401.120

Besoldungsdekret - bis Ende 2024
401.120
Kantonalkirche Schaffhausen

Besoldungsdekret - bis Ende 2024

(Besoldungsdekret - bis Ende 2024)
vom 28. November 1996
neues Besoldungsdekret ab 2025
www.ref-sh.ch/rechtstext/401.120neu

Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen beschliesst für die Pfarrerinnen und Pfarrer, für die übrigen von der Zentralkasse entschädigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für den Kirchenrat folgendes Dekret:
A. Pfarrerinnen und Pfarrer
401.100 § 12, 401.120* § 8 Abs. 21 Die vollamtlichen Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf eine Jahresbesoldung gemäss folgender Skala:

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Stufe   1:    Fr.    99'099

-

Stufe   2:    Fr.  102'076

-

Stufe   3:    Fr. 105'040

-

Stufe   4:    Fr. 108'017

-

Stufe   5:    Fr. 111'007

-

Stufe   6:    Fr. 113'997

-

Stufe   7:    Fr. 116'961

-

Stufe   8:    Fr. 119'925

-

Stufe   9:    Fr. 122'902

-

Stufe 10-11:    Fr. 125'866

-

Stufe 12-13:    Fr. 128'843

-

Stufe 14-15:    Fr. 131'820

-

Stufe         16:   Fr. 134'797

2 Die Stufen 1 bis 9 gelten vom ersten Dienstjahr an jeweils für ein Jahr, ab Stufe 10 bleibt die gleiche Besoldung jeweils für zwei Jahre. Im 16. Dienstjahr wird die Maximalbesoldung erreicht.
3 Die Jahresbesoldung wird von der Zentralkasse in dreizehn Monatsraten ausbezahlt, zwei davon im Monat Dezember. Beginnt oder endet eine Tätigkeit im Verlauf eines Jahres, wird der 13. Monatslohn anteilmässig berechnet.
4 Dieser Absatz wurde aufgelöst am "01.12.2022" durch das Gremium "".
403.114 § 1. Abs. 1
§ 2
Einstufung
401.100 § 41, 403.114 Für die Einstufung bei der Anstellung und für die Anrechnung von Dienstjahren aus vorangegangenen Anstellungen ist der Kirchenrat zuständig.
403.310 § 10 Abs. 1
§ 3
Wohnkostenanteil
201.200 § 1321 Als Wohnkostenanteil für ein Pfarrhaus oder für eine von der Kirchgemeinde zur Verfügung gestellte Wohnung werden durch die Zentralkasse 14 % der Besoldung, auf die eine Pfarrerin oder ein Pfarrer Anspruch hat, abgezogen und an die betreffende Kirchgemeinde vergütet. Besoldungsanteile aus gesamtkirchlichen Aufgaben sind in die Berechnung des Wohnkostenanteils einzubeziehen.
2 Wo bei einer Pfarrstelle Grundbesoldung und Besoldungsanteile aus gesamtkirchlichen Aufgaben zusammen weniger als die volle Grundbesoldung der zutreffenden Stufe ergeben, verlangt die betreffende Kirchgemeinde von den im Pfarrhaus beziehungsweise in der Dienstwohnung Wohnenden (Partner, Partnerin, Kinder sowie nicht zur Familie gehörende Personen) einen zusätzlichen Wohnkostenanteil bis höchstens zum Betrag, der bis zum vollen Wohnkostenanteil gemäss Abs. 1 fehlt. Massgeblich für die Bemessung des zusätzlichen Wohnkostenanteils ist die Höhe des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Arbeit sowie aus Renteneinkommen der zusätzlich im Pfarrhaus beziehungsweise in der Dienstwohnung wohnenden Personen. Die Festlegung erfolgt durch einvernehmliche Vereinbarung zwischen Kirchgemeinde und Pfarrperson.
3 In besonderen Fällen kann der Kirchenrat abweichende Lösungen treffen.
201.200 § 132 Abs. 24 Besoldungsberechtigte, welche nicht in einem Pfarrhaus oder in einer zur Verfügung gestellten Wohnung wohnen, erhalten die Besoldung ungekürzt und tragen die Wohnkosten selbst.
§ 4
Gesamtkirchliche Stellen und Aufgaben
201.100 § 39 Abs. 1 lit. h, 201.200 § 143, 201.200 § 144 Für Pfarrerinnen und Pfarrer, welche gesamtkirchliche Stellen und Aufgaben versehen, legt der Kirchenrat den Arbeitsumfang für diese Tätigkeiten und die anteilmässige Besoldung fest.
§ 5
Besoldung von Zusatzpensen in Kirchgemeinden
201.100 § 17 Abs. 1 lit. j1 Die Kirchgemeinden können die ihnen nach Pfarrstellendekret zustehenden Pfarrpensen auf eigene Kosten erhöhen oder ergänzen. Die Besoldung richtet sich nach dem prozentualen Verhältnis des Zusatzpensums zum Vollpensum nach § 1.
2 Für den Wohnkostenanteil in einem Pfarrhaus oder in einer zur Verfügung gestellten Wohnung ist für das Zusatzpensum die gleiche Regelung wie für das Vollpensum verhältnismässig anzuwenden.
201.200 § 132 Abs. 23 Besoldungsberechtigte, welche nicht in einem Pfarrhaus oder in einer zur Verfügung gestellten Wohnung wohnen, erhalten die Besoldung ungekürzt und tragen die Wohnkosten selbst.
§ 6
Gemeindezulagen
Die Kirchgemeinden sind berechtigt, ihren Pfarrerinnen und Pfarrern eine Gemeindezulage bis maximal 8 % der Grundbesoldung auf eigene Kosten auszurichten.
B. Übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 7
Besoldungen und Entschädigungen
201.100 § 32 Abs. 1 lit. f, 401.120* § 131 Die übrigen Mitarbeitenden werden für ihre Besoldung vom Kirchenrat im Rahmen der folgenden von der Synode festgelegten Besoldungsklassen eingestuft:

