402.100

Pfarrstellengesetz
402.100
Kantonalkirche Schaffhausen

Gesetz über die Bemessung der Pfarrstellen und der gesamtkirchlichen Aufgaben (Pfarrstellengesetz)

(Pfarrstellengesetz)
vom 23. Juni 2005
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 25 und Art. 31 lit. e der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 22. September 2002,
beschliesst:
201.200 § 102 Abs. 3
Art. 1
Ordentliche Festlegung des Stellenumfangs
201.100 § 10, 201.100 § 31 Abs. 1 lit. e, 201.100 § 32 Abs. 1 lit. e, 201.200 § 144, 301.100 § 161 Die Synode legt auf Antrag des Kirchenrates jeweils auf die neue Amtsperiode den Stellenumfang fest für die Gemeindepfarrämter, sowie für die Spezialpfarrämter und die weiteren gesamtkirchlichen Aufgaben. In Abweichung dazu gilt für die Amtsperiode 2023 bis 2027: Die Synode legt auf Antrag des Kirchenrates jeweils auf die neue Amtsperiode den Stellenumfang für die Spezialpfarrämter und die weiteren gesamtkirchlichen Aufgaben fest.
201.100 § 10, 301.100 § 162 Der Kirchenrat unterbreitet zu diesem Zweck spätestens bis zur Sommersynode vor der neuen Amtsperiode einen detaillierten, begründeten Stellenplan.
301.100 § 46 Abs. 1
Art. 2
Bemessungsgrundlagen
402.110 § 1, 402.110 § 1 Abs. 11 Die Bemessung der Gemeindepfarrstellen richtet nach den Mitgliederzahlen der Kirchgemeinden.
201.100 § 32 Abs. 1 lit. b, 201.100 § 43, 201.100 § 452 Bei der Bemessung des Stellenumfangs der Spezialpfarrämter und der weiteren gesamtkirchlichen Aufgaben werden die zu bewältigenden Aufgaben und die finanziellen Möglichkeiten der Kantonalkirche berücksichtigt
201.100 § 32 Abs. 1 lit. b, 402.112 Der Kirchenrat verfügt über einen jährlich von der Synode festgelegten Stellenpool, um kurzfristig und flexibel auf besondere Situationen reagieren zu können.
Art. 4
Pastorationsgemeinschaften, Kirchgemeindeverbände und fusionierte Kirchgemeinden
201.100 § 23, 201.100 § 24, 201.200 § 74, 201.200 § 751 Pastorationsgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände können die einzelnen Pfarrpensen als Gesamtpensum beziehen und intern nach ihren spezifischen Bedürfnissen aufteilen.
2 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "19.10.2022" durch das Gremium "".
403.211 § 20 Abs. 3
Art. 5
Substitution
Der Kirchenrat kann auf Antrag von Kirchgemeinden die partielle Substitution von Pfarrpensen durch Stellenanteile anderer kirchlicher Mitarbeitender bewilligen.
Art. 6
Ausführungsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen erlässt die Synode im Dekret über die Bemessung der Pfarrstellen.
Art. 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen und in die offizielle Sammlung der kirchlichen Erlasse aufzunehmen.
Schaffhausen, 23. Juni 2005

Im Namen der Synode
Der Präsident: Eugen Stamm
Die Sekretärin: Regula Güttinger

Teilrevision in Art. 2 Abs. 1 durch Beschluss der Synode vom 10.04.2013, in Kraft 01.06.2013
Teilrevision in Art. 2 Abs. 2 durch Beschluss der Synode vom 20.06.2013, in Kraft 01.10.2013
Teilrevision in Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 durch Beschluss der Synode vom 23.06.2022, in Kraft seit Beschluss