vom 3. Juli 1918
In Ausführung von Art. 6 des Vertrages zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau
vom 3. Juli 1918 betreffend die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Burg bei Stein a. Rhein
wird zwischen den evang. Kirchenräten beider Kantone und unter Zustimmung der hiefür zuständigen kantonalen Instanzen, sowie der Kirchgemeinde Burg selbst, folgendes nähere Übereinkommen bezüglich der kirchenrechtlichen Verhältnisse der Gemeinde getroffen:
1 Von den Ergebnissen der Pfarrwahlen, welche nach Massgabe der schaffhausischen Bestimmungen für die kirchlichen Wahlen
vorzunehmen sind, ist durch den Kirchenstand unter Beigabe eines Exemplares des Wahlprotokolls auch dem evang. Kirchenrat des Kantons Thurgau Mitteilung zu machen. Dieser bringt dem Regierungsrat des Kantons Thurgau die Wahl zur Kenntnis. Ebenso hat der Kirchenstand dem thurgauischen evang. Kirchenrate jeweilen von der Erledigung der Pfarrstelle Kenntnis zu geben.
102.310 § 32 Dem Kirchenrat des Kanton Thurgau sind auch die Rechnungen über den Kirchen- und Pfrundfonds
sofort nach ihrer Genehmigung durch die Kirchgemeinde Burg je in einem Exemplar vom Kirchenstand zu übermitteln
.
3 Der Pfarrer von Burg hat alljährlich dem thurgauischen Kirchenrat gemäss üblichem Formular einen pfarramtlichen Jahresbericht mit spezieller Berücksichtigung des thurgauischen Teiles der Kirchgemeinde einzusenden.
4 Die nach Art. 32 f) der schaffhausischen Kirchenorganisation
dem Kirchenrat des Kantons Schaffhausen zugehenden Inspektionsberichte über die Amtsführung des Pfarrers sind dem thurgauischen Kirchenrat in einer Abschrift zur Kenntnis zu bringen, ebenso Verfügungen des Kirchenrates gemäss Art. 32 g) über Suspension des Pfarrers
.
201.100 § 175 Der schaffhausische Teil der Kirchgemeinde wählt nach Massgabe der schaffhausischen Kirchenorganisation seine Abordnung in die Synode der schaffhausischen Landeskirche
, der thurgauische Teil nach Massgabe des thurgauischen Organisationsgesetzes diejenige in die Synode der thurgauischen Landeskirche.
102.310 § 1 Abs. 1, 201.200 § 127 Abs. 26 Bei den Wahlen in den Kirchenstand der Gemeinde sind die einzelnen Ortschaften
der Kirchgemeinde wie bisher angemessen zu berücksichtigen und es ist jeweilen auch ein Doppel der Protokolle über diese Wahlen dem Kirchenrat des Kantons Thurgau zuzustellen
.
7 Betreffend die Zulassung zum Konfirmandenunterricht gelten für den thurgauischen Teil der Kirchgemeinde die Bedingungen von § 17 der thurgauischen Kirchenordnung (Erreichen des 16. Altersjahres bis 1. April, zweijähriger Religionsunterricht und Zeugnis sittlichen Betragens). Dispensationsgesuche für Kinder des thurgauischen Teiles sind nach eingeholtem Gutachten des Kirchenstandes durch den thurgauischen Kirchenrat zu erledigen. Bei Zulassungsbegehren von Kindern aus andern thurgauischen Kirchgemeinden hat der Pfarrer die thurgauische Kirchenordnung und Praxis zu berücksichtigen ( § 22 der K.O.), ebenso bezüglich der Zurückstellung von Konfirmanden wegen mangelhafter Kenntnisse oder unsittlichen Betragens ( §§ 1 und 14 der K.O.)
.
401.100 § 12, 401.120 § 11 Der jeweilige Pfarrer von Burg hat Anspruch auf Alterszulagen nach den Normen des schaffhausischen Besoldungsgesetzes. Dieselben werden ihm von der Kirchgemeinde ausgerichtet
. Der Zentralfonds der thurgauischen evangelischen Landeskirche richtet dafür der Gemeinde nach Massgabe der Ansätze der thurgauischen Bestimmungen betreffend die Alterszulagen einen Beitrag aus, welcher dem Verhältnis der Zahl der evangelischen Einwohner des thurgauischen Teiles zur Gesamtheit der Kirchgemeinde-Einwohner entspricht. Zur Zeit
wird dieser Bruchteil auf drei Viertel des vollen Betrages festgesetzt
.
Anstände zwischen dem schaffhausischen und dem thurgauischen Teil der Kirchgemeinde entscheidet endgültig ein Schiedsgericht, das aus je 2 Abgeordneten der beiden Kirchenräte und einem von diesen zu bezeichnenden Obmann besteht. Sollten sie sich auf einen Obmann nicht einigen können, so bestimmt diesen der Präsident des schweizerischen Bundesgerichtes.
201.100 § 59, 201.200 § 1561 Kirchliche Streitigkeiten zwischen der Kirchgemeinde und einzelnen Gliedern derselben werden für alle Kirchgemeindeangehörigen nach Massgabe der schaffhausischen Kirchenorganisation und den nach der letztern zuständigen Behörde entschieden
. Bei Beschwerden von Angehörigen des thurgauischen Teils über die Amtsführung des Pfarrers soll auch eine Vernehmlassung des thurgauischen Kirchenrates eingeholt werden.
2 Anstände betreffend Pfarrwahlen, welche zwischen den beiden landeskirchlichen Behörden entstehen sollten, sind nach Analogie der Bestimmungen von Art. 4 schiedsgerichtlich zu entscheiden.
Abgeschlossen zu Hüttwilen am 3. Juli 1918.
Die Delegierten des schaffh. evang.-ref. Kirchenrates
Fröhlich
Rotach, Pfr.
Die Delegierten des thurg. evang. Kirchenrates
U. Guhl
J. Meier
Die Delegierten des Kirchenstandes der Kirchgemeinde Burg
A. Müller
Mechow