403.313
Studienurlaub für Pfarrpersonen (Verordnung)a)
Sein Gesuch um Studienurlaubsgewährung, in dem seine Vorstellungen des Studienurlaubsziels näher beschrieben sein sollen und ausgeführt wird, wie dieses Ziel erreicht werden soll (Plan für die Studienurlaubsgestaltung),
b)
Den provisorischen Plan für die Stellvertretungsregelung,
c)
Die Stellungnahme des Kirchenstandes bzw. der zuständigen Kommission.
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Wer bereits auf der Warteliste figuriert, hat Vorrang.
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Der Pfarrer, welcher seit dem Dienstantritt im Kanton oder seit der Beendigung des letzten Studienurlaubs die längere Zeit im Amt gewesen ist, wird vor den Pfarrern mit weniger Amtszeit bevorzugt.
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Sind mehrere Pfarrer seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Studienurlaub gleich lang im Amt, so wird derjenige vor den andern bevorzugt, der noch keinen Studienurlaub hat geniessen können.
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Haben mehrere Bewerber noch keinen Studienurlaub innerhalb der Kantonalkirche genossen, bzw. die gleiche Anzahl, so wird der älteste zuerst berücksichtigt.
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Ist ein Studienziel für die Gesamtkirche oder für die Einzelgemeinde von besonders dringlicher Bedeutung, kann der Kirchenrat den betreffenden Bewerber an erster Stelle berücksichtigen.