403.410
Kantonalkirche Schaffhausen
Dekret über die Vergütung von Nebenkosten im Pfarramt
(Nebenkosten Pfarramt (Dekret))
vom 25. Juni 1998
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
in Ergänzung zu den Bestimmungen des Besoldungsdekretes
,
beschliesst folgende Regelung:
§ 1
Kosten zu Lasten der Kirchgemeinden
2 -
Anschaffung von EDV-Anlagen (mit Standardprogrammen) und anderen amtlich genutzten Geräten (Anlagen und Geräte bleiben im Eigentum der Kirchgemeinde)
3 -
Amtliche Drucksachen und Portokosten
4 -
Energiekosten (Wasser/Strom/Gas/Heizöl) sowie Reinigungskosten für Räume, welche der Kirchgemeinde allgemein dienen
8 -
Nachgewiesene Barauslagen aus amtlichen Verpflichtungen.
§ 2
Kosten zu Lasten der Pfarrerin / des Pfarrers
1 -
Privates Telefon: Anschlussgebühren und Taxen
2 -
Berufsbezogene Literatur und EDV-Programme (Bibeln, Konkordanzen, Fachbücher u. dgl.)
3 -
Private Drucksachen und Portokosten
4 -
Energiekosten (Strom/Gas/Heizöl/Warmwasseraufbereitung) für den Haushalt und die privaten Räume
5 -
Anschluss- und Betriebsgebühren von Radio und Fernsehen
6 -
Anschaffung, Unterhalt und Betrieb von Fahrzeugen aller Art.
§ 3
Kosten nach Anteilen zu Lasten der Kirchgemeinde und/oder der Pfarrerin / des Pfarrers
1 Wenn nur eine amtliche Telefonlinie vorhanden ist: Kostenanteil der Pfarrerin/des Pfarrers 20 bis 40 % der Anschlussgebühren und Taxen.
403.411 § 4., 403.411 § 4. Abs. 12 Stellt die Kirchgemeinde keine EDV-Anlage und/oder andere technische Geräte und Hilfsmittel: Bei privater Anschaffung durch die Pfarrerin bzw. den Pfarrer vergütet die Kirchgemeinde einen Kostenanteil. (Anlagen und Geräte bleiben im Eigentum der Pfarrerin, des Pfarrers)
.
403.411 § 5., 403.411 § 5. Abs. 13 Bei Anschluss des Pfarrhauses an eine gemischt genutzte Heiz- und/oder Warmwasseraufbereitungsanlage: Kostenanteil der Pfarrerin, des Pfarrers für die privat genutzten Räume. (Andere anfallende Kosten nach Absprache)
.
§ 4
Allgemeine Bestimmungen
1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss auch für andere Personen, welche in einer Kirchgemeinde Aufgaben (mit oder ohne Entschädigungen) versehen.
403.4112 Der Kirchenrat legt die Ansätze der zu vergütenden Kosten fest und kann sie der Teuerung anpassen
.
3 Der Erlass tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Schaffhausen, 25. Juni 1998
Im Namen der Synode:
Der Präsident: Dr. Wolfhart Rieger
Die Sekretärin: Regula Güttinger