701.111
Kantonalkirche Schaffhausen
Ordnung für den Verband evangelisch-reformierter Kirchgemeinden in der Stadt Schaffhausen (Verbandsordnung)
(Städtischer Kirchgemeindeverband, Statut)
vom 29. August 2010
Ingress
Die vorliegende Verbandsordnung legt die Organisation des Verbandes evangelisch-reformierter Kirchgemeinden in der Stadt Schaffhausen (nachfolgend "Verband" genannt) fest und auferlegt seinen Organen Rechte und Pflichten. Neben den besonderen Bestimmungen für den Verband enthält die vorliegende Verbandsordnung aus praktischen Gründen auch Artikel aus der Verfassung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 22. September 2002 (RKV), aus der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 29. November 2006 (KO), und aus der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV), teils wörtlich zitiert, teils sinngemäss angepasst an die Verhältnisse des Verbandes. Die entsprechenden Artikelnummern sind jeweils in den Marginalien erwähnt.
Soweit für Funktionen die männliche Form verwendet wird, ist stets auch die weibliche gemeint.
1. Grundlagen und allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Name, Sitz und Zweck
§ Abs. , 201.100 § 13 Abs. 1, 201.100 § 13 Abs. 1, 201.100 § 23, 201.200 § 741 Unter dem Namen "Verband evangelisch-reformierter Kirchgemeinden in der Stadt Schaffhausen" (nachstehend: "Verband") haben sich, gestützt auf Art. 23 RKV und Art. 74 KO
, die selbständigen Kirchgemeinden Schaffhausen-Buchthalen
, Schaffhausen-St. Johann-Münster
, Schaffhausen-Steig und Schaffhausen-Zwingli zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben zusammengeschlossen.
4 Die Gemeinden des Verbandes beachten bei ihrem Zusammenwirken im Verband insbesondere die Grundsätze der Solidarität, der Effektivität und der Effizienz.
102.100 § 108 Abs. 1, 102.100 § 109 Abs. 2, 102.100 § 111, 201.100 § 23, 201.200 § 74 Abs. 21 Der Verband ist Teil der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen als öffentlich-rechtlicher Körperschaft im Sinne von Art. 108 KV
. Der Verband besitzt öffentlich-rechtliche Persönlichkeit im Sinne von Art. 23 RKV bzw. Art. 74 Abs. 2 KO und vertritt im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben die ihm angehörenden Kirchgemeinden.
201.200 § 74 Abs. 23 Die Kirchgemeinden bleiben in ihren Rechten und Pflichten selbständig, soweit sie ihre Aufgaben nicht an den Verband delegiert haben. Die Kirchgemeinden bleiben für das kirchliche Leben autonom.
201.200 § 74 Abs. 41 Der Verband ist offen zur Aufnahme weiterer Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen. Ein Beitritt einer weiteren Kirchgemeinde bedarf der Zustimmung der Mitglieder aller dem Verband angehörenden Kirchgemeinden an der Urne.
201.200 § 74 Abs. 42 Der Austritt einer Kirchgemeinde bedarf des Beschlusses durch Urnenabstimmung der betreffenden Kirchgemeinde. Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich unter Wahrung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten.
201.200 § 74 Abs. 43 Der Ausschluss einer Kirchgemeinde setzt voraus, dass diese die Vorschriften der Verbandsordnung willentlich verletzt und damit den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt. Er bedarf der Zustimmung der Mitglieder aller übrigen dem Verband angehörenden Kirchgemeinden an der Urne. Der Ausschluss ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich unter Wahrung einer Frist von zwölf Monaten.
4 Ein Austritt oder Ausschluss führt nicht automatisch zur Auflösung des Verbandes, es sei denn, es würde nur noch eine einzige Kirchgemeinde im Verband verbleiben.
201.200 § 74 Abs. 45 Die Auflösung des Verbandes kann auch durch Urnenabstimmung aller dem Verband angehörenden Kirchgemeinden erfolgen.
