602.210

Kirchensteuerdekret
602.210
Kantonalkirche Schaffhausen

Dekret über die Kirchensteuer

(Kirchensteuerdekret)
vom 26. November 2003
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 112 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 sowie auf Art. 22 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 22. September 2002,
beschliesst:
§ 1
Grundsatz
102.100 § 112, 201.100 § 221 Die Kirchensteuer wird nach den gleichen Grundsätzen erhoben, wie sie für die Gemeindesteuern gelten.
2 Soweit nachstehend keine abweichende Regelung festgelegt wird, ist das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Schaffhausen sinngemäss anwendbar.
102.310 § 1 Abs. 2, 102.310 § 4 Abs. 1, 102.310 § 5, 102.310 § 5 Abs. 1, 801.113 § 1 Abs. 13 Im Hinblick auf die Besonderheit, welche sich aus dem Staatsvertrag zwischen den Kantonen Schaffhausen und Thurgau vom 3. Juli 1918 betreffend die Kirchgemeinde Burg ergeben, erlässt der Kirchenrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
301.210 § 19 Abs. 1
§ 2
Geltungsbereich
201.100 § 4, 201.100 § 22, 201.100 § 23, 201.200 § 74 Abs. 2, 201.200 § 74 Abs. 41 Kirchensteuerpflichtig sind die Angehörigen der evangelisch-reformierten Kirche (nachstehend Kirche genannt) in jener Kirchgemeinde, in der sie Gemeindesteuer zu bezahlen haben .
201.100 § 4 Abs. 5, 201.100 § 4 Abs. 62 Personen, die während eines Steuerjahres in die Kirche eintreten, sind für den gleichen Zeitraum steuerpflichtig wie für die Kantons- und Gemeindesteuer; für Steuerpflichtige, welche während des Jahres aus der Kirche austreten, endet die Steuerpflicht am 31. Dezember des Vorjahres.
602.210* § 5 Abs. 3
§ 3
Sonderfälle
201.100 § 4 Abs. 2, 201.100 § 4 Abs. 3 Wenn nicht alle Mitglieder einer gemeinsam besteuerten Familie der Kirche angehören, werden folgende Bruchteile der ordentlichen Kirchensteuer (1/1) berechnet:

(a)

Ehepaare mit Kindern:

-

für jeden der Kirche angehörenden Elternteil 1/3;

-

für die Kinder, wenn alle der Kirche angehören 1/3;

-

gehören nicht alle Kinder der Kirche an, wird der auf sie entfallende Drittel anteilmässig reduziert.

(b)

Alleinstehende mit Kindern:

-

für den der Kirche angehörenden Elternteil ½;

-

für die Kinder, wenn alle der Kirche angehören ½;

-

gehören nicht alle Kinder der Kirche an, wird die auf sie entfallende Hälfte anteilmässig reduziert.

(c)

Ehepaare ohne Kinder:

-

für den der Kirche angehörenden Ehepartner ½ .

