406.111

Stud. theol. Begleitung (Verordnung)
406.111
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung betreffend Begleitung der Theologiestudierenden

(Stud. theol. Begleitung (Verordnung))
vom 26. März 1996
Der Kirchenrat,
gestützt auf Art. 31 K.Org. und in Ausführung von Ziff. 77 K.Ord.,
erlässt die folgende Verordnung:
§ 1
Aufgaben des Kirchenrates
201.200 § 109, 801.111

a)

Der Kirchenrat ernennt für alle, die Theologie studieren oder sich an einer anerkannten Schule darauf vorbereiten und sich später von der Kantonalkirche für die Konkordatsprüfung empfehlen lassen möchten, einen Studienbegleiter oder eine Studienbegleiterin. Diese sollen der Schaffhauser Pfarrerschaft angehören und mit den Studierenden nicht verwandt sein.

b)

Der Kirchenrat pflegt den Kontakt zu den Studierenden, indem er sie und ihre Begleiter und Begleiterinnen von Zeit zu Zeit zu einer Aussprache einlädt.

c)

Der Kirchenrat kann Vorpraktika in unserem Kanton organisieren.

d)

Der Kirchenrat setzt die Entschädigung für die Vorpraktika und das Praktikum unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Konkordates fest.

§ 2
Aufgaben der Begleitpersonen
201.200 § 109 Abs. 2, 603.112

a)

Begleiter und Begleiterinnen fördern und beraten die Studierenden in allen Fragen, die mit dem Studium und der Berufswahl zusammenhängen. Sie treffen sich mit den Studierenden mindestens einmal pro Semester zu einem Gespräch und besuchen sie auch einmal an ihrem Studienort.

b)

Sie klären - soweit nötig - die finanziellen Fragen und beraten die Studierenden in der Stipendienfrage.

c)

Sie können dem Kirchenrat Antrag über die Prüfungsempfehlung stellen.

§ 3
Aufgaben der Studierenden
201.200 § 109

a)

Die Studierenden können dem Kirchenrat einen Vorschlag für eine Begleitperson unterbreiten. Sie sollen ihre Begleitperson dann mindestens einmal pro Semester besuchen und ihr über den Verlauf ihrer Studien sowie über ihre Studienpläne berichten.

b)

Sie orientieren den Kirchenrat über die obligatorischen Vorpraktika sowie über das Praktikum und die zugehörigen Kurse. Vorschläge für einen Praktikumsort sind dem Kirchenrat frühzeitig einzureichen.

§ 4
Praktikumsregelung
201.200 § 109 Abs. 4, 801.1111 Für die Zulassung zur theologischen Prüfung vor der Konkordatsprüfungsbehörde KPB werden im Kanton Schaffhausen drei Praktika verlangt: ein Schulpraktikum, ein Vorpraktikum in der Gemeinde sowie ein Sozialpraktikum (entweder als Industrie- bzw. Betriebspraktikum oder als Diakoniepraktikum).
2 Über die Anrechnung von Arbeit in fester Stellung entscheidet der Kirchenrat nach einem entsprechenden Gesuch der Studierenden.
201.200 § 109 Abs. 23 Die Berichte über die Praktika sind mit den Begleitern oder Begleiterinnen zu besprechen und dem Kirchenrat einzureichen.
§ 5
Pfarramtliche Stellvertretungen durch Theologiestudierende
201.200 § 19, 201.200 § 87 Abs. 3, 201.200 § 109 Abs. 2, 201.200 § 155

a)

Nach bestandenem Propaedeutikum, den obligatorischen Vorpraktika und dem Besuch eines homiletischen und eines katechetischen Seminars kann der Kirchenrat Theologiestudierenden für höchstens 6 Monate eine volle pfarramtliche Stellvertretung übertragen. Für eine Gottesdienstvertretung ist das katechetische Seminar keine Voraussetzung.

b)

Der Kirchenrat erteilt den Studierenden, gestützt auf Ziff. 79 K.Ord., dafür die Erlaubnis zur Ausübung der pfarramtlichen Dienste.

c)

Der Studienbegleiter oder die Studienbegleiterin berät die Studierenden auch bei diesen Stellvertretungen.

d)

Die Besoldung wird nach geltenden Ansätzen für Stellvertretungen ausgerichtet.

§ 6
Vorzeitige Auflösung der Studienbegleitung
201.200 § 109 Abs. 2 Studierende sowie ihre Begleiter oder Begleiterinnen haben das Recht, bei grösseren persönlichen Differenzen dem Kirchenrat die Auflösung des Begleitverhältnisses und die Bestimmung einer neuen Begleitung zu beantragen.
§ 7
Konkordat
801.111 Im übrigen gelten die Bestimmungen, die die Konkordatsprüfungsordnung festgelegt hat.
§ 8
Schlussbestimmungen
Dieser Erlass tritt auf den 1. Juli 1996 in Kraft und ersetzt alle früheren diesbezüglichen Bestimmungen, insbesondere den Erlass Nr. 622 über die Ordnung des Verhältnisses Theologiestudent - Studienpatron - Kirchenrat vom 19. August 1976.
Schaffhausen, 26. März 1996

Im Namen des Kirchenrates
Der Präsident: Andreas Egli
Der Sekretär: Matthias Gafner