201.200 § 74 Abs. 46 Bei Auflösung wird das Verbandsvermögen, gemessen an dessen Verkehrswert, im Verhältnis der Anzahl Mitglieder auf die einzelnen Kirchgemeinden aufgeteilt. Dies gilt analog bei Austritt bzw. Ausschluss einer Kirchgemeinde. Bei der Zuteilung der Vermögenswerte ist nach Möglichkeit die Gemeindezugehörigkeit der einzelnen Aktiven und Passiven zu berücksichtigen.
201.100 § 4 Die Mitglieder der dem Verband angehörenden Kirchgemeinden sind gleichzeitig Verbandsmitglieder.
2. Struktur, Organe und Verfahrensbestimmungen
Art. 5
Organe und Behörden
201.100 § 101 Organe des Verbandes sind
:
a)
Die stimmberechtigten Mitglieder;
b)
die Delegiertenversammlung;
c)
der Vorstand;
d)
die Geschäftsprüfungskommission;
e)
die Revisionsstelle;
f)
die Verwaltung und,
g)
die Kirchgemeindeversammlungen;
h)
die Kirchenstände;
2 Behörden:
Als Behörden im Sinne der Verbandsordnung gelten die Delegiertenversammlung, der Vorstand, die Geschäftsprüfungskommission, die Revisionsstelle sowie die Kirchenstände.
201.100 § 10, 301.100 § 163 Amtsdauer:
Die in dieser Ordnung genannten Behördenmitglieder werden grundsätzlich für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die 4-jährige Amtsdauer beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai
.
Art. 6
Die Stimmberechtigten
201.100 § 71 Stellung:
Die Gesamtheit der Stimmberechtigten stellt das oberste Organ des Verbandes dar
.
201.100 § 9, 301.1002 Stimm- und Wahlrecht:
Das Stimm- und Wahlrecht der Mitglieder des Verbandes
richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die kirchlichen Abstimmungen und Wahlen (Wahlgesetz
.
4 Abstimmungsordnung:
Soweit es das Wahlgesetz
nicht näher bestimmt, erlässt der Vorstand die erforderlichen Vorschriften über die Anlage des Stimmregisters, Zeit und Ort der Aufstellung der Urnen und die Geschäftsführung des Büros der Stimmberechtigten.
201.200 § 126, 301.100 § 45 Büro der Stimmberechtigten des Verbandes
:
Das Büro der Stimmberechtigten besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Aktuar der Delegiertenversammlung sowie den Stimmenzählern der Kirchgemeinden.
Die Stimmenzähler wählen für die ordentliche Amtsdauer eine vorsitzende Person des Büros.
Befinden sich Präsident und Vizepräsident im Ausstand oder sind sie an der Ausübung ihrer Funktionen verhindert, so wird das Büro durch die von den Stimmenzählern gewählte vorsitzende Person geleitet.
301.100 § 15 Abs. 16 Beschlussveröffentlichung:
Die Beschlüsse der Stimmberechtigten des Verbandes werden in den Schaffhauser Nachrichten bzw. einer vergleichbaren Zeitung veröffentlicht
.
Art. 7
Aufgaben und Kompetenzen der Stimmberechtigten
201.200 § 74 Abs. 31 Die Stimmberechtigten des Verbandes entscheiden über Änderungen dieser Verbandsordnung, wobei das einfache Mehr der Kirchgemeindevoten entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
2 Die Stimmberechtigten des Verbandes treffen mit dem einfachen Mehr der gültigen Stimmen:
a)
Entscheide über Ankauf und Verkauf sowie Verpfändung von Liegenschaften, Bauten und Einrichtungen, die den Wert (Betrag) von CHF 1'500'000 übersteigen, in jedem einzelnen Fall,
b)
Entscheide über Ankauf und Verkauf sowie Verpfändung von Liegenschaften, Bauten und Einrichtungen im Wert zwischen CHF 500'000 bis CHF 1'500'000 in jedem einzelnen Falle, sofern dieses Geschäft nicht im Voranschlag enthalten ist,
c)
Entscheide über die Erhöhung des Steuerfusses.
