403.115

Mentorat für ausländische Pfarrpersonen
403.115
Kantonalkirche Schaffhausen

Verordnung betreffend Mentorat für Pfarrpersonen mit einem ausländischen Studienabschluss

(Mentorat für ausländische Pfarrpersonen)
vom 9. Januar 2007
Der Kirchenrat
erlässt folgende Verordnung:
1.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. e, 201.200 § 110, 201.200 § 112 Die Mentorin, der Mentor begleitet die Pfarrerin beziehungsweise den Pfarrer mit einem ausländischen Studienabschluss während zwei Jahren.
2.
201.200 § 131 Jedes Jahr führt die Mentorin, beziehungsweise der Mentor mit der betreffenden Pfarrperson zwei Gespräche, in denen die folgenden Punkte evaluiert werden:

-

eigenes Rollenbild als Pfarrerin, Pfarrer in der Gemeinde

-

Umgang mit Erwartungen der Gemeinde an die Pfarrperson

-

Führungs- und Leitungsstil, Kommunikationsstrukturen

-

Zusammenarbeit vor Ort mit Behörden und Mitarbeitenden der Kirchgemeinde

-

Gottesdienst, Liturgie, Abendmahl (Verständnis und Praxis, Abläufe).

3.
201.200 § 110 Abs. 3 Nicht im Blickpunkt stehen die Themen Schweizer Kirchengeschichte und Kirchenrecht. Sie sind Gegenstand des Kolloquiums.
4.
Ziel des Mentorats ist, dass Pfarrpersonen mit Sozialisation in einer anderen Kirchentradition sich sicher bewegen können in der Evangelisch-reformierten Schaffhauser Landeskirche.
5.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. e, 201.200 § 112 Die Mentorin beziehungsweise der Mentor verfasst nach einem Jahr einen Zwischenbericht und zum Abschluss des zweijährigen Mentorats einen Schlussbericht. Die Berichte geben zuhanden des Kirchenrates Auskunft über die Arbeit, die bezüglich Integration in die Tradition der Schaffhauser Kirche geleistet wurde. Der Bericht wird vom Kirchenrat zur Erteilung der Wählbarkeit herangezogen.
Schaffhausen, 9. Januar 2007

Im Namen des Kirchenrates
Die Präsidentin: Silvia Pfeiffer
Der Sekretär: Beat Wanner