407.310
Kantonalkirche Schaffhausen
Dekret über die Ausbildung der Organisten
(Organistenkurse (Dekret))
vom 20. Juni 1968
Die Synode,
gestützt auf Ziff. 64 der K.Ordn.
,
beschliesst:
201.200 § 138 Abs. 6, 407.311, 407.312 Die kirchenmusikalische Ausbildung der Organisten ist Aufgabe der Landeskirche, und ihre Ausführung wird dem Kirchenrat übertragen
.
201.200 § 138 Die Ausbildung in Form eines Seminars umfasst die gründliche Einführung in den Bereich der evangelischen Kirchenmusik, der Liturgie und des praktischen Orgelspiels. Das Seminar dauert vier Semester und schliesst mit einer Diplomprüfung ab
201.100 § 4 Wer der Landeskirche angehört, ist berechtigt, den Kurs mitzumachen. Voraussetzung ist das Bestehen einer Aufnahmeprüfung, die hauptsächlich die technische Fertigkeit im Spiel eines Tasteninstrumentes (Orgel, Klavier oder Harmonium) und Kenntnisse in der Elementar-Musiklehre umfasst.
Amtierende Organisten, Pfarrer und Kirchenchor-Leiter können freiwillig als ordentliche Schüler oder als Hörer dem Kurs folgen. Als minimale Verpflichtung zur Teilnahme gilt ein Semester in einem Fach.
201.100 § 32 Abs. 1 lit. b Die Kosten des Seminars und der Abschlussprüfung werden durch Beiträge der Teilnehmer und der Zentralkasse gedeckt. Der Beitrag der Zentralkasse wird jeweils im Voranschlag festgesetzt
.
201.100 § 34, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. b, 407.311, 407.312 Dem Kirchenrat als Vollzugsbehörde stehen zu:
a)
die Wahl des Kursleiters und der übrigen Lehrkräfte und die Festsetzung der Besoldungen und Entschädigungen,
b)
die Wahl der Prüfungskommission, welcher der Kursleiter von Amtes wegen angehört,
c)
Erlass eines Reglementes über die Bedingungen für die Zulassung ins Seminar, den Stoffplan für die vier Kurssemester, die Abschlussprüfung, die Höhe der Kursgelder für Hörer und Schüler, sowie für alle notwendigen Regelungen organisatorischer und finanzieller Art.
1 Die Kirchgemeinden sind gehalten, Orgelschülern, welche sich über Orgelunterricht bei einem staatlich-diplomierten Lehrer ausweisen können, zu günstigen Bedingungen Gelegenheit zum Üben auf der Orgel ihrer Gemeinde zu gewähren.
2 Absolventen des viersemestrigen Ausbildungskurses sollten in ihrer Wohngemeinde unentgeltlich zur Benützung der Orgel zugelassen werden.
In den Gemeinden, in denen die Orgeln Eigentum der politischen Gemeinde sind, ist vom Kirchenrat eine Vereinbarung mit der Gemeinde anzustreben, die den Besuchern des Seminarkurses das Üben auf den in Betracht fallenden Orgeln gestattet. Eine eventuell zu entrichtende Gebühr ist von der Zentralkasse zu tragen.
Der Kirchenrat setzt jeweils Kurse fest. Die Ausschreibung erfolgt im Kirchenboten und in den Tageszeitungen.
Kommt kein Kurs zustande, so kann der Kirchenrat den Organisten aus dem Kanton Beiträge an den Besuch auswärtiger Kurse gewähren.
Schaffhausen, 20. Juni 1968
Im Namen der Synode
Der Präsident: Paul Fluri
Der Sekretär: Ernst Schudel