Skala:
Abkürzungen: BK = Besoldungsklassen der Kantonalkirche vom 1. Jan. 2010 (=nachgeführte Besoldungsskala der Kantonalen Verwaltung Schaffhausen für die "übrigen Mitarbeitenden" / Min = Minimum / Max = Maximum (eingeteilt in 25 Stufen) / KtK = Kantonalkichliche Funktionen / Gem = kirchliche Fuktionen in den Kirchgemeinden, letztere als Empfehlungen):

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BK 8 / Min: Fr. 52'595 / Max: Fr. 71'366 / KtK+Gem: Verwaltungsangestellte I.

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BK 9 / Min: Fr. 55'010 / Max: Fr. 77'578 / KtK: VerwaltungssekretärIn II/III / Gem: Sekretariatsangestelte/Sekretariatsangestellter ohne kfm. Ausbildung.

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BK 10 / Min: Fr. 57'612 / Max: Fr. 81'236 / KtK: VerwaltungssekretärIn II / Gem: Sekretariatsangestelte/Sekretariatsangestellter ohne kfm. Ausbildung.

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BK 11 / Min: Fr. 60'356 / Max: Fr. 85'182 / KtK: VerwaltungssekretärIn I/II / Gem: Sekretariatsangestellte/Sekretariatsangestellter Mesmerin/Mesmer.

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BK 12 / Min: Fr. 63'315 / Max: Fr. 89'369 / KtK: VerwaltungssekretärIn I / Stellvertretung Sozialdiakonie stundenweise.

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BK 13 / Min: Fr. 66'473 / Max: Fr. 93'899 / KtK: VerwaltungssekretärIn I / Gem: Mitarbeiterin/Mitarbeiter Sozialdiakonie ohne Diplom.

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BK 14 / Min: Fr. 69'846 / Max: Fr. 98'673 / KtK: SachbearbeiterIn III / Gem: Sozialdiakonin/Sozialdiakon mit Diplom.

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BK 15 / Min: Fr. 73'533 / Max: Fr. 103'761 / KtK: SachbearbeiterIn III / Gem: Kauffrau/Kaufmann.

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BK 16 / Min: Fr. 77'406 / Max: Fr. 109'106 / KtK+Gem: SachbearbeiterIn II.

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BK 17 / Min: Fr. 81'579 / Max: Fr. 114'823 / KtK+Gem: SachbearbeiterIn I/II.

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BK 18 / Min: Fr. 85'924 / Max: Fr. 120'854 / KtK+Gem: SachbearbeiterIn I.

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BK 19 / Min: Fr. 90'598 / Max: Fr. 127'228 / KtK+Gem: SachbearbeiterIn I.

