401.131
Spesenvergütung Kirchenrat-
1.1. Geltungsbereich: Dieses Spesenreglement gilt für die Mitglieder des Kirchenrates.
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1.2. Definition des Spesenbegriffs: Als Spesen gelten die Auslagen, die im Rahmen der Ausübung des Kirchenratsmandates anfallen und notwendig sind. Ersetzt werden folgende Auslagen:
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Spesenpauschale: nachfolgend Ziffer 1.3,
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Fahrtkosten: nachfolgend Ziffer 2,
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Verpflegungskosten: nachfolgend Ziffer 3,
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Übernachtungskosten: nachfolgend Ziffer 4.
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1.3. Spesenpauschale: Die allgemeinen Spesen der Kirchenräte werden mit einer Pauschale von 3,5 % ihrer Jahresbesoldung abgegolten. Die Pauschale beinhaltet neben den Kosten für Repräsentationen auch die zur Deckung der für das Mandat notwendigen Auslagen wie Druckerpapier, Toner, PC-Support, Büromaterial sowie Telefon- und Parkgebühren.
An private IT-Anlagen werden während einer Benutzungsdauer von vier Jahren jährliche Beiträge von 25 % der Beschaffungskosten geleistet, abzüglich Ausrüstungen für ausschliesslich privaten Gebrauch.-
2.1 Grundsatz:
Für die Fahrt zur Arbeit und für Reisen im In- und Ausland sind nach Möglichkeit die öffentlichen Transportmittel zu benützen.-
2.2 Öffentliche Verkehrsmittel:
Fahrtkosten für den öffentlichen Verkehr werden separat nach § 17 Abs. 4 und 5 des Besoldungsdekretes vergütet. Mehrkosten für Klassenwechsel gehen zulasten der Pauschale.-
2.3 Dienstfahrten mit Privatwagen/Taxi:
Die Kosten für den Gebrauch des privaten Motorfahrzeuges oder des Taxis werden nur dann vergütet, wenn durch deren Benützung eine wesentliche Zeit- und/oder Kostenersparnis resultiert bzw. die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. Wird trotz guter öffentlicher Verkehrsverbindungen das eigene Fahrzeug oder ein Taxi benützt, werden nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels vergütet. Die Entschädigung von Autokosten pro km richtet sich nach Erlass 403.411 Vergütung von Nebenkosten und beträgt CHF 0.70.-
4.1 Hotelkosten: Entschädigt werden in der Regel die effektiven Hotelkosten gemäss Originalbeleg bis zu Fr. 250 pro Nacht. Allfällige Privatausgaben (z.B. private Telefongespräche) sind von der Hotelrechnung abzuziehen.
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4.2 Private Übernachtung: Bei privater Übernachtung bei Freunden etc. werden die effektiven Kosten bis max. CHF 80 oder pauschal CHF 60 für ein Geschenk an den Gastgeber vergütet.