403.310

Studienurlaubsdekret (Pfarrpersonen)
403.310
Kantonalkirche Schaffhausen

Dekret betreffend Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer (Studienurlaubdekret)

(Studienurlaubsdekret (Pfarrpersonen))
vom 20. Juni 1985
Die Synode,
gestützt auf Art. 26 lit c, i und k K.Org., beschliesst betreffend Studienurlaub für Pfarrer:
§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
201.200 § 119 Abs. 3, 401.100 § 19 Bestimmungen dieses Dekrets gelten für Gemeindepfarrer sowie für andere ein kantonales Amt bekleidende Pfarrer der Schaffhauser Landeskirche.
403.313 § 1. Abs. 1
§ 2
Wesen und Ziel
201.200 § 119 Im Studienurlaub hat der amtierende Pfarrer die Gelegenheit, sich intensiver weiterzubilden als ihm dies unter den gewohnten Umständen möglich ist.
401.100 § 14 Ordentlicherweise dauert der Studienurlaub vier Monate. Studienurlaub und Ferien sollen zeitlich zusammenhängen und zwischen Ostern und Bettag bezogen werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Kirchenrat.
§ 4
Vorgehen
Der Bewerber muss nach Rücksprache mit dem Kirchenstand bzw. der zuständigen Kommission dem Kirchenrat bis spätestens 1. Juli des dem Studienurlaub vorangehenden Jahres sein Gesuch einreichen.
§ 5
Zuständigkeit
401.100 § 41 Zuständig für den Entscheid, ob ein Studienurlaub grundsätzlich in Frage kommt oder nicht, ist der Kirchenrat.
403.313 § 3. Abs. 1
§ 6
Voraussetzungen
403.310* § 9, 403.310* § 11 Zur Gewährung des Studienurlaubs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

Alter: Der Studienurlaub wird gewährt bis zum Jahr, in welchem ein Pfarrer das 60. Altersjahr und eine Pfarrerin das 57. Altersjahr vollendet.

b)

Dienstzeit: Ein Studienurlaub kann frühestens angetreten werden, nachdem ein Pfarrer 10 Jahre lang ununterbrochen im Dienst der Schaffhauser Kirche gestanden hat, die letzten vier Jahre hievon in derselben Anstellung. Nach je 10 weiteren Jahren steht ihm unter denselben Bedingungen grundsätzlich ein weiterer Studienurlaub zu.

c)

Studienurlaubsziel: Der Bewerber hat klare Studienurlaubsziele vorzulegen, die ihm und der Kirche dienlich sind.

d)

Weitere Erfordernisse: Der Bewerber verpflichtet sich, zusammen mit dem Kirchenstand bzw. der zuständigen Kommission für genügende Stellvertretung während des geplanten Studienurlaubs zu sorgen, sowie nach dem Studienurlaub sich für weitere zwei Jahre der Kantonalkirche zur Verfügung zu stellen.

a)

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, gewährt der Kirchenrat nach Anhören des zuständigen Kirchenstandes bzw. der betreffenden Kommission den Studienurlaub. In bestimmten Fällen kann er Aufschub um höchstens zwei Jahre anordnen, z.B. wenn in einer Region infolge von Häufung von Gesuchen oder bei Eintreten erheblicher Pfarrvakanzen eine weitere, wenn auch nur vorübergehende, Verwaisung einer Stelle untragbar ist, oder wenn der Bewerber noch kein ihm und der Kirche dienliches Studienurlaubsziel vorlegen kann.

b)

Der Kirchenrat teilt dem Pfarrer seinen Entscheid mit Kopie an den Kirchenstand bzw. an die zuständige Kommission bis Ende November des dem anbegehrten Studienurlaubsdatum vorhergehenden Jahres schriftlich und im Falle der Verweigerung oder des Aufschubs begründet mit.

§ 8
Ausnahmen
Liegen besondere Verhältnisse vor, kann der Kirchenrat ausnahmsweise die Aufteilung eines Studienurlaubs in zwei Teile gestatten oder einen speziellen Studienurlaub gewähren. Im letzteren Fall muss sich der Kirchenrat dabei ausdrücklich das Recht vorbehalten, den nächsten ordentlichen Studienurlaub des betreffenden Pfarrers entsprechend zu reduzieren.
201.200 § 77 Abs. 2, 401.100 § 28 Abs. 21 Die Stellvertretung wird soweit als möglich von Pfarrern der gleichen Gemeinde bzw. von Kollegen desselben Kapitels geleistet.
2 Allfällige Entschädigungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen.
§ 10
Bezüge und Anwartschaften
401.100 § 30, 401.120 § 3 Das Anstellungsverhältnis erfährt durch den Studienurlaub keine Unterbrechung. Der Pfarrer bezieht namentlich die Besoldung gemäss Besoldungsdekret und hat das Recht auf unentgeltliche Benützung der Amtswohnung. Für die Zeit des Studienurlaubs werden in der Regel keine Subventionen für Fortbildungskurse bewilligt.
201.200 § 77 Abs. 21 Die Kosten für Stellvertretungen, die trotz Bemühen um unentgeltliche Vertretung nicht von amtierenden Pfarrern geleistet werden können (z.B. für gewisse Sonntagsgottesdienste), werden zwischen Kantonalkirche und Kirchgemeinde wie folgt aufgeteilt (KSt=Kirchensteuersatz, Anteil Z=Anteil Kantonalkirche (Zentralkasse), Anteil KG=Anteil Kirchgemeinde):

-

KSt: unter 12 % / Anteil Z: 0 / Anteil KG: 100 %;

-

KSt: 12 bis 14 % / Anteil Z: 50 % / Anteil KG: 50 %;

-

KSt: über 14 % / Anteil Z: 75 % / Anteil KG: 25 %.

2 Bei Teilpfarrämtern erfolgt die Kostenaufteilung anteilmässig.
§ 12
Vollzug
403.3131 Der Vollzug dieses Dekrets ist Sache des Kirchenrates.
403.3132 Er ordnet das Vorgehen und die Reihenfolge bei Studienurlauben in einem Reglement.
§ 13
Übergangsbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets in der Schaffhauser Kirche geleisteten Dienstjahre werden angerechnet.
§ 14
Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt nach der Genehmigung durch die Synode am 1. Januar 1986 in Kraft und ersetzt alle einschlägigen Bestimmungen, insbesondere Erlass 567.
Schaffhausen, 20. Juni 1985

Im Namen der Synode
Der Präsident: Th. Gramm
Die Sekretärin: E. Waldhart