401.100
Kantonalkirche Schaffhausen
Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Kirchenpersonals (Personalgesetz)
(Personalgesetz)
vom 25. November 2009
Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 31 lit. d der Kirchenverfassung vom 22. September 2002 (RS 201.100), sowie auf die Bestimmungen von Abschnitt VI der Kirchenordnung vom 29. November 2006 (RS 201.200)
beschliesst als Gesetz:
201.100 § 31 Abs. 1 lit. d1 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen regelt dieses Gesetz das Arbeitsverhältnis zwischen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen und ihrem Personal
.
201.100 § 17 Abs. 1 lit. f-g, 201.200 § 1363 Dieses Gesetz gilt auch für die arbeitnehmenden Personen der Kirchgemeinden und der Kirchgemeindeverbände. Diese sind befugt, für ihren Bereich Personalreglemente mit ergänzenden Bestimmungen zu erlassen
.
1 Für folgende Personen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit in den vertraglichen Abmachungen darauf Bezug genommen wird:
a)
Personen, welche zeitlich befristete Pfarrstellen inne haben
b)
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr
c)
Personen, welche bei der Kantonalkirche oder bei der Kirchgemeinde in Ausbildung stehen
d)
Personen, welche bei der Kantonalkirche oder bei den Kirchgemeinden ein Praktikum absolvieren
e)
vorübergehend beschäftigte Aushilfskräfte
f)
teilzeitbeschäftigte Personen ohne öffentliche Funktionen mit einem Pensum von maximal 10%.
2 Das Arbeitsverhältnis all dieser Personen regelt sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes.
201.200 § 1041 In diesem Gesetz bedeuten
-
arbeitgebende Institution: je nach dem Zusammenhang Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Schaffhausen, Kirchgemeinde oder Kirchgemeindeverband,
-
leitendes Organ: je nach Zusammenhang Kirchenrat, Kirchenstand oder Vorstand eines Kirchgemeindeverbandes, sofern diesem Verband das Personalwesen übertragen ist,,
-
arbeitnehmende Person: sowohl Amtsperson als auch angestellte Person,
-
Amtsperson: von der Kirchgemeinde oder vom Kirchenrat gewählte Pfarrperson oder Sozialdiakonin bzw. gewählter Sozialdiakon,
-
angestellte Person: Person, die vertraglich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit verpflichtet wird.
II. Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Art. 5
Dauer des Arbeitsverhältnisses
1 Der Anstellungsvertrag ist in der Regel auf unbestimmte Dauer abzuschliessen.
201.100 § 10, 201.200 § 105, 301.100 § 162 Amtspersonen werden auf Amtsdauer gewählt. Die vierjährige Amtsdauer beginnt am 1. Juni und endigt am 31. Mai
. Erfolgt die Wahl während der Amtsdauer, so gilt sie bis zu deren Ablauf
.
Die Probezeit für angestellte Personen beträgt 3 Monate.
Art. 7
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
201.200 § 112 Abs. 2, 301.100 § 52 Abs. 2, 401.100* § 8, 401.100* § 37 Abs. 1, 401.120 § 1 Abs. 4, 401.120 § 1 Abs. 4, 401.120 § 13 Abs. 2, 401.120neu § 5 Abs. 3 Das Arbeitsverhältnis wird aufgelöst durch:
a)
Kündigung oder Rücktritt durch die arbeitnehmende Person
b)
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die arbeitgebende Institution während der Probezeit
c)
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die arbeitgebende Institution aus sachlichen Gründen (Art. 8 Abs. 2) oder aus wichtigen Gründen (Art. 8 Abs. 3)
d)
Nichtwiederwahl auf das Ende einer Amtsdauer (Art. 9) oder Abwahl
e)
vorzeitige Pensionierung
f)
Ablauf der vereinbarten Dauer
g)
Erreichen des ordentlichen AHV-Alters; das leitende Organ kann bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen bewilligen.
h)
den Tod der arbeitnehmenden Person
i)
Invalidität, im Umfang des anerkannten Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung.
