405.111
Kantonalkirche Schaffhausen
Verordnung betreffend Laienpredigerinnen und Laienprediger
(Laienpredigerinnen, Laienprediger, Verordnung)
vom 21. Februar 1979
Der Kirchenrat,
gestützt auf Ziff. 83 und in Ausführung von Ziff. 44 und 79 K.Ord.
,
beschliesst
:
201.200 § 9 Abs. 2, 201.200 § 87 Abs. 31 Die Erlaubnis zu periodischen Stellvertretungen in Erwachsenen- resp. in Jugendgottesdiensten erteilt der Kirchenrat Nichttheologen oder nicht wählbaren Theologen nur auf Ansuchen hin (Ziff. 79 K.Ord.
) auf eine zu befristende Zeit. Der Bewerber muss sich aufgrund einer Probepredigt resp. Probekinderlehre als hiefür geeignet erweisen.
2 Der Kirchenrat beschliesst hierüber auf Antrag einer Prüfungskommission. Diese besteht aus den beiden Schaffhauser Vertretern in der Konkordatsprüfungsbehörde
, einem Delegierten des Kirchenrates und dem Präsidenten oder einem Mitglied der Kommission für Unterricht und Kinderlehre.
Liegen begründete Klagen von Gottesdienstgemeinden vor, kann der Kirchenrat nach Anhören der Prüfungskommission dem betreffenden Stellvertreter die Predigterlaubnis entziehen.
201.200 § 9 Abs. 2 Studenten, die in der evangelisch-theologischen Ausbildung stehen, die propaedeutische Konkordatsprüfung bestanden und ein homiletisches Seminar absolviert haben, sowie ordinierte Missionare aus einer der KEM angeschlossenen Mission
und ehrenweise vom Kirchenrat ernannte Laienprediger sind ohne Antragstellung und Prüfung im Besitz der Predigterlaubnis.
201.200 § 19, 201.200 § 29 Abs. 2 Die Erlaubnis zu Taufe, Abendmahl und Unterricht wird vom Kirchenrat nur auf Ansuchen hin (Ziff. 79 K.Ord.
) und nur im begründeten Einzelfall erteilt.
Schaffhausen, 21. Februar 1979
Im Namen des Kirchenrates
Der Präsident: Christoph Buff
Der Sekretär: Paulus Bachmann