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BK 20 / Min: Fr. 95'500 / Max: Fr. 134'003 / KtK+Gem: RessortleiterIn II.


Jede Besoldungsklasse eingeteilt in 25 Stufen.
Der Anspruch auf Treuezulagen richtet sich nach § 13 dieses Dekretes.
407.211, 407.211 § 2. Abs. 1, 407.211 § 3. Abs. 12 Die Kirchgemeinden regeln für die von ihnen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Besoldung oder Entschädigung selbständig..
C. Kirchenrat
201.100 § 391 Die Mitglieder des Kirchenrates üben ihre Tätigkeit im Rahmen der rechtlichen Grundlagen aus. Sie erfüllen ihre Aufgaben in folgenden zugewiesenen Pensen:

a)

Präsident oder Präsidentin 30 %;

b)

Finanzreferent oder Finanzreferentin 30 %;

c)

die übrigen Mitglieder des Kirchenrates 25 %.

401.120* § 1 Abs. 12 Sie haben Anspruch auf eine im Verhältnis zum Pensum berechnete Jahresbesoldung nach § 1 Abs. 1 Stufe 16.
201.100 § 383 Die Besoldung des Sekretärs oder der Sekretärin (inkl. Protokollführung) wird vom Kirchenrat nach § 1 Abs. 1 oder nach den Besoldungsklassen der Kantonalkirche (§ 7) festgesetzt.
201.200 § 84 Abs. 3
§ 9
Regelung von Ausnahmen
Für Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Pensum wegen der Mitgliedschaft im Kirchenrat ein normales Vollpensum um mehr als 10 % übersteigt, regelt der Kirchenrat den Arbeitsumfang und die finanzielle Abgeltung.
§ 10
Ausserordentliche Aufgaben
Für die Erledigung ausserordentlicher Aufgaben kann der Kirchenrat den in § 8 Abs. 1 erwähnten Personen eine zusätzliche angemessene Entschädigung ausrichten.
§ 11
Spesenersatz
201.200 § 122, 401.120* § 17 Abs. 4 und 51 Der Spesenersatz beträgt pauschal 3,5 % der nach § 8 Abs. 1 und 2 ermittelten Jahresbesoldung. Wird Spesenersatz in einer über dem Pauschalbetrag liegenden Höhe geltend gemacht, ist der Nachweis für den vollen Betrag zu erbringen. Fahrtkosten werden separat nach § 17 Abs. 4 und 5 vergütet.
2 An private IT-Anlagen werden während einer Benutzungsdauer von vier Jahren jährliche Beiträge von 25 % der Beschaffungskosten geleistet, abzüglich Ausrüstungen für ausschliesslich privaten Gebrauch.
401.1313 Der Kirchenrat ist ermächtigt, im Rahmen dieses Artikels ein Spesenreglement zu erlassen.
D. Allgemeine Bestimmungen
§ 12
Sozialzulagen
Der Anspruch auf Sozialzulagen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Familien- und Sozialzulagen des Kantons Schaffhausen oder anderen für den Kanton Schaffhausen geltenden Rechtsgrundlagen.
401.120* § 7 Abs. 1
§ 13
Treuezulage
1 Vom 9. Dienstjahr an seit der Aufnahme der Tätigkeit im Kanton Schaffhausen besteht ein Anspruch auf eine Treuezulage von 4 % einer Monatsrate, auszahlbar jeweils im November..Die Treuezulage erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 4 % einer Monatsrate und beträgt vom 21. Dienstjahr an 50 % einer Monatsrate. Anstelle der Treuezulage besteht für das 25. und das 40. Dienstjahr ein Anspruch auf eine volle Monatsrate.
401.100 § 7 Abs. 1 lit. g2 Bei einem Austritt besteht der Anspruch auf die Treuezulage nur im Verhältnis zur Dienstdauer während des Kalenderjahres. Mit der Pensionierung, spätestens jedoch nach vollendetem 65. Altersjahr erlischt der Anspruch auf Treuezulagen.
§ 14
Sozialversicherungen
Alle Besoldungen, Entschädigungen und Zulagen unterliegen den Sozialversicherungsbeiträgen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15
Pensionskasse
201.200 § 1211 Die Besoldungen sind bei der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen versichert. Prämien und Ansprüche richten sich nach der Verordnung über die Pensionskasse des Kantons Schaffhausen.
2 -
3 -
§ 16
Regelung der Zulagen bei nebenamtlichen Tätigkeiten