2 Als sachliche Gründe gelten insbesondere
a)
schwere oder wiederholte Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
b)
ungenügende Leistung oder ungenügendes Verhalten, die trotz Mahnung anhalten und sich wiederholen
c)
mangelnde Eignung oder Bereitschaft, vereinbarte Arbeit zu verrichten oder mangelnde Bereitschaft, andere zumutbare Arbeit zu verrichtend) mangelnde Eignung oder Bereitschaft, mit dem leitenden Organ der arbeitgebenden Institution oder der zugeordneten Kirchgemeinde zusammenzuarbeiten
d)
wesentliche wirtschaftliche oder betriebliche Gründe, sofern der betroffenen Person keine andere zumutbare Stelle angeboten werden kann oder sie eine solche nicht annimmt
e)
längerfristige erhebliche Verhinderung in der Aufgabenerfüllung; in diesem Fall kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende der Lohnfortzahlung wegen Krankheit oder Unfall beendet werden
f)
Begehung einer Straftat, die sich mit der Aufgabenerfüllung nicht vereinbaren lässt
g)
wesentliche unwahre Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen vor der Wahl oder Anstellung
h)
Wegfall oder Nichterfüllung einer Wahl- oder Anstellungsbedingung.
3 Als wichtige Gründe gelten solche, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die betroffene Vertragspartei unzumutbar machen. Je nach dem Grad der Intensität können auch die unter Abs. 2 genannten sachlichen Gründe gleichzeitig wichtige Gründe im Sinne dieses Gesetzes sein. Die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes über die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten sinngemäss
.
301.100 § 56, 301.100 § 56 Abs. 1, 301.100 § 56 Abs. 24 Die Feststellungen über das Vorliegen sachlicher oder wichtiger Gründe werden in der Regel durch das leitende Organ der arbeitgebenden Institution getroffen. Dieses mahnt auch die arbeitnehmende Person im Sinne von Abs. 2 lit. b an. Im Falle einer von der Kirchgemeinde gewählten Amtsperson trifft der Kirchenstand in Zusammenarbeit mit dem Kirchenrat die fraglichen Feststellungen und begründet bei Pfarrpersonen damit seinen Antrag an den Kirchenrat, ein Abwahlverfahren durchzuführen
.
201.100 § 39 Abs. 1 lit. h, 201.200 § 112 Abs. 21 Der Kirchenrat kann aus sachlichen oder wichtigen Gründen das Arbeitsverhältnis zu den von ihm gewählten Amtspersonen auflösen
. Das gleiche gilt für die von einer Kirchgemeinde gewählte Pfarrperson innerhalb der ersten beiden Jahre ihres Amtes auf Antrag des Kirchenstandes
.
301.100 § 533 Das Vorgehen bei der Bestätigungswahl auf das Ende einer Amtsperiode sowie bei der vorzeitigen Bestätigungswahl während der Amtsperiode ist im Wahlgesetz geregelt)
.
201.100 § 42, 201.200 § 158, 201.200 § 159, 201.200 § 1604 Gegen den Entscheid des Kirchenrates bzw. des Kirchenstandes, eine vorzeitige Bestätigungswahl durchzuführen, steht der Rekurs an die Rekurskommission offen. Dem Rekurs wird in der Regel keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1 Die Kündigungsfrist beträgt
a)
während der Probezeit 7 Tage
b)
bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen und innerhalb befristeter Arbeitsverhältnisse 3 Monate, bei Amtspersonen 6 Monate
c)
aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos beendet werden.
301.100 § 532 Die beabsichtigte Nichtwiederwahl durch den Kirchenrat bzw. die Absicht des Kirchenstandes, der Kirchgemeinde die Nichtwiederwahl der Amtsperson zu beantragen, ist der arbeitnehmenden Person mindestens 6 Monate vor Ablauf der Amtsdauer mitzuteilen
.
3 Keine verbindlichen Fristen bestehen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund gegenseitiger Vereinbarung.
Art. 11
Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis kann von der arbeitgebenden Institution aus sachlichen Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfristen und Termine umgestaltet werden
.
