601.100

Finanzausgleichsgesetz
601.100
Kantonalkirche Schaffhausen

Gesetz über den Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz)

(Finanzausgleichsgesetz)
vom 26. Juni 2008
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 31 lit. f und Art. 44 der Kirchenverfassung vom 22. September 2002 und Art. 65 Abs. 3 der Kirchenordnung vom 29. November 2006,
beschliesst als Gesetz:
Art. 1
Grundlagen und Ziel
201.100 § 31 Abs. 1 lit. f, 201.100 § 44, 201.200 § 65 Abs. 31 Als Ausdruck der Solidarität unter den Kirchgemeinden besteht bei der Zentralkasse ein Finanzausgleichsfonds für jährlich neu errechnete Zuwendungen an Kirchgemeinden mit hoher Steuerbelastung.
201.100 § 23, 201.200 § 65 Abs. 4, 201.200 § 74, 701.1112 Als "Kirchgemeinde" gilt auch ein Kirchgemeindeverband mit gemeinsamem Finanzhaushalt.
Art. 2
Finanzierung
201.100 § 32 Abs. 1 lit. c, 201.100 § 43 Abs. 1 lit. a1 Die Finanzierung erfolgt ordentlicherweise mit Beiträgen vonseiten der Kirchgemeinden mit relativ tiefer Steuerbelastung in den Finanzausgleichsfonds.
201.100 § 32 Abs. 1 lit. b2 Ausnahmsweise kann die Synode im Rahmen des Voranschlages der Kantonalkirche. einen zusätzlichen Beitrag der Zentralkasse in den Fonds bewilligen.
Für die Berechnungen werden die Hauptfaktoren Steuerkraft und Verschuldungsgrad der Kirchgemeinden angewendet.
601.110 § 9 Abs. 1
Art. 4
Limiten
601.110 § 10 Abs. 1, 601.110 § 10 Abs. 1, 601.110 § 10 Abs. 31 Die Synode setzt für die Beiträge der zahlungspflichtigen Kirchgemeinden eine obere Limite fest. Allfällige Restbeträge, die diese Limite übersteigen, gehen zu Lasten des Finanzausgleichsfonds.
601.110 § 10 Abs. 2, 601.110 § 10 Abs. 2, 601.110 § 10 Abs. 32 Die Auszahlung eines Beitrags im Jahr der Fälligkeit wird von der Höhe des Kirchensteuerfusses der betreffenden Kirchgemeinde im Vergleich mit dem Durchschnitt der Kirchensteuerfüsse aller Kirchgemeinden abhängig gemacht.
Art. 5
Kompetenzen der Synode
601.110 Alles Nähere regelt die Synode auf Dekretstufe.
Art. 6
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es wird nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist bzw. nach Annahme in der kantonalkirchlichen Volksabstimmung auf einen vom Kirchenrat festzusetzenden Termin in Kraft gesetzt.
2 Es ist zu veröffentlichen und in die offizielle Sammlung der kirchlichen Erlasse aufzunehmen.
Schaffhausen, 26. Juni 2008

Im Namen der Synode:
Die Präsidentin: Lotti Uehlinger
Die Sekretärin: Lisa Wieser

Vom Kirchenrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009