3 Referendumsrecht:
Sofern mindestens 5% der Stimmberechtigten einer Verbandsgemeinde oder deren Kirchenstand innert 90 Tagen vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet beim Verbandsvorstand das schriftliche Begehren stellen, so sind die Beschlüsse der Delegiertenversammlung über folgende Angelegenheiten den Kirchgemeinden (lit. a und b) bzw. den Stimmberechtigten (lit. c bis e) vorzulegen:
a)
Voranschlag,
b)
Festsetzung des Steuerfusses (über Erhöhungen ist obligatorisch abzustimmen),
c)
Jahresrechnung,
d)
Entscheide über den Ankauf und Verkauf sowie die Verpfändung von Liegenschaften, Bauten und Einrichtungen, im Betrag zwischen CHF 500'000 und CHF 1500'000 in jedem einzelnen Fall,
e)
jährlich wiederkehrende Ausgaben, im Betrag von mehr als CHF 100'000 im einzelnen Fall.
f)
Erlasse oder Änderung von allgemeinverbindlichen Reglementen, in denen Gebühren oder Beiträge festgelegt werden.
4 Frist für die Abstimmung:
Wird die Abstimmung im Rahmen des Verbandes in gültiger Weise begehrt, so ist sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten anzusetzen.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. p, 201.200 § 158 Abs. 25 Rekurs gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten:
Gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten kann innert 20 Tagen nach Veröffentlichung der Beschlüsse beim Kirchenrat Rekurs ergriffen werden
.
Art. 8
Die Delegiertenversammlung
201.200 § 74 Abs. 41 Stellung:
Die Delegiertenversammlung ist das gesetzgebende Organ des Verbandes. Ihre Verhandlungen sind öffentlich. Die Delegierten vertreten ihre Kirchgemeinde im Verband, wählen und stimmen aber frei.
2 Mitglieder:
Jede Kirchgemeinde des Verbandes wählt fünf Mitglieder, von welchen eines ein Pfarrer und eines ein Sozialdiakon sein dürfen, in die Delegiertenversammlung.
201.200 § 1263 Büro der Delegiertenversammlung
:
Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler. Im Weiteren wählt die Delegiertenversammlung einen Aktuar, der nicht Mitglied der Delegiertenversammlung sein muss.
4 Einladung zur Sitzung der Delegiertenversammlung:
Die Delegiertenversammlung versammelt sich zur Besorgung ihrer Geschäfte auf:
a)
Einladung des Präsidenten,
b)
Begehren des Vorstandes,
c)
schriftliches, die Gründe angebendes Verlangen von wenigstens sechs Delegierten,
d)
schriftliches, die Gründe angebendes Verlangen des Kirchenstandes einer Verbandsgemeinde.
Zur Versammlung ist ordentlicherweise mindestens vierzehn Tage vorher (Poststempel des Versandes) unter Angabe der Geschäfte schriftlich einzuladen.
5 Teilnahme des Vorstandes, der GPK, der Revisionsstelle und des Geschäftsführers:
Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder der GPK, die Revisionsstelle und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teil. Sie haben ein Antragsrecht.
6 Beschlussfähigkeit:
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
7 Beschlussveröffentlichung:
Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden in den Schaffhauser Nachrichten bzw. einer vergleichbaren Zeitung veröffentlicht.
8 Geschäftsführung:
Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung geregelt. Soweit diese keine Regelung enthält, gilt die Geschäftsordnung der Synode
sinngemäss.
Art. 9
Aufgaben und Kompetenzen der Delegiertenversammlung
1 Wahlen:
Die Delegiertenversammlung wählt:
a)
den Vorstand und dessen Präsidenten;
b)
die Geschäftsprüfungskommission;
c)
die Revisionsstelle;
d)
das Präsidium der Delegiertenversammlung.