2 Im gegenseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis jederzeit umgestalten.
III. Rechte der arbeitnehmenden Personen
401.120 Der Anspruch auf Entlöhnung richtet sich nach den Bestimmungen des Besoldungsdekretes
, soweit die arbeitgebende Institution nicht auf eine eigene Regelung verweist.
1 Überstunden können nur kompensiert werden, wenn sie von der vorgesetzten Stelle im Voraus angeordnet sind. Die Kompensation erfolgt grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer
.
2 Sofern angeordnete Überstundenarbeit innerhalb eines Jahres nicht mit Freizeit kompensiert werden kann, wird sie mit dem ordentlichen Stundenansatz (ohne Sozialzulagen und ohne Spesenvergütungen) entschädigt.
3 Es werden höchstens 180 Überstunden im Kalenderjahr vergütet.
4 Zur Kompensation von Diensten an gesetzlichen Feiertagen unter der Woche haben Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle Anspruch auf eine Woche Freizeit. Für diese Personen bestehen keine weiteren Ansprüche auf Kompensation von Überzeit.
201.200 § 77 Abs. 21 Der jährliche Ferienanspruch beträgt
a)
vier Wochen bis zum Kalenderjahr, in welchem die arbeitnehmende Person das 49. Altersjahr vollendet
b)
fünf Wochen vom Kalenderjahr an, in welchem die arbeitnehmende Person das 50. Altersjahr vollendet
c)
sechs Wochen vom Kalenderjahr an, in welchem die arbeitnehmende Person das 60. Altersjahr vollendet.
201.200 § 77 Abs. 22 Für Pfarrpersonen verlängert sich der ordentliche Ferienanspruch jeweils zusätzlich um einen Sonntag.
3 Im Kalenderjahr nicht bezogene Ferien sind bis zum Ende des ersten Drittels des folgenden Jahres zu beziehen.
Art. 15
Spezielle Ferienregelung
1 Bei Eintritt oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres werden die Ferien anteilmässig berechnet.
401.100* § 312 Krankheit oder Unfall
unterbricht die Ferien, soweit das entsprechende Ereignis ärztlich bescheinigt wird.
3 Gesetzliche Feiertage gemäss kantonalem Ruhetagsgesetz
gelten, sofern sie auf einen Werktag fallen, nicht als Ferientage.
4 Übersteigt die Abwesenheit am Arbeitsplatz infolge von Militärdienst, Urlaub, Krankheit oder Unfall im Kalenderjahr drei Monate, so reduziert sich der Ferienanspruch für jeden weiteren ganzen Monat Abwesenheit um je einen Zwölftel bis auf die minimale Dauer von einer Woche.
1 Als Urlaub gilt jede auf Gesuch hin bewilligte Abwesenheit vom Arbeitsplatz.
3 Bevor der Kirchenrat kantonalkirchlich angestellten Personen, welche bei Kirchgemeinden eine Funktion erfüllen, Urlaub gewährt, nimmt er Rücksprache mit dem betreffenden Kirchenstand.
4 Durch den Urlaub erfährt das Arbeitsverhältnis keinen Unterbruch.
Art. 17
Beiträge an Vorsorge während des Urlaubs
401.180 archiv § 7 Bei unbezahltem Urlaub bezahlt die Arbeitgeberin weiterhin die Risikoprämie. Ein allfälliger Einkauf besserer Altersleistungen im Rahmen des massgebenden Personalvorsorgereglements
ist Sache der arbeitnehmenden Person.
1 Je nach dem Grad des Interesses der arbeitgebenden Institution an der Beurlaubung kann eine teilweise oder volle Besoldung zugebilligt werden. Die bei der arbeitgebenden Institution geleisteten Dienstjahre sind dabei zu berücksichtigen.
2 Dauert der Urlaub länger als sechs Monate, können die periodischen Besoldungserhöhungen (Dienstaltersstufen) sistiert werden.
403.310, 403.313 Der bezahlte Studienurlaub wird durch ein Dekret geregelt
.