Nebenamtlich tätige Personen, deren Arbeitsumfang nicht mehr als 20 % ausmacht, haben - ausser auf den Teuerungsausgleich - keinen Anspruch auf Zulagen irgendwelcher Art, sofern sie ihre hauptberufliche Tätigkeit wegen des Nebenamtes weder zeitlich einschränken noch eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müssen.
201.200 § 1221 Alle Personen, welche mit oder ohne Besoldung oder Entschädigung für die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen tätig sind oder Aufgaben erfüllen, haben Anspruch auf Ersatz der unumgänglichen und nachgewiesenen Auslagen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehen.
2 Dauert eine Tätigkeit mehr als zwei Jahre, kann der Kirchenrat aufgrund der Erfahrungswerte eine Spesenpauschale festsetzen.
3 Für gesamtkirchliche Aufgaben, zu deren Erfüllung eine EDV-Einrichtung nötig ist und eine Anschaffung nicht durch die Kirchgemeinde erfolgt ist, kann der Kirchenrat eine jährliche Entschädigung festsetzen.
201.200 § 122, 401.120* § 11 Abs. 1, 401.131 § 2. Abs. 2, 407.214 § 2 Abs. 14 Als Reise- oder Fahrtkosten werden in der Regel die Billettkosten 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel vergütet. Personen mit Halbtaxabonnementen erhalten als Kostenanteil einen Zuschlag von 10 % der effektiven Billettkosten. Inhaber von Generalabonnementen erhalten die gleichen Vergütungen wie Inhaber von Halbtaxabonnementen.
201.200 § 122, 403.410 § 1 Abs. 7, 403.4115 Autokosten werden nur dann vergütet, wenn keine zumutbare Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht oder mindestens zwei Personen zusammen ein Fahrzeug benützen, oder wenn eine wesentliche Zeitersparnis erzielt wird. Den Ansatz pro Kilometer setzt der Kirchenrat fest. Für Dienstfahrten innerhalb der Stadt Schaffhausen und der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall werden nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel vergütet. Als Hilfsmittel innerhalb des Kantons dient die Distanzentabelle des Kantons.
§ 18
Bemessung der Dienstjahre
403.1141 Ein Dienstjahr entspricht dem Kalenderjahr.
403.1142 Ein angebrochenes Kalenderjahr zählt nur dann auch als Dienstjahr, wenn die Tätigkeit mindestens sechs Monate umfasst hat.
3 Umfasst die Tätigkeit weniger als sechs Monate eines Kalenderjahres, werden der Stufenanstieg oder der Beginn des Anspruchs auf Treuezulage bis zum Ablauf des nächsten ganzen Dienstjahres aufgeschoben.
§ 19
Indexstand
Die Besoldungen und Entschädigungen dieses Dekretes entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom September 2008 (109,50 Punkte, Basis Mai 2000 = 100)
407.211 § 4. Abs. 1
§ 20
Teuerungsausgleich
201.100 § 32 Abs. 1 lit. f1 Zum Ausgleich der Teuerung kann die Synode aufgrund des September-Indexes der Konsumentenpreise des laufenden Jahres für das folgende Jahr eine Zulage gewähren.
201.100 § 32 Abs. 1 lit. f2 Unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Zentralkasse kann die Synode auf einen Teuerungsausgleich verzichten oder ihn nur teilweise und/oder begrenzt gewähren.
§ 21
Übergangsregelung
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§ 22
Inkraftsetzung
Dieses Dekret tritt nach der Genehmigung durch die Synode auf den 1. Januar 1997 in Kraft. Es ersetzt alle mit diesem Dekret in Widerspruch stehenden Bestimmungen in anderen Erlassen und insbesondere das Besoldungsdekret vom 24. November 1988 und das Entschädigungsdekret vom 17. Juni 1993.
Neuhausen am Rheinfall, 28. November 1996

Im Namen der Synode
Dr. Wolfhart Rieger, Präsident
Regula Güttinger, Sekretärin

Teilrevision in §3 Absatz 2 durch Beschluss der Synode vom 22.Juni 2017, in Kraft seit 22. Juni 2017.
Aufhebung von §1 Absatz 4 durch Beschluss der Synode vom 23. November 2022, in Kraft mit Beschluss des Kirchenrats vom 29. November 2022