401.130

Entschädigungsdekret
401.130
Kantonalkirche Schaffhausen

Entschädigungsdekret

(Entschädigungsdekret)
vom 26. Juni 1997
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen beschliesst in Ausführung von Art. 122 der Kirchenordnung für die Synode, für Einzelpersonen, Kommissionen, Delegationen und Inspektionen folgendes Dekret:
A. Synode
201.100 § 29 Die Zugehörigkeit zur Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen (Kantonalkirche) ist eine ehrenamtliche Aufgabe. Sie wird deshalb nicht entschädigt.
303.110 § 18, 303.110 § 20 Die Führung des Sekretariats und die Protokollführung in der Synode und den Bürositzungen wird nach Aufwand entschädigt.
B. Einzelpersonen, Kommissionen, Delegationen und Inspektionen
303.110 § 68 Abs. 1
§ 3
Umfang der Entschädigungen
201.100 § 33, 201.100 § 541 Einzelpersonen sowie Mitglieder von Kommissionen und Arbeitsgruppen, welche von der Synode oder vom Kirchenrat zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingesetzt werden, haben Anspruch auf folgende Sitzungsspesen.

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für Sitzungen bis zu 2 Stunden Fr. 30.-- Essensentschädigung

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für Halbtages-Verpflichtungen Fr. 30.-- Essensentschädigung zuzüglich Fr. 10.-- Kleinspesen

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für Ganztages-Verpflichtungen Fr. 60.-- doppelte Essensentschädigung zuzüglich Fr. 20.-- Kleinspesen.

2 Vorsitzende und die mit der Protokollführung betrauten Personen haben Anspruch auf die doppelten der oben aufgeführten Entschädigungen, da der effektive Aufwand wesentlich grösser ist.
303.110 § 68 Abs. 1
§ 4
Delegationen
201.100 § 33 Abs. 1 lit. d Personen, welche als Delegierte die Synode beziehungsweise die Kantonalkirche vertreten, haben Anspruch auf die gleichen Entschädigungen wie sie in § 3 festgelegt sind.
§ 5
Inspektionen
201.200 § 91 Die vom Kirchenrat gemäss Art. 91 der Kirchenordnung als Inspektoren eingesetzten Personen haben für jede Inspektion Anspruch auf eine Essensentschädigung von Fr. 30.-- zzgl. Fr. 10.-- Kleinspesen. In der Entschädigung ist die schriftliche Berichterstattung eingeschlossen.
§ 5a
Mobilitätsentschädigung Sonderpfarrämter
Für die Pfarrpersonen in den Bereichen Spitäler Schaffhausen, Hospiz Schönbühl und Gefängnis wird eine pauschale Mobilitätsentschädigung von 150.-- für eine 100% Stelle entrichtet. Teilzeitlich angestellte Pfarrpersonen erhalten die Pauschale anteilig gemäss ihrem Beschäftigungsgrad.
§ 6
Umfangreiche Aufgaben
Bei besonders umfangreichen Aufgaben oder aussergewöhnlichen Belastungen kann der Kirchenrat zusätzliche Entschädigungen ausrichten.
C. Allgemeine Bestimmungen
§ 7
Wegfall von Zulagen
Bei Tätigkeiten, für die Entschädigungen ausgerichtet werden, besteht kein Anspruch auf Sozial-, Treue- oder andere Zulagen.
§ 8
Sozialversicherungen und Pensionskasse
Die Entschädigungen sind nicht versicherbar und unterliegen deshalb auch keinen entsprechenden Abgaben.
201.200 § 1221 Personen, welche mit oder ohne Entschädigung für die Kantonalkirche tätig sind oder Aufgaben erfüllen, haben Anspruch auf Ersatz der unumgänglichen und nachgewiesenen Auslagen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen.
403.4112 Als Reise- oder Fahrtkosten werden in der Regel die Billettkosten 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel vergütet. Personen mit General- oder Halbtaxabonnementen erhalten als Kostenanteil einen Zuschlag von 10 % der effektiven Billettkosten. Autokosten werden nur dann vergütet, wenn keine zumutbare Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht oder mindestens zwei Personen zusammen ein Fahrzeug benützen und nur eine Vergütung verlangt wird. Den Ansatz pro Kilometer setzt der Kirchenrat fest (Erlass 726 Vergütung von Nebenkosten).
3 Als Hilfsmittel innerhalb des Kantons dient die Distanzentabelle des Kantons.
4 Für Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden folgende Vergütungen ausgerichtet:

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Pro Hauptmahlzeit wird eine Essensentschädigung von Fr. 30.00 ausgerichtet;

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für Übernachtungen (inkl. Frühstück) bis Fr. 250.00

201.100 § 30 Abs. 1, 303.110 § 8 Abs. 15 Bei ganztägigen Synoden wird den teilnehmenden Personen eine gemeinsame Mahlzeit zu Lasten der Zentralkasse angeboten.
§ 10
Indexstand und Teuerungsausgleich
1 Die Entschädigungen dieses Dekretes entsprechen dem Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise vom September 2006 (112.0 Punkte).
2 Übersteigt die Teuerung das Ausmass von 5 %‚ kann der Kirchenrat die Entschädigungen und die Spesenvergütungen vollumfänglich oder teilweise anpassen.
§ 11
Inkraftsetzung
Dieses Dekret tritt nach der Genehmigung durch die Synode auf den 1. Januar 1997 in Kraft. Es ersetzt das bisherige Entschädigungsdekret (Erlasse 682 und 715).
Schaffhausen, 26. Juni 1997

Im Namen der Synode:
Der Präsident: Dr. Wolfhart Rieger
Die Sekretärin: Regula Güttinger

Die Teilrevision 2007 trat nach Genehmigung durch die Synode durch Beschluss vom 28. Juni 2007 rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
Teilrevision von §5a und §9 Absatz 4 durch Synodenbeschluss vom 22.06.2023, in Kraft seit Beschluss.