Ohne Besoldungsabzug und Verkürzung des Ferienanspruchs wird der arbeitnehmenden Person angemessener Urlaub gewährt bei Hochzeit, Geburt oder Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel und andern ausserordentlichen Anlässen. Es gelten die Bestimmungen über den Kurzurlaub der Personalverordnung des Kantons Schaffhausen.
Art. 21
Mutterschaftsurlaub
Mitarbeiterinnen haben bei Schwangerschaft und Niederkunft Anspruch auf vier Monate Lohnzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis über neun Monate gedauert hat. Dauerte das Arbeitsverhältnis weniger als neun Monate, so besteht Anspruch auf zwei Monate Lohnzahlung.
Art. 22
Vaterschaftsurlaub
Bei der Geburt eines Kindes wird dem Vater ein bezahlter Urlaub von 2 Wochen mit 2 Sonntagen gewährt. Der Vaterschaftsurlaub ist innerhalb eines Jahres ab der Geburt des Kindes zu beziehen.
Art. 23
Besoldung bei Militär- und Zivilschutzdienst
1 Bei Dienstleistungen, zu denen die arbeitnehmende Person auf Grund des Bundesrechtes verpflichtet ist, wird - mit Ausnahme des Beförderungsdienstes - der volle Lohn ausgerichtet. Die Erwerbsausfallentschädigung steht in diesen Fällen bis zur Höhe der Lohnzahlung der arbeitgebenden Institution zu.
2 Für die Zeiten des Aktivdienstes ist die Synode ermächtigt, besondere Regelungen zu treffen.
201.200 § 119 Die arbeitgebende Institution fördert und unterstützt die berufliche Weiterbildung der arbeitnehmenden Personen.
Der arbeitnehmenden Person ist auf Verlangen von der arbeitgebenden Institution ein Ausweis über ihre Tätigkeit und die Dauer der Dienstzeit auszustellen. Auf Wunsch sind darin Qualifikationen aufzunehmen.
201.200 § 1231 Die arbeitgebende Institution übernimmt die Kosten für Rechtsstreitigkeiten, die der arbeitnehmenden Person im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit gegenüber Dritten erwachsen. Der Rechtsstreit ist dem leitenden Organ der arbeitgebenden Institution unverzüglich nach dem Entstehen anzuzeigen. Es hat ein Mitspracherecht bei der grundsätzlich freien Wahl des Anwaltes.
2 Ergibt sich aus dem Rechtsstreit, dass die arbeitnehmende Person vorsätzlich oder grobfahrlässig widerrechtlich gehandelt hat, so hat diese für die Kosten ganz oder teilweise aufzukommen.
IV. Pflichten der arbeitnehmenden Personen
Art. 28
Arbeits- und Treuepflicht
403.211 § 1 Abs. 11 Die arbeitnehmende Person hat die von ihr übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt. Sie hat ihre Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen.
201.200 § 115, 403.310 § 9 Abs. 12 Im Rahmen ihrer Arbeitspensen sind die arbeitnehmenden Personen verpflichtet, einander in ihren dienstlichen Obliegenheiten zu unterstützen und unentgeltlich zu vertreten.
3 Wenn es die Umstände erfordern, kann die arbeitnehmende Person verpflichtet werden, im Rahmen ihres Arbeitspensums auch zumutbare Arbeiten ausserhalb ihres Aufgabenkreises unentgeltlich zu übernehmen.
Art. 29
Nebenbeschäftigung
1 Vollamtliche bzw. zu 100 % angestellte Personen dürfen keiner Nebenbeschäftigung nachgehen. Bei Teilzeitbeschäftigten besteht Informationspflicht gegenüber der arbeitgebenden Institution. Als Nebenbeschäftigung gilt auch die Annahme eines Verwaltungsratsmandats.