2 Weitere Kompetenzen:
Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
a)
die strategische Ausrichtung des Verbandes;
b)
die Aufsicht über die Amtsführung des Vorstandes;
c)
die Kenntnisnahme des Stellenplanes des Verbandes;
d)
die Genehmigung von Ausführungsbestimmungen zu dieser Verbandsordnung;
e)
die Beschlussfassung über die Jahresrechnung sowie den Voranschlag;
f)
Entscheide über den Ankauf und Verkauf sowie die Verpfändung von Liegenschaften, Bauten und Einrichtungen, im Betrag von CHF 500'000 bis CHF 1’500'000 in jedem einzelnen Falle, sowie jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 100'000. Vorbehalten bleibt das Referendumsrecht gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. d und e;
g)
die Behandlung von Motionen, Postulaten und Interpellationen;
h)
Entscheidungen bei Anständen zwischen Kirchgemeinden und dem Vorstand.
201.200 § 158 Abs. 23 Rekurs gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung:
Gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung kann innert 20 Tagen nach Veröffentlichung der Beschlüsse beim Kirchenrat Rekurs ergriffen werden
.
2 Mitglieder:
Der Vorstand besteht aus 4 bis 7 Mitgliedern des Verbandes, die weder amtierender Pfarrer oder amtierender Sozialdiakon noch Mitglied eines Kirchenstandes in einer der Verbandskirchgemeinden sind. Der Präsident und die übrigen Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
201.200 § 128, 701.111* § 1 Abs. 33 Konstituierung:
Der Vorstand wählt einen Vizepräsidenten und teilt die Ressorts und Zuständigkeiten unter seinen Mitgliedern auf
.
4 Beschlussfassung:
Zur Verhandlung und Beschlussfassung sowie zur Vornahme von Wahlen bedarf es der Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und mindestens zweier Mitglieder. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Vorsitzenden.
5 Teilnehmende an den Vorstandssitzungen neben den Mitgliedern des Vorstandes:
An den Vorstandssitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:
a)
der Geschäftsführer;
b)
ein Vertreter des städtischen Pfarrkapitels;
c)
ein Vertreter des städtischen Diakoniekapitels;
d)
weitere Personen, jeweils auf Einladung des Vorstandes.
1 Koordination des kirchlichen Lebens:
Der Vorstand koordiniert - in Zusammenarbeit mit städtischem Pfarr- und Diakoniekapitel - kirchliches Leben in übergemeindlichen, den ganzen Verband betreffenden Belangen.
401.100 § 4 Abs. 2, 701.111* § 27 Abs. 12 Zuständigkeiten:
a)
die Jahresplanung von übergemeindlichen kirchlichen Angeboten in Zusammenarbeit mit den Kirchenständen, dem Pfarrkapitel und dem Diakoniekapitel;
b)
Überwachung der Tätigkeit der Verwaltung;
c)
die Anstellung und Entlassung aller Angestellten des Verbandes; bei Angestellten, die für einzelne Gemeinden tätig sind, können Anstellungen und Entlassungen nur auf Antrag des zuständigen Kirchenstandes vorgenommen werden;
d)
die Regelung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften;
e)
die Erarbeitung von Richtlinien für die Personalführung sowie die Ausarbeitung des Stellenplanes des Verbandes im Einvernehmen mit den Kirchenständen;
f)
die Überwachung der Einhaltung des Stellenplanes;
g)
die Beurteilung von der Delegiertenversammlung vorgelegten Anträgen;
h)
Massnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit (Effizienz) und Wirksamkeit (Effektivität) der eingesetzten Mittel;
i)
die langfristige Finanzplanung, das Jahresbudget und die Jahresrechnung;
j)
die laufende Kontrolle der Finanzen;
k)
die Bau- und Investitionsplanung;
l)
die Beschlussfassung über Geschäfte, die bei der Aufstellung der Voranschläge nicht vorgesehen wurden, wobei ihm zustehen: einmalige Ausgaben bis zu CHF 500'000 in jedem einzelnen Fall und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu CHF 100'000;
m)
die Aufnahme von Anleihen;
n)
die Bewirtschaftung der liquiden Mittel des Verbandes;
o)
die Festsetzung von Entschädigungen, Gebühren, Sitzungsgeldern und Amtsbürgschaften;
p)
den Unterhalt der verbandseigenen Liegenschaften und deren Verwendung in Absprache mit den Kirchenständen;
q)
den Entscheid über Gesuche um Erlass oder Teilerlass der Kirchensteuer;
r)
die Anpassung der Verbandsordnung, soweit eine solche auf Grund von Änderungen zwingender Vorschriften des übergeordneten Rechts erforderlich ist.
