401.131

Spesenvergütung Kirchenrat
401.131
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung betreffend Spesenvergütung für die Mitglieder des Kirchenrates

(Spesenvergütung Kirchenrat )
vom 20. Oktober 2009
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf § 11 Abs.3 des Besoldungsdekretes vom 28. November 1996,
beschliesst::
1.
Allgemeines
201.100 § 34, 201.200 § 122, 201.201 § 3.1

-

1.1. Geltungsbereich: Dieses Spesenreglement gilt für die Mitglieder des Kirchenrates.

201.200 § 122 Abs. 12

-

1.2. Definition des Spesenbegriffs: Als Spesen gelten die Auslagen, die im Rahmen der Ausübung des Kirchenratsmandates anfallen und notwendig sind. Ersetzt werden folgende Auslagen:

-

Spesenpauschale: nachfolgend Ziffer 1.3,

-

Fahrtkosten: nachfolgend Ziffer 2,

-

Verpflegungskosten: nachfolgend Ziffer 3,

-

Übernachtungskosten: nachfolgend Ziffer 4.

3

-

1.3. Spesenpauschale: Die allgemeinen Spesen der Kirchenräte werden mit einer Pauschale von 3,5 % ihrer Jahresbesoldung abgegolten. Die Pauschale beinhaltet neben den Kosten für Repräsentationen auch die zur Deckung der für das Mandat notwendigen Auslagen wie Druckerpapier, Toner, PC-Support, Büromaterial sowie Telefon- und Parkgebühren.

An private IT-Anlagen werden während einer Benutzungsdauer von vier Jahren jährliche Beiträge von 25 % der Beschaffungskosten geleistet, abzüglich Ausrüstungen für ausschliesslich privaten Gebrauch.
2.
Fahrtkosten
1

-

2.1 Grundsatz:

Für die Fahrt zur Arbeit und für Reisen im In- und Ausland sind nach Möglichkeit die öffentlichen Transportmittel zu benützen.
401.120 § 17 Abs. 42

-

2.2 Öffentliche Verkehrsmittel:

Fahrtkosten für den öffentlichen Verkehr werden separat nach § 17 Abs. 4 und 5 des Besoldungsdekretes vergütet. Mehrkosten für Klassenwechsel gehen zulasten der Pauschale.
403.411 § 1.3

-

2.3 Dienstfahrten mit Privatwagen/Taxi:

Die Kosten für den Gebrauch des privaten Motorfahrzeuges oder des Taxis werden nur dann vergütet, wenn durch deren Benützung eine wesentliche Zeit- und/oder Kostenersparnis resultiert bzw. die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. Wird trotz guter öffentlicher Verkehrsverbindungen das eigene Fahrzeug oder ein Taxi benützt, werden nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels vergütet. Die Entschädigung von Autokosten pro km richtet sich nach Erlass 403.411 Vergütung von Nebenkosten und beträgt CHF 0.70.
3.
Verpflegungskosten
Sind die Mitglieder des Kirchenrates gezwungen, sich zufolge einer auswärtigen Verpflichtung oder aus anderen Gründen ausserhalb ihres sonstigen Arbeitsplatzes zu verpflegen, haben sie Anspruch auf eine Pauschalvergütung pro Hauptmahlzeit bis CHF 30.
4.
Übernachtungskosten
1

-

4.1 Hotelkosten: Entschädigt werden in der Regel die effektiven Hotelkosten gemäss Originalbeleg bis zu Fr. 250 pro Nacht. Allfällige Privatausgaben (z.B. private Telefongespräche) sind von der Hotelrechnung abzuziehen.

2

-

4.2 Private Übernachtung: Bei privater Übernachtung bei Freunden etc. werden die effektiven Kosten bis max. CHF 80 oder pauschal CHF 60 für ein Geschenk an den Gastgeber vergütet.

5.
Spesenabrechnung :
Die Spesenpauschale wird einmal jährlich ausbezahlt. Für Einzelspesen, die nicht in der Pauschale enthalten sind, ist das Spesenformular im Internet zu benützen und der Zentralkasse unter Beilage der Originalbelege einzureichen.
6.
Gültigkeit
1 Dieses Spesenreglement wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen am 29. Oktober 2009 genehmigt.
2 Aufgrund der Genehmigung verzichtet die Evang.-reformierte Kirche auf die betragsmässige Bescheinigung der nach tatsächlichem Aufwand abgerechneten Spesen in den Lohnausweisen.
3 Jede Änderung dieses Spesenreglementes oder dessen Ersatz wird der Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen vorgängig zur Genehmigung unterbreitet. Ebenso wird sie informiert, wenn das Reglement ersatzlos aufgehoben wird.
7.
Inkrafttreten
Dieses Spesenreglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Schaffhausen, 20. Oktober 2009

Im Namen des Kirchenrates
Die Präsidentin: Silvia Pfeiffer
Der Sekretär: Jürg Uhlmann