a)
Alter: Der Studienurlaub wird gewährt bis zum Jahr, in welchem ein Pfarrer das 60. Altersjahr und eine Pfarrerin das 57. Altersjahr vollendet.
b)
Dienstzeit: Ein Studienurlaub kann frühestens angetreten werden, nachdem ein Pfarrer 10 Jahre lang ununterbrochen im Dienst der Schaffhauser Kirche gestanden hat, die letzten vier Jahre hievon in derselben Anstellung. Nach je 10 weiteren Jahren steht ihm unter denselben Bedingungen grundsätzlich ein weiterer Studienurlaub zu.
c)
Studienurlaubsziel: Der Bewerber hat klare Studienurlaubsziele vorzulegen, die ihm und der Kirche dienlich sind.
d)
Weitere Erfordernisse: Der Bewerber verpflichtet sich, zusammen mit dem Kirchenstand bzw. der zuständigen Kommission für genügende Stellvertretung während des geplanten Studienurlaubs zu sorgen, sowie nach dem Studienurlaub sich für weitere zwei Jahre der Kantonalkirche zur Verfügung zu stellen.
a)
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, gewährt der Kirchenrat nach Anhören des zuständigen Kirchenstandes bzw. der betreffenden Kommission den Studienurlaub. In bestimmten Fällen kann er Aufschub um höchstens zwei Jahre anordnen, z.B. wenn in einer Region infolge von Häufung von Gesuchen oder bei Eintreten erheblicher Pfarrvakanzen eine weitere, wenn auch nur vorübergehende, Verwaisung einer Stelle untragbar ist, oder wenn der Bewerber noch kein ihm und der Kirche dienliches Studienurlaubsziel vorlegen kann.
b)
Der Kirchenrat teilt dem Pfarrer seinen Entscheid mit Kopie an den Kirchenstand bzw. an die zuständige Kommission bis Ende November des dem anbegehrten Studienurlaubsdatum vorhergehenden Jahres schriftlich und im Falle der Verweigerung oder des Aufschubs begründet mit.
-
KSt: unter 12 % / Anteil Z: 0 / Anteil KG: 100 %;
-
KSt: 12 bis 14 % / Anteil Z: 50 % / Anteil KG: 50 %;
-
KSt: über 14 % / Anteil Z: 75 % / Anteil KG: 25 %.