403.114

Dienstjahr-Anrechnung bei Pfarrpersonen (Verordnung)
403.114
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung betreffend Anrechnung früherer Tätigkeiten bei der Anstellung von Pfarrpersonen im Kanton Schaffhausen

(Dienstjahr-Anrechnung bei Pfarrpersonen (Verordnung))
vom 1. April 1997
In Ausführung von § 2 des Besoldungsdekretes (Erlass 711),
beschliesst der Kirchenrat:
1.
201.100 § 39, 201.100 § 39 Abs. 1 b.e.f.i, 201.100 § 51, 401.100 § 1 Abs. 4, 401.100 § 4 Abs. 3, 401.120 § 2 Grundsätzlich sind bei einer Anstellung die Berufsjahre nach der Ordination (und damit dem Erreichen der Wahlfähigkeit in ein Pfarramt) anzurechnen.
2.
Besteht die bisherige Tätigkeit oder bestanden frühere Tätigkeiten im Beruf einer Pfarrerin oder eines Pfarrers nicht in einer Anstellung mit einem vollen Pensum, können teilzeitliche Anstellungen wie folgt angerechnet werden:

-

Anstellung(en) von 60% bis 100%: volle Anrechnung,

-

Anstellung(en) von 40% bis unter 60%: Anrechnung zu 60%,

-

Anstellung(en) von 20% bis unter 40%: Anrechnung zu 40%,

-

Anstellung(en) unter 20%: keine Anrechnung.

3.
201.200 § 114 bis Bei der Anstellung von Pfarrehepaaren sind die anrechenbaren Berufsjahre für jeden Ehepartner nach den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Grundsätzen einzeln zu ermitteln und festzulegen. Für geteilte Pfarrstellen ist in gleicher Weise zu verfahren.
4.
Von früheren Tätigkeiten in verwandten Berufen können höchstens drei Viertel der unter Ziffer 2 umschriebenen Anrechnungen berücksichtigt werden.
5.
Von früheren Tätigkeiten in anderen Berufen kann höchstens die Hälfte der unter Ziffer 2 umschriebenen Anrechnungen berücksichtigt werden.
6.
201.200 § 114quater Ist ein Pfarramt in teilzeitlicher Anstellung allein und selbständig geführt worden, können die Dienstjahre erhöht oder voll angerechnet werden.
7.
201.200 § 114quater Hat ein Pfarrehepaar ein Pfarramt in gemeinsamer Anstellung versehen, können die gemeinsam geleisteten Dienstjahre beiden Ehepartnern voll angerechnet werden.
8.
Der Kirchenrat kann besondere Tätigkeiten und/oder Ausbildungsgänge nach dem Abschluss des Theologiestudiums bei der Einstufung berücksichtigen..
9.
Die Richtlinien treten mit dem Beschluss des Kirchenrates in Kraft.
Schaffhausen, 1. April 1997

Im Namen des Kirchenrates
Der Präsident: Dr. Andreas Egli
Der Sekretär: Matthias Gafner