407.211

Katechetik, Anstellung und Besoldung (Verordnung)
407.211
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung betreffend Anstellung und Besoldung von Katechetinnen und Katecheten

(Katechetik, Anstellung und Besoldung (Verordnung))
vom 22. Juni 2010
Der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
in Ausführung von § 16 Abs. 5 des Unterweisungsdekrets vom 23. Januar 1997 (RS 501.110),
beschliesst:
1.
Anstellung
201.200 § 45, 201.200 § 137, 201.200 § 146 Die Anstellung erfolgt gemäss Mustervereinbarung im Anhang.
2.
Besoldung Jahrespensum
401.120 § 7 Abs. 2 Die Jahresbesoldung basiert auf der Besoldungsskala für Katechese erteilende Personen bei einer Arbeitsleistung von einer Lektion pro 39 Schulwochen.
3.
Besoldung Einzel-Lektionen
401.120 § 7 Abs. 2 Für Einzel-Lektionen (inkl. Vorbereitung und Ferienabgeltung) ist ebenfalls die in Ziff. 2 erwähnte Besoldungsskala massgebend.
4.
Anpassung der Besoldung
401.120 § 20 Die Besoldungsansätze gemäss Ziff. 2 und 3 erfahren die gleiche Anpassung an die Teuerung wie jene, welche für das Besoldungsdekret gilt.
5.
Inkraftsetzung
Diese Richtlinien treten auf den 1. Oktober 2009 in Kraft. Sie ersetzen die Richtlinien vom 26. Januar 1999.
6.
Übergangsbestimmungen
Personen, deren Vertrag noch auf den Richtlinien vom 26. Januar 1999 beruht, können eine Anpassung an die neuen Richtlinien verlangen.
Schaffhausen, 22. Juni 2010

Im Namen des Kirchenrates:
Die Präsidentin: Dr. Silvia Pfeiffer
Der Sekretär: Jürg Uhlmann