603.111

Fonds für a.o.Aufgaben (Verordnung)
603.111
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung betreffend Fonds zur Unterstützung ausserordentlicher kirchlicher Aufgaben im Kanton Schaffhausen

(Fonds für a.o.Aufgaben (Verordnung))
vom 20. Januar 1998
Der Kirchenrat
beschliesst:
1.
Zweck
201.100 § 39 Abs. 1 lit. u1 Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen (nachfolgend Kirche genannt) unterstützt mit Mitteln aus dem Fonds zur Unterstützung ausserordentlicher kirchlicher Aufgaben im Kanton Schaffhausen (nachfolgend Fonds genannt) ausserordentliche und innovative kirchliche Aufgaben im Kanton Schaffhausen, sofern dafür bisher im ordentlichen Budget keine oder kaum Mittel verfügbar waren.
201.200 § 50 Abs. 22 Der Fonds dient auch der Linderung materieller Not von Mitgliedern der Kirche.
2.
Äufnung des Fonds
201.100 § 43 Abs. 1 lit. c-d Die Äufnung des Fonds erfolgt durch

a)

den jährlichen Zinsertrag,

b)

Zuwendungen Dritter,

c)

Rückvergütung von vorübergehend geleisteten Zahlungen bzw. Darlehen.

3.
Limitierung der Ausgaben
Die Ausgaben aus Fonds-Mitteln dürfen langfristig den Nettozinsertrag nicht übersteigen.
4.
Verwaltung des Fonds
201.100 § 32 Abs. 1 lit. b, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. u, 201.100 § 40 Der Fonds wird von der Zentralkasse der Kirche verwaltet. Die Anlage des Vermögens hat den Kriterien der Sicherheit zu entsprechen und darf nicht spekulativ sein. Über die Anlage des Fonds-Vermögens und die Erträge sowie die Einnahmen und die Ausgaben wird gesondert Buch geführt. Die Rechenschaftspflicht erfolgt über das Budget beziehungsweise die Jahresrechnung der Kirche. Die Geschäftsprüfungskommission der Synode hat Einblick in alle den Fonds betreffenden Unterlagen.
5.
Kompetenz betreffend Leistungen aus den Fonds-Erträgen
201.100 § 54 Abs. 3, 201.100 § 55 Über Beiträge aus dem Fonds-Ertrag entscheidet der Kirchenrat im Rahmen der Fonds-Zweckbestimmung auf Antrag aus seinen Reihen, aus den kantonalkirchlichen Kommissionen oder aus der Pfarrschaft.
6.
Auflösung des Fonds
201.100 § 32 Abs. 1 lit. b Eine Auflösung des Fonds ist nur durch Beschluss der Synode mit absoluter Mehrheit der anwesenden Synodalen möglich. Das Fonds-Vermögen muss nach einer Auflösung des Fonds im Sinn der Fonds-Zweckbestimmung verwendet werden.
7.
Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt nach Beschluss des Kirchenrates auf den 1. März 1998 in Kraft.
Schaffhausen, 20. Januar 1998

Die Präsidentin: Silvia Pfeiffer
Der Sekretär: Matthias Gafner