503.111
Archive der Kirchgemeinden (Verordnung)a)
Bei Taufen: Familienname, Vornamen und Wohnort der Getauften und deren Eltern, Datum der Geburt der Getauften, Datum der Taufe, Namen von Taufpaten, Angabe des biblischen Taufspruchs (Art. 18 Abs. 2 KO);
b)
Bei Konfirmationen: Familienname und Vornamen der Konfirmierten und deren Eltern, Datum der Geburt und Datum der Taufe der Konfirmierten, Angabe des biblischen Segenswortes (Art. 32 KO);
c)
Bei kirchlichen Trauungen: Namen der Verheirateten gemäss den Angaben des Zivilstandsamtes, Konfession der Verheirateten, Namen ihrer Eltern, Datum und Ort der Ziviltrauung, Datum der kirchlichen Trauung. Segnungen für eheähnliche Gemeinschaften sind keine Trauungen und dürfen nicht ins Eheregister eingetragen werden (Art. 41 KO).
d)
Bei kirchlichen Abdankungsfeiern bzw. Feiern am Grab: Familienname und Vornamen der Verstorbenen und allenfalls deren Ehepartner oder Eltern, Datum des Todes, Datum und Ort der Abdankungsfeier bzw. Feier am Grab.
a)
Die Ausdrucke von Registerblättern aus dem PC haben dieselbe Einteilung und Betitelung aufzuweisen, wie die beim Kirchenrat zu beziehenden einheitlichen Formulare für die handschriftliche Registerführung. Es dürfen nur die vom Kirchenratssekretariat zur Verfügung gestellten elektronischen Vorlagen verwendet werden (vgl. Download).
b)
Die Registerseiten sind laufend auszudrucken, zu nummerieren und zu archivieren.
c)
Für den Ausdruck sind ausschliesslich alterungsbeständiges Papier (ISO/DINNorm 9706) und Drucker zu verwenden, die den Anforderungen für Langzeitarchivierung genügen.
d)
Die ausschliesslich elektronische Archivierung der kirchlichen Register ohne fortlaufenden Ausdruck der Registerseiten ist nicht gestattet.