601.100
Kantonalkirche Schaffhausen
Gesetz über den Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz)
(Finanzausgleichsgesetz)
vom 26. Juni 2008
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 31 lit. f und Art. 44 der Kirchenverfassung vom 22. September 2002
und Art. 65 Abs. 3 der Kirchenordnung vom 29. November 2006
,
beschliesst als Gesetz:
Art. 1
Grundlagen und Ziel
201.100 § 32 Abs. 1 lit. b2 Ausnahmsweise kann die Synode im Rahmen des Voranschlages der Kantonalkirche
. einen zusätzlichen Beitrag der Zentralkasse in den Fonds bewilligen.
Für die Berechnungen werden die Hauptfaktoren Steuerkraft und Verschuldungsgrad der Kirchgemeinden angewendet.
Art. 5
Kompetenzen der Synode
601.110 Alles Nähere regelt die Synode auf Dekretstufe
.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es wird nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist bzw. nach Annahme in der kantonalkirchlichen Volksabstimmung auf einen vom Kirchenrat festzusetzenden Termin in Kraft gesetzt
.
2 Es ist zu veröffentlichen und in die offizielle Sammlung der kirchlichen Erlasse aufzunehmen.
Schaffhausen, 26. Juni 2008
Im Namen der Synode:
Die Präsidentin: Lotti Uehlinger
Die Sekretärin: Lisa Wieser
Vom Kirchenrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009