201.200 § 1293 Arbeitsgruppen und Kommissionen
:
Der Vorstand kann für wichtige Vorhaben (insbesondere wichtige Bauprojekte) Arbeitsgruppen oder Kommissionen einsetzen, worin die betroffenen Kirchgemeinden angemessen vertreten sind. Die Zuweisung von Aufgaben und Kompetenzen an diese Arbeitsgruppe oder Kommission liegt im Ermessen des Vorstandes.
4 Antragsrecht an die Delegiertenversammlung:
Der Vorstand hat ein allgemeines Antragsrecht an die Delegiertenversammlung.
5 Vertretung nach aussen:
Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen und wahrt dessen Interessen.
201.100 § 20, 701.111* § 13 Abs. 11 Die Delegiertenversammlung wählt die Geschäftsprüfungskommission
, bestehend aus drei Mitgliedern, die weder amtierender Pfarrer oder amtierender Sozialdiakon in einer der Verbandskirchgemeinden, noch Mitglied des Vorstands sind.
2 Die Mitglieder der GPK können jedoch gleichzeitig Delegierte der Kirchgemeinden oder Mitglied in einem Kirchenstand sein.
3 Die Delegiertenversammlung ist frei, die Funktion einer Geschäftsprüfungskommission im Auftragsverhältnis zu vergeben.
2 Die GPK erhält die Protokolle von Vorstand und Delegiertenversammlung zur Einsicht.
3 Im Übrigen richtet sich die Tätigkeit der GPK nach dem Leitfaden für die GPK.
201.100 § 20, 701.111* § 12, 701.111* § 13 Die Delegiertenversammlung wählt eine oder mehrere ausgewiesene Fachpersonen des Rechnungswesens oder ein Revisionsunternehmen für die Rechnungsprüfung
.
1 Die Rechnungsprüfung prüft die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht des Verbandes.
2 Die Prüfung der Jahresrechnung hat festzustellen, ob der Haushalt den bestehenden Vorschriften entspricht und den erteilten Krediten gemäss geführt worden ist.
3 Die Richtigkeit der Buchführung kann durch vollständige Prüfung oder Stichproben festgestellt werden.
4 Die Rechnungsprüfung hat Einsicht in die Protokolle von Vorstand und Delegiertenversammlung.
Art. 16
Die Verbandsverwaltung
Stellung und Funktion des Geschäftsführers:
Der Geschäftsführer führt die Verwaltung des Verbandes. Er führt die Geschäfte der Organe des Verbandes nach den Weisungen des Vorstandes und unterstützt die Organe der Kirchgemeinden in administrativen Belangen.
Art. 17
Aufgaben und Kompetenzen der Verbandsverwaltung
1 Grundsätzliches:
Der Geschäftsführer vollzieht die Beschlüsse der Organe des Verbandes. Er ist verantwortlich für die administrative Führung und finanzielle Verwaltung des Verbandes. Er übt in finanziellen, betrieblichen und administrativen Belangen gegenüber dem Vorstand und den Kirchgemeinden Beratungsfunktion aus.
