995 verabschiedet worden. Sie wurden der Synode vom 23. November 1995 zur Kenntnis gebracht.
201.100 § 49, 201.200 § 101, 201.200 § 104 Abs. 3, 201.200 § 1222 Soweit es sich um ehrenamtliche Mitarbeit in der Kirchgemeinde handelt, entsprechen die folgenden Empfehlungen der Wegleitung zur Freiwilligenarbeit; sie sind sinngemäss auf alle freiwillige Mitarbeit anwendbar.
2.
Mitarbeit
201.200 § 104, 201.200 § 122 Aus der Anstellung und Entlöhnung von kirchlichen Angestellten erwachsen grundsätzlich keine Verpflichtungen für deren Ehepartner oder -partnerinnen. Diese entscheiden nach Absprache mit dem Kirchenstand selbständig, ob, in welchen Arbeitsbereichen und in welchem Ausmass sie in der Gemeinde mitarbeiten wollen. Sie wählen, welches der folgenden Modelle - oder welche Kombination verschiedener Modelle - ihrer aktuellen Lebenssituation entspricht:
2.1 Privatpersonen: Sie widmen sich ganz ihrer Familie und ihren privaten Interessen.
2.2 Freiwillige Mitarbeit: Ehepartner oder -partnerinnen übernehmen wie andere Gemeindeglieder auf ehrenamtlicher Basis bestimmte Aufgaben in der Kirchgemeinde. Grundsätzlich gelten die in der Wegleitung zur Freiwilligenarbeit enthaltenen Empfehlungen.
2.3 Teilzeitangestellte: Sie stehen in einem eigenen Arbeitsverhältnis zur Kirchgemeinde. Sie werden für ihre Teilzeitarbeit, die ihrer Ausbildung und Begabung entspricht, entlöhnt.
2.4 Berufstätigkeit: Ehepartner oder -partnerinnen gehen ausserhalb der Kirchgemeinde ihrem eigenen Beruf nach.
3.
Abmachungen
201.200 § 122 Abs. 2 Der Kirchenstand trifft mit den Ehepartnern oder -partnerinnen frühzeitig die nötigen Abmachungen. Insbesondere sollen die folgenden Punkte möglichst genau schriftlich festgehalten werden, auch wenn es sich um ehrenamtliche Arbeit handelt.
3.1 Arbeitsgebiete: Was umfasst die Arbeit?
3.2 Verantwortung, Pflichten und Kompetenzen
3.3 Zeitlicher Aufwand, Auflistung der geleisteten Arbeit gemäss der Wegleitung zur Freiwilligenarbeit
3.4 Infrastruktur: Zugänglichkeit von Geräten (z.B. Kopiergerät) und Räumen (z.B. Kirchgemeindehaus), Schlüssel
3.5 Spesenregelung: Die Kirchgemeinde übernimmt Spesen in gleicher Weise, wie sie den freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihre Unkosten vergütet (z.B. Fahrspesen, Porti, Material; evtl. Telefon, Kinder-Betreuung).
3.6 Entschädigungen: Wenn für eine bestimmte Tätigkeit (z.B. Unterricht, Orgeldienst, Sekretariatsarbeiten) eine finanzielle Entschädigung vorgesehen ist und Ehepartner oder -partnerinnen die nötigen Voraussetzungen erfüllen, beziehen sie die ordentlichen Entschädigungen. Wenn man die Anerkennung in einer andern Form ausdrückt, werden sie gleich behandelt wie Gemeindeglieder, die ehrenamtlich mitarbeiten.
3.7 Mitsprachemöglichkeit: Wenn es um die unter Punkt 3.1 festgehaltenen Arbeitsgebiete geht, sollen Ehepartner oder -partnerinnen die Möglichkeit der Mitsprache haben (z.B. Teilnahme an der Kirchenstands-Sitzung, an Besprechungen und Tagungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen).
4.
Überprüfung
Die Abmachungen werden regelmässig überprüft, und zwar zu einem Zeitpunkt, wo Änderungen auf das nächste Amtsjahr wirksam werden können (Voranschlag). Eine jährliche Kontaktnahme von Seiten des Kirchenstandes ist empfehlenswert.
5.
Weitere Ansprüche
201.200 § 119 Abs. 6, 201.200 § 123 Ehepartner oder -partnerinnen, die freiwillig mitarbeiten (2.2) oder von der Kirchgemeinde teilzeitlich angestellt sind (2.3), haben im Weiteren die folgenden Ansprüche:
5.1 Begrüssung: Sie werden, wenn sie dies wünschen, in einem Gottesdienst begrüsst und in ihr Tätigkeitsgebiet eingesetzt.
5.2 Versicherung: Die Kirchgemeinde versichert sie im Rahmen einer kollektiven Unfall- und Haftpflichtversicherung für freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
5.3 Weiterbildung: Sie haben Anrecht auf eine ihrem Arbeitsgebiet entsprechende Weiterbildung. Die Kantonalkirche und die Kirchgemeinde übernehmen in der Regel je einen Teil der Kurskosten (Reglement über die Weiterbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen). Dies gilt z.B. für die schweizerischen Pfarrfrauentagungen, für Kurse und für Supervisionsveranstaltungen. Das individuelle Weiterbildungsgesuch ist an den Kirchenrat zu richten, nachdem der Kirchenstand darüber informiert worden ist.
6.
Dank
Für den Dienst, der sich (abgesehen von 2.2 und 2.3) zu Hause zwangsläufig am Telefon und an der Haustüre ergibt, ist ein jährlicher Dank angebracht.
Schaffhausen, 26. Sept. 1995

Im Namen des Kirchenrates
Der Präsident: Andreas Egli
Der Sekretär: Matthias Gafner