2 Ausnahmen können von der arbeitgebenden Institution bewilligt werden, wenn die Nebenbeschäftigung mit der Arbeitsstelle vereinbar ist und sich daraus keine Nachteile ergeben. Steht die Nebenbeschäftigung einer Pfarrperson zur Diskussion, entscheidet der Kirchenrat erst nach Anhörung des Kirchenstandes der betroffenen Kirchgemeinde. Die ausfallende Arbeitszeit infolge Nebenbeschäftigung ist nachzuholen.
3 Nicht als Nebenbeschäftigung gilt die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Vor Übernahme eines solchen ist indes die arbeitgebende Institution zu informieren. Bei häufiger Abwesenheit vom Arbeitsplatz bedarf die Übernahme des öffentlichen Amtes ausserdem einer Bewilligung; die ausfallende Arbeitszeit ist in solchen Fällen ganz oder teilweise nachzuholen. Die Einzelheiten regelt die arbeitgebende Institution.
201.200 § 1321 Die Pfarrpersonen der Kirchgemeinden sind verpflichtet, im Gebiet ihrer Kirchgemeinde zu wohnen. Ausnahmen regelt der Kirchenrat auf Antrag des Kirchenstandes und nach Anhörung der Beteiligten.
201.200 § 1322 In der Regel wohnt die Pfarrperson in dem von der Kirchgemeinde zugewiesenen Pfarrhaus. Steht ein solches nicht zur Verfügung oder liegen andere schwerwiegende Gründe vor, treffen Kirchgemeinde und Pfarrperson eine andere Regelung.
1 Krankheit, Unfall oder sonstige Dienstverhinderung ist dem leitenden Organ der arbeitgebenden Institution sofort mitzuteilen. Wenn Krankheit oder Unfall ein Ausbleiben von mehr als 5 Arbeitstagen bedingt, ist ein Arztzeugnis beizubringen, aus dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Stellvertretungen werden durch die arbeitgebende Institution geregelt.
2 Die arbeitnehmenden Personen können in begründeten Fällen zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden.
101.300 § 3211 Die Pfarr- und ihre Hilfspersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
201.200 § 1172 Im Übrigen ist jede arbeitnehmende Person zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Art. 33
Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Invalidität
1 Ist die arbeitnehmende Person infolge von Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise arbeitsunfähig, wird ihr die volle Besoldung bis auf die Dauer von maximal 12 Monaten ausgerichtet, bei befristeten Anstellungsverhältnissen jedoch höchstens bis zum Zeitpunkt von dessen Beendigung. Leistungen der Pensionskasse und der eidg. Invalidenversicherung werden bis zur Höhe des Besoldungsanspruchs angerechnet; ebenso Leistungen der Militärversicherung und anderer Versicherungsträger, soweit sie nicht mit der Rente der Pensionskasse verrechnet werden. Von der Verrechnung ausgenommen sind Leistungen, welche die angestellte Person mehrheitlich selbst finanziert hat.
2 Tritt nach Wiederaufnahme der Arbeit ein Rückfall ein, so besitzt die arbeitnehmende Person nur dann den uneingeschränkten Anspruch auf die Leistungen gemäss Abs. 1, wenn sie seit der Wiederaufnahme der Arbeit mindestens sechs Monate voll gearbeitet hat, wobei die Zeit allfälliger Teilarbeitsfähigkeit prozentual angerechnet wird. Diese Einschränkung gilt nicht bei Arbeitsunfähigkeit zufolge einer anderen Krankheit oder eines weiteren in dieser Frist erlittenen Unfalles.
3 Privatrechtlich Angestellte beziehen bei Krankheit oder Unfall während des ersten Dienstjahres die ganze Besoldung für eine Zeit, welche der Hälfte der bereits geleisteten Dienstzeit entspricht, mindestens jedoch für einen Monat. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt sinngemäss die Einschränkung von Abs. 1.
4 Ist die Krankheit oder der Unfall grob selbstverschuldet, so kann das leitende Organ der arbeitgebenden Institution die Besoldungszahlung kürzen.
5 Ist ein Dritter für die Krankheit oder den Unfall der arbeitnehmenden Person gegenüber schadenersatzpflichtig, so hat die Geschädigte ihren Anspruch der arbeitgebenden Institution abzutreten und bei der Geltendmachung der Forderung mitzuwirken.