2 Zuständigkeiten:
Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere:
a)
die Führung des Stimm- und Steuerregisters der Kirchgemeinden und damit das Register der Stimmberechtigten des Verbandes;
b)
Entscheide im Bereich der allgemeinen Verwaltungsaufgaben zu treffen;
c)
die Führung des Büros der Verwaltung des Verbandes;
d)
die Führung des Finanz- und Rechnungswesens;
e)
die Führung eines zweckmässigen Informations- und Kennzahlensystems für den Verband und die Kirchgemeinden;
f)
die Erstellung des Jahresbudgets und der Finanzplanung;
g)
die allgemeine Führungsunterstützung für den Vorstand;
h)
die Teilnahme an den Vorstandssitzungen, wobei ihm ein Antragsrecht zusteht;
i)
die Überwachung von Einzelbudgets und die Beantragung von Massnahmen bei Budgetabweichungen zuhanden des Vorstandes;
j)
das Versicherungswesen.
Art. 18
Die Kirchgemeindeversammlungen
201.100 § 17, 701.111* § 19 Stellung und Funktion:
Die Kirchgemeindeversammlungen nehmen die in Art. 19 aufgezählten Funktionen wahr. In den Belangen, die nicht dem Verband übertragen sind, richten sich Stellung und Funktion der Kirchgemeindeversammlung nach Art. 17 RKV
.
201.100 § 17, 201.200 § 74, 701.111* § 3 Die Kirchgemeindeversammlungen
a)
wählen die Abgeordneten für die Delegiertenversammlung;
b)
stimmen ab über die Aufnahme weiterer Kirchgemeinden in den Verband oder über den Austritt der eigenen Kirchgemeinde und den Ausschluss anderer Kirchgemeinden aus dem Verband (Art. 3);
c)
stimmen ab über die Änderung der Verbandsordnung.
201.100 § 19, 201.200 § 128, 701.111* § 211 Stellung:
Die Kirchenstände nehmen die in Art. 21 aufgezählten Funktionen wahr. Die Kirchenstände sind die Exekutiven der Kirchgemeinden und zuständig für alle Belange, die nicht dem Verband übertragen oder der Kirchgemeindeversammlung vorbehalten sind
.
201.100 § 19, 201.200 § 1282 In den Belangen, die nicht dem Verband übertragen sind, richten sich Stellung und Funktion der Kirchenstände nach Art. 19 RKV
.
201.100 § 193 Mitglieder:
Der Kirchenstand wird gebildet aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern der Kirchgemeinde. Die gewählten Pfarrpersonen sowie die gewählten Sozialdiakone sind von Amtes wegen stimmberechtigte Mitglieder des Kirchenstandes. Sie müssen jedoch in dieser Behörde die Stimmenminderheit bilden und sind vom Präsidium ausgeschlossen. Im Übrigen konstituiert sich der Kirchenstand selbst.
Die Kirchenstände
a)
stellen Finanzplanung und Budgetierung im Rahmen des Pekuliums sicher;
b)
können Stellenplanbegehren zuhanden des Vorstandes erarbeiten;
c)
beantragen dem Vorstand die Anstellung und Entlassung des in ihrer Gemeinde tätigen Personals, soweit dafür nicht die Kantonalkirche zuständig ist;
d)
haben an Vorstand und Delegiertenversammlung ein generelles Antragsrecht;
e)
beschliessen über die Verwendung des Pekuliums der Gemeinde.
201.200 § 771 Zusammensetzung:
Die Gemeindepfarrer nehmen am städtischen Pfarrkapitel teil. Dieses konstituiert sich selbst
.
2 Antragsrecht:
Das Pfarrkapitel, beschränkt auf die Pfarrer der Verbandsgemeinden, besitzt das Antragsrecht an die Delegiertenversammlung und den Vorstand.
3 Berichterstattung:
Die dem Pfarrkapitel angehörenden Pfarrer der Verbandsgemeinden bestimmen aus ihren Reihen einen Vertreter. Dieser vertritt die Pfarrschaft gegen aussen und sorgt dafür, dass der Vorstand über wichtige Punkte orientiert wird und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
Art. 23
Das Diakoniekapitel
1 Zusammensetzung:
Die Sozialdiakone nehmen am städtischen Diakoniekapitel teil. Dieses konstituiert sich selbst
.
