601.110
Kantonalkirche Schaffhausen
Dekret über den Finanzausgleich (Finanzausgleichsdekret)
(Finanzausgleichsdekret)
vom 30. Juni 1994
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf
Art. 31 lit. f und Art. 44 der Kirchenverfassung vom 22. September 2002
, Art. 65 Abs. 3 der Kirchenordnung vom 29. November 2006
sowie in Ausführung des Gesetzes über den Finanzausgleich vom 26. Juni 2008
,
beschliesst:
201.100 § 44, 601.1001 In der Vermögensrechnung der Zentralkasse wird ein "Finanzausgleichsfonds" geführt. Dieser soll finanzschwachen Kirchgemeinden ermöglichen, unter Erhebung einer Kirchensteuer im Rahmen des kantonalen Mittels ihre Aufgaben zu erfüllen.
2 Die Kirchgemeinden werden gemäss den nachfolgenden Kriterien (§§ 3 bis 8) in finanzstärkere ("Zahler") und finanzschwächere ("Bezüger") eingestuft:
601.100 § 31 Die Einteilung in diese beiden Gruppen erfolgt aufgrund eines Faktors "Finanzkraft", der sich errechnet aus dem Faktor "Steuerkraft" abzüglich Faktor "Verschuldungsgrad".
2 Die Einstufung innerhalb der beiden Gruppen "Zahler" und "Bezüger" ergibt sich bei jeder Kirchgemeinde aus ihrer "Finanzkraft", welche mit ihrem "Basissteuereingang" gewichtet wird.
601.100 § 31 Der Faktor "Steuerkraft" wird für jede Kirchgemeinde wie folgt berechnet:
602.210 § 15bis Abs. 22 Der Durchschnitt der effektiven Kirchensteuererträge der letzten drei Rechnungsjahre inkl. Restanzen wird dividiert durch den Durchschnitt der Kirchensteuerfüsse der letzten drei Rechnungsjahre. Dies ergibt den Faktor "Basissteuereingang"
(1 Steuerprozent der durchschnittlichen Steuererträge).
3 Der "Basissteuereingang"
wird ins Verhältnis gesetzt:
a)
zur Zahl der Steuerpflichtigen des letzten Rechnungsjahres gemäss Jahresrechnung (entsprechend der im betreffenden Jahr versandten Steuerrechnungen;
b)
zur Zahl der Kirchenmitglieder gemäss Geschäftsbericht des Vorjahres.
4 Der Durchschnitt aus a) und b) ergibt den Faktor "Steuerkraft".
601.100 § 31 Als Berechnungsgrundlage für den Faktor "Verschuldungsgrad" wird der Durchschnitt der effektiven Schulden der letzten drei Rechnungsjahre der einzelnen Kirchgemeinden errechnet. Als effektive Schulden werden nur berücksichtigt Schulden an Dritte (an Banken usw. oder an eigene Fonds, Legate, Stiftungen, deren Zweckbestimmung durch Reglemente oder amtliche Erlasse festgelegt sind). Nicht als effektive Schulden gilt kurzfristiges Fremdkapital
.
4 Ein Prozent des genannten Dreijahres-Durchschnitts der effektiven Schulden wird wiederum ins Verhältnis gesetzt:
a)
zur Zahl der Steuerpflichtigen des letzten Rechnungsjahres gemäss Jahresrechnung (entsprechend der im betreffenden Jahr versandten Steuerrechnungen;
b)
zur Zahl der Kirchenmitglieder gemäss Geschäftsbericht des Vorjahrs.
5 Der Durchschnitt aus a) und b) ergibt den Faktor "Verschuldungsgrad".
1 Die Beitragspflicht resp. die Bezugsberechtigung der Finanzausgleichsbeiträge errechnet sich aus den gemäss §§ 3 bis 5
ermittelten Faktoren "Finanzkraft" wie folgt:
2 Die Faktoren "Finanzkraft" aller Kirchgemeinden werden zusammengezählt und durch die Anzahl Kirchgemeinden geteilt. Das Ergebnis ist die "durchschnittliche Finanzkraft aller Kirchgemeinden".
3 Die Differenz "Finanzkraft" jeder Kirchgemeinde minus "durchschnittliche Finanzkraft aller Kirchgemeinden" ergibt die "relative Finanzkraft" der betreffenden Kirchgemeinde. Kirchgemeinden mit positiver "relativer Finanzkraft" sind "Zahler", die übrigen sind "Bezüger".
1 Das Produkt "relative Finanzkraft" mal den Faktor "Basissteuerertrag"
(§ 4) ergibt für jede Kirchgemeinde die "Verteilzahl".
2 Die Finanzausgleichssumme zu Lasten der "Zahler" sowie diejenige zugunsten der "Bezüger" werden proportional zu den "Verteilzahlen" auf die betreffenden Kirchgemeinden aufgeteilt. Die Resultate bilden die "absoluten Finanzausgleichsbeiträge" der "Zahler" bzw. diejenigen an die "Bezüger".
201.100 § 32 Abs. 1 lit. b, 601.100 § 4 Die Gesamtsummen der aufzubringenden Mittel sowie der auszurichtenden Beiträge werden jährlich durch die Synode im Rahmen des Voranschlages der Kantonalkirche neu festgesetzt
. Diese Gesamtsummen werden jedoch nach unten auf 0,05 Steuerprozent und nach oben auf 0,2 Steuerprozent der einfachen Steuer begrenzt
. Die Synode behält sich vor, einen Teil der aufzubringenden Mittel dem Finanzausgleichsfonds zu entnehmen und nur den Rest den "Zahlern" zu belasten.
601.100 § 4 Abs. 1, 601.100 § 4 Abs. 11 Ist der errechnete Beitrag eines "Zahlers" höher als 4,5 % seiner effektiven Kirchensteuererträge
des Vorjahres inkl. Restanzen, geht der diese Limite übersteigende Restbetrag gemäss Art. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich (RS 601.100) zu Lasten des Finanzausgleichsfonds der Zentralkasse.
601.100 § 4 Abs. 2, 601.100 § 4 Abs. 22 Ob einem "Bezüger" der ganze Betrag oder nur ein Teil ausbezahlt wird, hängt davon ab, wie weit im Jahr der Fälligkeit sein Steuerfuss über oder unter dem gewogenen Durchschnitt der Kirchensteuerfüsse aller Kirchgemeinden des Vorjahres liegt: Liegt sein Steuerfuss über oder bis maximal 0.5 Steuerprozent unter dem Durchschnitt, wird der ganze Betrag ausbezahlt. Liegt er zwischen 0,5 und 1 Steuerprozent unter dem Durchschnitt, wird zwei Drittel, liegt er zwischen 1 und 1,5 Steuerprozent unter dem Durchschnitt, wird nur ein Drittel des Betrags ausbezahlt. Nicht ausbezahlte Beträge werden dem Finanzausgleichsfonds zugewiesen
.
1 Die Berechnung der Finanzausgleichsbeiträge erfolgt jährlich auf der Basis der letzten drei Rechnungsjahre und hat Gültigkeit für das nächstfolgende Rechnungsjahr.
Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft und ersetzt das Dekret vom 21. Juni 1973
.
Schaffhausen, 30. Juni 1994
Im Namen der Synode
Der Präsident: Fritz Locher
Die Sekretärin: Regula Güttinger
Teilrevision durch Beschluss der Synode vom 27. Nov. 2013 in § 6, § 7 Abs. 1 und § 12, in Kraft per 01. 01. 2014