vom 23. Februar 2010
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen
fördert und gewährleistet mit geeigneten Kursen den Nachwuchs von qualifizierten Organistinnen und Organisten
und beschliesst als Verordnung
:
407.310 § 9.1 Die Ausschreibung des Kurses erfolgt durch die Kursleitung im Kirchenboten, im Schulblatt, in den Zeitungen der Region, durch Mitteilung an die Kirchenstände, die Pfarrämter, die Kantonsschule, die Musikschule und den Organistenverband sowie an die im Kanton niedergelassenen staatlich diplomierten Orgellehrkräfte.
2 Die Kursleitung nimmt die schriftlichen Anmeldungen entgegen und orientiert den Kirchenrat über die definitive Teilnehmerliste.
1 Das Unterrichtsprogramm wird von der Kursleitung erstellt. Es umfasst folgende theoretischen Fächer:
-
Hymnologie (20 Lektionen);
-
Liturgik (20 Lektionen);
-
Musiktheorie I und II (je 20 Lektionen);
-
Orgelbau (20 Lektionen);
-
Orgelliteraturkunde (20 Lektionen).
2 Der Unterricht findet in der Regel am Montagabend statt, zusätzlich auch an einigen Samstag-Vormittagen (teilweise fächerübergreifend).
3 Dazu gehört der regelmässige Orgel-Einzelunterricht, erteilt durch eine staatlich diplomierte Orgellehrkraft nach Wahl der Kursteilnehmenden. Über Ausnahmen entscheidet die Kursleitung.
1 Hymnologie:
-
Vorläufer und geschichtliche Entwicklung des Kirchengesangs, heutige Formen und Tendenzen;
-
Kenntnis und Interpretation des Liedgutes im gottesdienstlichen Gesang.
2 Liturgik:
-
Vorläufer und geschichtliche Entwicklung des Gottesdienstes, heutige Formen und Tendenzen;
-
Elemente und Aufbau von Gottesdiensten.
3 Musiktheorie:
-
Elementare Musiktheorie, Blattsingen und Musikdiktat;
-
Grundkenntnisse des mehrstimmigen Satzes (Choralsatz, Generalbass, Kontrapunkt);
-
Grundlegende musikalische Gattungen und Formen.
4 Orgelbau:
-
Physikalisch-akustische Grundbegriffe, Grundlage des Orgelbaus, Kenntnis der Register und ihrer Verwendung.
5 Orgelliteraturkunde:
-
Kenntnis der namhaften Orgelkomponisten, Stilepochen und Gattungen.
6 Orgelpraxis:
-
Vortrag des musikalischen Teils eines Gottesdienstes:
-
Eingangsspiel;
-
erstes Lied mit Intonation (2 Strophen);
-
Zwischenspiel;
-
zweites Lied mit Intonation (2 Strophen);
-
drittes Lied mit Intonation;
-
Ausgangsspiel;
-
Das dritte Lied und eines der freien Orgelliteraturstücke werden eine Woche vorher bekannt gegeben und sollen daraufhin im Selbststudium erarbeitet werden.
-
Verzeichnis der in den beiden Kursjahren erarbeiteten Orgelwerke;
-
Drei Gottesdienstordnungen, welche die Kursteilnehmerin, der Kursteilnehmer im letzten Halbjahr vor der Prüfung selbständig erarbeitet und aufgeführt hat;
-
Mit den selbst gewählten Stücken sollen mindestens zwei Stilepochen abgebildet werden;
-
Eines der drei Lieder mit Intonationen soll ein Lied mit Akkordbezifferung sein.
407.312 § 2.7 Bei bestandener Abschlussprüfung
erhalten die Kursabsolvierenden einen Bericht der Prüfungskommission über ihre Leistungen und einen vom Kirchenrat ausgestellten Ausweis.
407.312 § 1.1 Die Kurskosten werden von der Kirche getragen. Die Kursteilnehmenden, auch solche, die nur einzelne Module belegen, entrichten einen Kursbeitrag, der vom Kirchenrat festgesetzt wird
. Er ist semesterweise im Voraus (31. Januar/ 31. Juli) zu bezahlen.
2 Die Kantonalkirche beteiligt sich an den Kosten für den Orgelunterricht. Der Kirchenrat legt die Höhe fest
.
407.312 § 2.3 Der Kirchenrat setzt eine Prüfungsgebühr fest
.
Schaffhausen, 23. Februar 2010
Im Namen des Kirchenrates
Die Präsidentin: Silvia Pfeiffer
Der Sekretär: Jürg Uhlmann
Teilrevision von Ziff. 6 Abs. 6 durch Beschluss des Kirchenrats vom 14.11.2023
Teilrevision von Ziff.2 durch Beschluss des Kirchenrats vom 02.07.2024
Teilrevision von Ziff. 7 Abs. 2 durch Beschuss des Kirchenrats vom 13.08.2024