2 Antragsrecht:
Das Diakoniekapitel, beschränkt auf die Sozialdiakone der Verbandsgemeinden, besitzt das Antragsrecht an die Delegiertenversammlung und den Vorstand.
3 Berichterstattung:
Die dem Diakoniekapitel angehörenden Sozialdiakone der Verbandsgemeinden bestimmen aus ihren Reihen einen Vertreter. Dieser vertritt die Sozialdiakone gegen aussen und sorgt dafür, dass der Vorstand über wichtige Punkte orientiert wird und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
4. Finanzverwaltung des Verbandes
201.100 § 171 Definition:
Der Voranschlag des Verbandes
umfasst die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes (inkl. Pekulium der Kirchgemeinden) und ist mit einem erläuternden Bericht zu versehen.
2 Eingabe der Kirchgemeinden:
Die Kirchgemeinden erarbeiten eine Zusammenstellung ihrer Bedürfnisse und übergeben diese zusammen mit einer Begründung als Antrag bis Ende August der Verwaltung zuhanden des Vorstandes.
3 Errichten des Voranschlags:
Der Vorstand erstellt den Voranschlag zuhanden der Delegiertenversammlung.
201.100 § 174 Entscheid:
Die Delegiertenversammlung prüft den Voranschlag des Vorstandes und die Eingaben der Kirchgemeinden und beschliesst über den Gesamtvoranschlag und den Steuerfuss
(Erhöhungen des Steuerfusses sind zwingend den Stimmberechtigten des Verbandes vorzulegen).
Art. 25
Das Pekulium der Kirchgemeinden
1 Definition:
Der Verband stellt den Kirchgemeinden im Rahmen eines von der Delegiertenversammlung genehmigten Verteilschlüssels ein Pekulium zur Verfügung, über das sie ausserhalb der durch den Verband finanzierten Aufwendungen der Gemeinden frei verfügen können. Das Pekulium ist Teil der Verbandsrechnung.
2 Zweck und Verwendung des Pekuliums:
Das Pekulium wird zur Finanzierung des kirchlichen Lebens in der Gemeinde verwendet, wobei keine baulichen Aufwendungen, keine Anschaffungen für den ordentlichen (administrativen oder technischen) Betrieb und keine Löhne darin enthalten sein dürfen. Die Höhe und die Verwaltung des Pekuliums der Kirchgemeinden werden separat festgelegt.
Wo keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Bestimmungen der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung sowie die weiteren für Gemeindeangelegenheiten relevanten kantonalkirchlichen Erlasse sinngemäss anzuwenden.
Art. 27
Revision der Verbandsordnung
701.111* § 11 Abs. 2 lit. r1 Die Verbandsordnung kann jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag des Vorstandes, der Delegiertenversammlung oder, wenn 5% der Stimmberechtigten des Verbandes ein entsprechendes schriftliches Begehren stellen, revidiert werden. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Vorstandes gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. r.
201.100 § 23 Abs. 22 Die neue Verbandsordnung gilt als angenommen, wenn sich sämtliche Kirchgemeinden im Rahmen einer Urnenabstimmung für die Annahme ausgesprochen haben.
Die vorliegende Verbandsordnung ersetzt das Organisationsreglement für den Verband evangelisch-reformierter Kirchgemeinden in der Stadt Schaffhausen vom 27. August 1997. Sie ist vom Kirchenrat mit Beschluss vom 24. August 2010 und von den Stimmberechtigten des Verbandes am 29. August 2010 genehmigt worden und tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
Die Ordnung ist vom Kirchenrat mit Beschluss vom 24. August 2010 und von den Stimmberechtigten des Verbandes am 29. August 2010 genehmigt worden und trat auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
Teilrevisionen, Artikel 1:
1. Beitritt der Kirchgemeinde Schaffhausen-Buchthalen per 1. Januar 2013 (Urnenabstimmung vom 23. September 2012).
2. Fusion der Kirchgemeinden Schaffhausen-St. Johann und Schaffhausen-Münster per 1. Juni 2015 (Urnenabstimmung vom 9. Februar 2014).