803.111
Kantonalkirche Schaffhausen
Statut der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen und Gemeinden im Kanton Schaffhausen
(AKSH, Statut)
vom 24. Januar 1982
1.
Grundlage und Zielsetzung
201.100 § 1, 201.100 § 461 Im Glauben an den dreieinigen Gott,
- den Vater, Schöpfer des Himmels und der Erde,
- den Sohn, unsern Herrn Jesus Christus, den wir als Retter der Menschen, Haupt der Kirche und Herrn der Welt bekennen,
- und den Heiligen Geist, der lebendig macht,
bilden die unterzeichnenden Kirchen und Gemeinden[f]a) Liste der Gründungsmitglieder:
-
Evangelisch-reformierte Landeskirche
-
Römisch-katholische Landeskirche
-
Christ-katholische Landeskirche
-
Baptistengemeinde Schaffhausen
-
Evangelisch-methodistische Kirche
-
Heilsarmeekorps Schaffhausen
-
Pfingstmission Schaffhausen
-
Pilgermission St. Chrischona (Beobachterstatus)
b)
Mutationen seit der Gründung:
-
Neues Mitglied mit Beobachterstatus seit 1998:
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten
-
Austritt 2003 der Pilgermission St. Chrischona (bis dahin Beobachterstatus)
-
Inoffizieller Beobachter (mit Status als Gast) aus der Pilgermission St. Chrischona seit 2008[/f] eine Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen und Gemeinden im Kanton Schaffhausen (AKSH).
2 Sie wollen damit die in Jesus Christus begründete und in ihm schon bestehende Einheit der Kirche bezeugen, im gemeinsamen Gespräch und Handeln der Kirchen und Gemeinden unter Schwestern und Brüdern der Erfüllung dieser Einheit dienen und die Zusammenarbeit der Christen fördern, "damit die Welt glaube" (Joh 17, 21).
2.
Einheit und Eigenständigkeit
1 Unterwegs in der gemeinsamen Erfüllung ihrer einen Berufung und in der Treue zu den in ihrer Gemeinschaft vorhandenen Gaben behalten die in der AKSH verbundenen Kirchen und Gemeinden - nachstehend "Mitgliedkirchen" genannt - ihre volle Eigenständigkeit in Bekenntnis und Lehre, in Gottesdienst und rechtlicher Ordnung.
2 Die Mitgliedkirchen sind nicht an die Beschlüsse der AKSH gebunden. Jedoch verpflichten sie sich, die Anregungen oder Beschlüsse entgegenzunehmen, zu diskutieren und dazu Stellung zu nehmen.
803.111* § 10.1 Die AKSH besteht zur Zeit ihrer Gründung aus den am Schluss dieses Statuts aufgeführten Mitgliedkirchen
.
2 Sie steht weiteren Kirchen und Gemeinden offen, welche die Grundlage und die Zielsetzung der Arbeitsgemeinschaft bejahen.
3 Mit beratender Stimme können Kirchen und Gemeinden, die sich für die Arbeit der AKSH interessieren, an den Tagungen teilnehmen.
1 Die AKSH möchte in ihrem Bereich der Einheit der Kirche dienen; dies vor allem durch:
-
gemeinsames Gebet
-
Besinnung über Fragen von Glauben und Leben mit dem Ziel der Klärung und Verständigung
-
Vermittlung von Informationen unter den Mitgliedkirchen
-
Beratung und Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Kirchen und Gemeinden
-
Prüfung von Möglichkeiten der Zusammenarbeit und deren Förderung
-
Förderung gemeinsamer Aktionen und Werke
-
Vertretung gemeinsamer Anliegen in der Öffentlichkeit
-
Prüfung von Aufgaben, welche eine oder mehrere Mitgliedkirchen oder die Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen der Schweiz der AKSH übertragen.
2 Die AKSH fühlt sich in ihren Bemühungen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Schweiz verbunden und unterstützt deren Arbeit in ihrem Bereich.
