403.313

Studienurlaub für Pfarrpersonen (Verordnung)
403.313
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung betreffend Studienurlaub für Pfarrpersonen

(Studienurlaub für Pfarrpersonen (Verordnung))
vom 7. August 1985
Der Kirchenrat,
in Ausführung des Studienurlaubsdekrets der Synode vom 20. Juni 1985,
erlässt folgende Verordnung:
A. Ziel und Mittel
1.
201.200 § 119 Abs. 3, 201.200 § 131, 403.310 § 2 Studienziele im Rahmen von § 2 des Dekrets der Synode sind z.B.:
Vertiefung in Seelsorge, Verkündigung, biblische Exegese und Theologie, Dogmatik, Ethik, in Fragen des Unterrichts oder der Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Diakonie, in soziale Probleme, Missionsarbeit oder Ökumene.
2.
Dem Beurlaubten steht es grundsätzlich frei, mit welchen Mitteln er das Studienurlaubsziel zu erreichen bestrebt ist. In Frage kommen namentlich der Besuch von Vorlesungen oder Kursen, die Teilnahme an Kolloquien, die freie Forschung, die praktische Arbeit mittels eines sozialen Einsatzes.
B. Vorgehen
3.
201.200 § 77 Abs. 2, 201.200 § 144, 403.310 § 6, 403.310 § 7, 403.310 § 91 Wer einen Studienurlaub antreten will und die Voraussetzungen gemäss § 6 des Dekrets erfüllt, setzt die Kollegen des Pfarrkapitels im Jahr vor dem gewünschten Antrittsdatum in Kenntnis und erstellt einen provisorischen Stellvertretungsplan. Er informiert zudem den Kirchenstand seines Wirkungsortes, Pfarrer in Spezialaufgaben die entsprechende Kommission. Diese bittet er um eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Vorhaben.
403.310 § 7, 403.310 § 92 Spätestens bis zum 1. Juli des dem Studienurlaub vorangehenden Jahres reicht er zuhanden des Kirchenrates die folgenden Schreiben ein:

a)

Sein Gesuch um Studienurlaubsgewährung, in dem seine Vorstellungen des Studienurlaubsziels näher beschrieben sein sollen und ausgeführt wird, wie dieses Ziel erreicht werden soll (Plan für die Studienurlaubsgestaltung),

b)

Den provisorischen Plan für die Stellvertretungsregelung,

c)

Die Stellungnahme des Kirchenstandes bzw. der zuständigen Kommission.

4.
201.200 § 77 Um eine Konzentration der Studienurlaube auf einen Sommer zu vermeiden, werden jedes Jahr höchstens drei Studienurlaube gewährt, in der Regel verteilt auf die drei Kirchenkreise des Kantons gemäss Ziff. 71 K.Ord..
5.
Ordnet der Kirchenrat einen Aufschub des Studienurlaubs an, so gilt ein Gesuchsteller für das folgende Jahr als angemeldet, wenn er sein Gesuch nicht ausdrücklich zurückzieht oder den Rücktritt in der bisherigen Stellung erklärt.
6.
201.200 § 77 Abs. 2, 401.100 § 14, 403.310 § 3 Wer entgegen § 3 des Dekrets der Synode seine ihm zustehenden Ferien nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Studienurlaub beziehen will oder kann, hat dies mit den Kollegen, welche die Stellvertretungen übernehmen werden, möglichst früh, spätestens aber 3 Monate vor Beginn des Studienurlaubs, zwecks Koordination der Ferien, abzusprechen und die vereinbarte Regelung dem Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen.
C. Kollisionsfälle
7.
Für den Fall, dass mehrere Studienurlaubsgesuche zur selben Zeit hängig sind, gelten in der Regel die folgenden Kollisionsnormen:

-

Wer bereits auf der Warteliste figuriert, hat Vorrang.

-

Der Pfarrer, welcher seit dem Dienstantritt im Kanton oder seit der Beendigung des letzten Studienurlaubs die längere Zeit im Amt gewesen ist, wird vor den Pfarrern mit weniger Amtszeit bevorzugt.

-

Sind mehrere Pfarrer seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Studienurlaub gleich lang im Amt, so wird derjenige vor den andern bevorzugt, der noch keinen Studienurlaub hat geniessen können.

-

Haben mehrere Bewerber noch keinen Studienurlaub innerhalb der Kantonalkirche genossen, bzw. die gleiche Anzahl, so wird der älteste zuerst berücksichtigt.

-

Ist ein Studienziel für die Gesamtkirche oder für die Einzelgemeinde von besonders dringlicher Bedeutung, kann der Kirchenrat den betreffenden Bewerber an erster Stelle berücksichtigen.

D. Detailplanung
8.
403.310 § 9 Kommt ein Studienurlaub in Frage, so hat der Pfarrer den definitiven Stellvertretungsplan abzufassen, mit dem Kirchenstand bzw. der zuständigen Kommission abzusprechen und bis spätestens einen Monat vor Antritt des Studienurlaubs dem Kirchenrat vorzulegen.
9.
201.200 § 129 Abs. 1 Es ist Aufgabe des örtlichen Kirchenstandes bzw. der zuständigen Kommission , für die Dauer des Studienurlaubs eine Koordinationsstelle für Kasualien, Kontakt mit Stellvertretern usw. zu bestimmen.
10.
403.310 § 11 Der Zentralkassier regelt nach Absprache mit dem Kirchenpfleger die Rechnungsführung über den Studienurlaub.
E. Bericht
11.
Über Verlauf und Ergebnis seines Studienurlaubs hat der Pfarrer bis spätestens Jahresende zuhanden des Kirchenrats und des örtlichen Kirchenstandes einen schriftlichen Bericht zu verfassen.
Schaffhausen, 7. August 1985

Im Namen des Kirchenrates
Der Präsident: Willy Gysel
Der Sekretär: Peter Felber