§ 4
Erbengemeinschaften
Bei konfessionell gemischten Erbengemeinschaften, welche als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert werden (Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz des Gesetzes über die direkten Steuern), ist die Konfession des Erblassers am Todestag massgebend.
201.100 § 4 Abs. 2, 201.100 § 22 Abs. 21 Hat sich eine steuerpflichtige Person als einer Wahlkirchgemeinde zugehörig erklärt, erfolgen Steuerveranlagung und Steuerbezug nach wie vor durch die Wohnortskirchgemeinde. Diese überweist der Wahlkirchgemeinde den aufgrund des tieferen Steuerfusses der beiden Gemeinden berechneten Steuerbetrag, reduziert um die pauschale Umtriebsentschädigung von Fr. 50.--.
201.100 § 22 Abs. 22 Ist der Steuerfuss der Wahlkirchgemeinde höher, stellt diese dem übergetretenen Mitglied die Differenz zum Kirchensteuerbetrag der Wohnortskirchgemeinde ergänzend in Rechnung. Sie fordert von der Steuerbehörde der Wohnortskirchgemeinde die dazu notwendigen Steuerdaten an.
602.210* § 33 Gehören Mitglieder einer gemeinsam besteuerten Familie verschiedenen Kirchgemeinden an, erfolgt die Steuerausscheidung nach gleichen Grundsätzen, wie sie für Familienmitglieder mit unterschiedlicher Konfessionsangehörigkeit gelten.
201.200 § 66 Abs. 1, 201.200 § 66 Abs. 3
§ 6
Festsetzung des Steuerfusses
201.100 § 17 Abs. 1 lit. j Der Steuerfuss der zu erhebenden Kirchensteuer wird jährlich durch die Kirchgemeindeversammlung in % der einfachen Gemeindesteuer (= 100 %) festgesetzt. Die Festsetzung hat vor Beginn des entsprechenden Steuerjahres zu erfolgen.
§ 7
Steuerrechnung
201.100 § 221 Die Grundlage für die Rechnungsstellung der Kirchensteuer bilden die Steuerkataster der Einwohnergemeinden, wobei die Kirchensteuer aufgrund der einfachen Gemeindesteuer (insbesondere Einkommens-, Vermögens-, Grundstückgewinn- und Liquidationsgewinnsteuern) erhoben wird, inklusive allfällige Nachsteuern und Bussen.
2 Eine Personalsteuer wird nicht erhoben.
§ 8
Quellensteuern
1 Für die von Quellensteuerpflichtigen erhobenen Steuern gelten die entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
201.100 § 43 Abs. 1 lit. a2 Der den Kirchgemeinden von der Zentralkasse vergütete Quellensteueranteil ist in den für die Zentralsteuer massgebenden Steuerbetrag einzubeziehen.
§ 9
Rechtsmittelbelehrung
102.100 § 113, 201.100 § 59, 201.200 § 156 Die Kirchensteuer wird zusammen mit der Kantons- und Gemeindesteuer in Rechnung gestellt. Das auf der Steuerrechnung vermerkte Einspracherecht für die Kantons- und Gemeindesteuern gilt auch für die Kirchensteuer.
§ 10
Einsprache
201.100 § 39 Abs. 1 lit. q, 201.200 § 158 Abs. 21 Einsprachen gegen die endgültige Kirchensteuerrechnung sind schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Kirchenrat einzureichen.
2 Der Kirchenrat holt eine Stellungnahme beim zuständigen Kirchenstand ein und entscheidet dann über die Einsprache.
3 Für das Verfahren und die Kostenfolge sind die Vorschriften über das Einspracheverfahren des Gesetzes über die direkten Steuern sinngemäss anwendbar.
§ 11
Rekurs
201.200 § 160 Abs. 21 Die steuerpflichtige Person kann gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Rekurskommission der Kirche schriftlich Rekurs erheben.
2 Für das Verfahren und die Kostenfolge sind die Vorschriften über das Rekursverfahren des Gesetzes über die direkten Steuern sinngemäss anwendbar.
§ 12
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
102.100 § 113 Abs. 2 Gegen Entscheide der Rekurskommission steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht offen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).
§ 13
Steuertermine
1 Für die Fälligkeit der Kirchensteuer gilt grundsätzlich die gleiche Regelung wie bei der Kantons- und Gemeindesteuer.
102.100 § 113 Abs. 2, 201.200 § 158 Abs. 2, 201.200 § 1602 Die Einreichung einer Einsprache oder eines Rekurses befreit die steuerpflichtige Person nicht von der Zahlung des unbestrittenen Teils des Kirchensteuerbetrages.
§ 14
Stundung und Erlass
1 Wird für die Kantons- und Gemeindesteuer ein Erlass oder eine Stundung gewährt, gilt dies im gleichen Umfang auch für die Kirchensteuer.
201.200 § 50 Abs. 22 Der Kirchenrat kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin nach Rücksprache mit dem zuständigen Kirchenstand weitergehende Erlasse nach Ermessen festlegen.
§ 15
Steuereinzug
201.100 § 20 Abs. 1, 201.100 § 20 Abs. 4, 201.100 § 22 Der Kirchenstand ordnet im Einvernehmen mit der Steuerbezugsstelle der Einwohnergemeinde das Verfahren beim Steuereinzug. In der Vereinbarung sind auch zweckmässige Informationsmechanismen aufzuführen, welche der Kirchgemeinde die Kontrolle über die Vollständigkeit der erfassten Kirchensteuerpflichtigen erlauben.
§ 15bis
Steuererträge
201.100 § 22, 602.210* § 51 Der Steuerertrag jeder Kirchgemeinde basiert auf der Abrechnung über die Kirchensteuer, welche von der zuständigen Steuerverwaltung gemeldet wird. Alle auf dieser Abrechnung enthaltenen Erträge sind zu verbuchen und bilden Teil des Steuerertrages. Die in der Abrechnung enthaltenen Restanzen sind für die Berechnung des Steuerertrages nicht zu berücksichtigen. Zusätzlich zu verbuchen sind ausserdem die für das Rechnungsjahr gemeldeten Quellensteuern sowie das Ergebnis allfälliger Ausgleichszahlungen von Wahlkirchmitgliedern.
201.100 § 43 Abs. 1 lit. a, 601.110 § 4 Abs. 22 Der so ermittelte Steuerertrag ist massgebend für die Berechnung der Zentralsteuer und des Finanzausgleichs
3 Der Kirchenrat erlässt die erforderlichen Weisungen.
§ 16
Inkraftsetzung und Schlussbestimmung
Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen Steuerordnungen der Kirchgemeinden sowie diejenige des Verbandes der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen.
Schaffhausen, 26. November 2003

Im Namen der Synode
Der Präsident: Eugen Stamm
Die Sekretärin: Regula Güttinger