1 Die Mitgliedkirchen sind in der Delegiertenversammlung der AKSH folgendermassen vertreten:
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die evangelisch-reformierte Kirche: mit 3-6 Delegierten
-
die römisch-katholische Kirche: mit 2-4 Delegierten
-
die andern Mitgliedkirchen: mit je 1-2 Delegierten
2 Die Mitgliedkirchen bestimmen Ersatzdelegierte, die ebenfalls dauernd die Unterlagen erhalten.
3 Die Mitgliedkirchen achten darauf, dass auch Frauen und Nichttheologen in ihren Delegationen vertreten sind und in der AKSH mitarbeiten können.
1 Die Delegiertenversammlung der AKSH tagt mindestens zwei Mal jährlich. Nur sie kann für die AKSH sprechen und handeln. Für das Studium bestimmter Fragen und die Ausarbeitung von Vorschlägen kann sie Kommissionen einsetzen.
2 Die AKSH bemüht sich, alle Entscheide - soweit das möglich ist - auf dem Weg der Konsensfindung zu fällen. Ist dies nicht möglich, beschliessen die Delegierten mit einfachem Mehr in eigener Kompetenz, wenn es sich um Empfehlungen an die Mitgliedkirchen, Einzelheiten der Erfüllung von Aufträgen der Mitgliedkirchen und Fragen der internen Organisation der AKSH handelt.
3 Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit, Aktionen und andere Unternehmungen der AKSH sowie die Änderung des vorliegenden Status und die Aufnahme neuer Mitglieder erfordern die Zustimmung der zuständigen Organe aller Mitgliedkirchen.
7.
Präsidium und Ausschuss
1 Der Präsident der AKSH wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.
2 Der Ausschuss wird ebenfalls auf zwei Jahre gewählt und besteht aus dem Präsidenten und drei weiteren Mitgliedern:
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einem Delegierten der evangelisch-reformierten Kirche,
-
einem Delegierten der römisch-katholischen Kirche,
-
sowie je einem Delegierten zweier weiterer Mitgliedkirchen.
Letztere wechseln in zweijährigem Turnus.
3 Der Präsident ist von Amtes wegen Delegierter seiner Kirche im Ausschuss und führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich der Ausschuss selbst.
4 Der Ausschuss kann für Wahlgeschäfte der AKSH Vorschläge machen.
Die Führung des Sekretariats wird durch den Ausschuss geregelt.
102.200 § 2 Jede Mitgliedkirche trägt ihre durch ihre Delegierten in der AKSH erwachsenden Kosten selbst. Die weiteren anfallenden Kosten werden auf die Mitgliedkirchen wie folgt verteilt:
Die Landeskirchen tragen 7/8 der Kosten. Sie teilen diese unter sich im Verhältnis 24:6:1
. Die übrigen Mitgliedkirchen übernehmen 1/8 der Kosten und teilen diesen Anteil unter sich zu gleichen Teilen. Die AKSH erstellt jeweils rechtzeitig ihr Budget zu Handen der beteiligten Mitgliedkirchen.
201.100 § 46 Abs. 2 Die AKSH ist eine Einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530ff OR, auf unbestimmte Zeit konstituiert. Scheidet eine Mitgliedkirche (infolge Kündigung oder aus andern Gründen) aus der AKSH aus, wird diese unter den verbleibenden Mitgliedkirchen unverändert fortgesetzt
Das Statut wurde in festlichem Rahmen unterzeichnet am Sonntag, den 24. Januar 1982 im "Kronenhof" in Schaffhausen (damals Kirchgemeindehaus Schaffhausen-St.-Johann).
Dem vorliegenden Statut haben bei bzw. nach der Gründung der AKSH die zuständigen Gremien der folgenden Kirchen, Freikirchen, Gemeinschaften zugestimmt:
- Evangelisch-reformierte Landeskirche (Synode)
- Römisch-katholische Landeskirche (Regionaldekan und Synode)
- Christ-katholische Landeskirche (der Bischof der Christ-katholischen Kirche der Schweiz und der Vertreter der Gemeinde)
- Baptistengemeinde Schaffhausen (Vertreter der Gemeinde)
- Evangelisch-methodistische Kirche (der Distriktsvorsteher)
- Heilsarmeekorps Schaffhausen (der Korps-Offizier)
- Pfingstmission Schaffhausen (Vertreter der Gemeinde)
- Pilgermission St. Chrischona (mit Beobachter-Status)