504.111
Ehepartner/in von Pfarrperson (Verordnung)2.1
Privatpersonen: Sie widmen sich ganz ihrer Familie und ihren privaten Interessen.
2.2
Freiwillige Mitarbeit: Ehepartner oder -partnerinnen übernehmen wie andere Gemeindeglieder auf ehrenamtlicher Basis bestimmte Aufgaben in der Kirchgemeinde. Grundsätzlich gelten die in der Wegleitung zur Freiwilligenarbeit enthaltenen Empfehlungen.
2.3
Teilzeitangestellte: Sie stehen in einem eigenen Arbeitsverhältnis zur Kirchgemeinde. Sie werden für ihre Teilzeitarbeit, die ihrer Ausbildung und Begabung entspricht, entlöhnt.
2.4
Berufstätigkeit: Ehepartner oder -partnerinnen gehen ausserhalb der Kirchgemeinde ihrem eigenen Beruf nach.
3.1
Arbeitsgebiete: Was umfasst die Arbeit?
3.2
Verantwortung, Pflichten und Kompetenzen
3.3
Zeitlicher Aufwand, Auflistung der geleisteten Arbeit gemäss der Wegleitung zur Freiwilligenarbeit
3.4
Infrastruktur: Zugänglichkeit von Geräten (z.B. Kopiergerät) und Räumen (z.B. Kirchgemeindehaus), Schlüssel
3.5
Spesenregelung: Die Kirchgemeinde übernimmt Spesen in gleicher Weise, wie sie den freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihre Unkosten vergütet (z.B. Fahrspesen, Porti, Material; evtl. Telefon, Kinder-Betreuung).
3.6
Entschädigungen: Wenn für eine bestimmte Tätigkeit (z.B. Unterricht, Orgeldienst, Sekretariatsarbeiten) eine finanzielle Entschädigung vorgesehen ist und Ehepartner oder -partnerinnen die nötigen Voraussetzungen erfüllen, beziehen sie die ordentlichen Entschädigungen. Wenn man die Anerkennung in einer andern Form ausdrückt, werden sie gleich behandelt wie Gemeindeglieder, die ehrenamtlich mitarbeiten.
3.7
Mitsprachemöglichkeit: Wenn es um die unter Punkt 3.1 festgehaltenen Arbeitsgebiete geht, sollen Ehepartner oder -partnerinnen die Möglichkeit der Mitsprache haben (z.B. Teilnahme an der Kirchenstands-Sitzung, an Besprechungen und Tagungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen).
5.1
Begrüssung: Sie werden, wenn sie dies wünschen, in einem Gottesdienst begrüsst und in ihr Tätigkeitsgebiet eingesetzt.
5.2
Versicherung: Die Kirchgemeinde versichert sie im Rahmen einer kollektiven Unfall- und Haftpflichtversicherung für freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
5.3
Weiterbildung: Sie haben Anrecht auf eine ihrem Arbeitsgebiet entsprechende Weiterbildung. Die Kantonalkirche und die Kirchgemeinde übernehmen in der Regel je einen Teil der Kurskosten (Reglement über die Weiterbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen). Dies gilt z.B. für die schweizerischen Pfarrfrauentagungen, für Kurse und für Supervisionsveranstaltungen. Das individuelle Weiterbildungsgesuch ist an den Kirchenrat zu richten, nachdem der Kirchenstand darüber informiert worden ist.