a)
Der Kirchenrat ernennt für alle, die Theologie studieren oder sich an einer anerkannten Schule darauf vorbereiten und sich später von der Kantonalkirche für die Konkordatsprüfung empfehlen lassen möchten, einen Studienbegleiter oder eine Studienbegleiterin. Diese sollen der Schaffhauser Pfarrerschaft angehören und mit den Studierenden nicht verwandt sein.
b)
Der Kirchenrat pflegt den Kontakt zu den Studierenden, indem er sie und ihre Begleiter und Begleiterinnen von Zeit zu Zeit zu einer Aussprache einlädt.
c)
Der Kirchenrat kann Vorpraktika in unserem Kanton organisieren.
d)
Der Kirchenrat setzt die Entschädigung für die Vorpraktika und das Praktikum unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Konkordates fest.
a)
Begleiter und Begleiterinnen fördern und beraten die Studierenden in allen Fragen, die mit dem Studium und der Berufswahl zusammenhängen. Sie treffen sich mit den Studierenden mindestens einmal pro Semester zu einem Gespräch und besuchen sie auch einmal an ihrem Studienort.
b)
Sie klären - soweit nötig - die finanziellen Fragen und beraten die Studierenden in der Stipendienfrage.
c)
Sie können dem Kirchenrat Antrag über die Prüfungsempfehlung stellen.
a)
Die Studierenden können dem Kirchenrat einen Vorschlag für eine Begleitperson unterbreiten. Sie sollen ihre Begleitperson dann mindestens einmal pro Semester besuchen und ihr über den Verlauf ihrer Studien sowie über ihre Studienpläne berichten.
b)
Sie orientieren den Kirchenrat über die obligatorischen Vorpraktika sowie über das Praktikum und die zugehörigen Kurse. Vorschläge für einen Praktikumsort sind dem Kirchenrat frühzeitig einzureichen.
a)
Nach bestandenem Propaedeutikum, den obligatorischen Vorpraktika und dem Besuch eines homiletischen und eines katechetischen Seminars kann der Kirchenrat Theologiestudierenden für höchstens 6 Monate eine volle pfarramtliche Stellvertretung übertragen. Für eine Gottesdienstvertretung ist das katechetische Seminar keine Voraussetzung.
b)
Der Kirchenrat erteilt den Studierenden, gestützt auf Ziff. 79 K.Ord., dafür die Erlaubnis zur Ausübung der pfarramtlichen Dienste.
c)
Der Studienbegleiter oder die Studienbegleiterin berät die Studierenden auch bei diesen Stellvertretungen.
d)
Die Besoldung wird nach geltenden Ansätzen für Stellvertretungen ausgerichtet.