301.100 § 60 Abs. 1Art. 34
Lohnfortzahlung bei Kündigung oder bei Nichtwiederwahl von Pfarrpersonen
301.100 § 60, 401.100* § 8, 401.100* § 9 Wird eine Pfarrperson durch Kündigung aus sachlichen Gründen entlassen
oder endet zufolge Nichtwiederwahl oder Abwahl ihr Arbeitsverhältnis wegen sachlicher Gründe
, so besteht ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses während sechs Monaten Anrecht auf die bisherige Wohnung und Besoldung. Die Frist kann vom Kirchenrat im Einvernehmen mit dem Kirchenstand und dem Pfarrer verkürzt oder bis zur Aufnahme des Dienstes durch die nachfolgende Person verlängert werden.
Art. 35
Unfallversicherung
An die Kosten aus dem Versicherungsschutz gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung hat die arbeitnehmende Person für ihre Nichtberufsunfallversicherung einen Beitrag von maximal 3 o/oo vom AHV-pflichtigen Lohn zu entrichten. Das Nähere regeln die leitenden Organe der arbeitgebenden Institutionen.
Art. 36
Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod
201.200 § 121, 401.180 archiv Um die arbeitnehmenden Personen und ihre Angehörigen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität nach Möglichkeit zu schützen, besteht ein Anschlussvertrag mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge
. Das Nähere regelt das Dekret der Synode über die berufliche Vorsorge
.
Art. 37
Besoldungsnachgenuss
401.100* § 7 Abs. 1 lit. h1 Beim Hinschied einer arbeitnehmenden Person
haben die Familienangehörigen, für deren Unterhalt die verstorbene Person im Wesentlichen aufkam, Anspruch auf die ganze Besoldung für den laufenden Monat. Vom nächsten Monat an treten für die Hinterbliebenen der bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge Versicherten die Leistungen dieser Vorsorgeeinrichtung in Kraft, wobei die arbeitgebende Institution noch während sechs Monaten die Differenz zwischen den statutarischen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung und der zuletzt bezogenen Besoldung übernimmt.
2 War die verstorbene Person bei der Pensionskasse sparversichert, wird die anrechenbare Hinterbliebenenrente nach den Bestimmungen für die Versicherten mit Vorbehalt berechnet.
3 Für arbeitnehmende Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörten, richtet die arbeitgebende Institution an Familienangehörige, für deren Unterhalt die verstorbene Person im Wesentlichen aufkam, die Besoldung während dreier Monate nach dem Sterbemonat aus.
4 Leistungen von anderer Seite, ausgenommen solche, für welche die verstorbene Person die entsprechenden Prämien selbst erbrachte, werden an die Besoldungsnachzahlung angerechnet.
VI. Verantwortlichkeit und Verfahren zur Sicherstellung des Aufgabenvollzugs
Art. 38
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
201.200 § 1231 Für die vermögensrechtliche Verantwortung der arbeitnehmenden Personen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Arbeitnehmer vom 23. September 1985 (Haftungsgesetz des Kantons Schaffhausen
).
201.200 § 123 Abs. 22 Zur Deckung von Schäden aus der Amtsführung von arbeitnehmenden Personen schliessen der Kirchenrat für die Kantonalkirche und der Kirchenstand für die Kirchgemeinde die erforderlichen Versicherungen ab
.
201.100 § 34, 201.100 § 39 Abs. 1 lit. i, 201.200 § 89, 201.200 § 901 Verletzt eine arbeitnehmende Person ihre Dienstpflichten, kann der Kirchenrat für Pfarrpersonen und weitere kantonal angestellte Personen
bzw. der Kirchenstand
für die arbeitnehmenden Personen seiner Kirchgemeinde folgende Massnahmen anordnen, insbesondere:
a)
Erteilung eines Verweises
b)
Rückversetzung in der Besoldung im Rahmen von höchstens zwei Gehaltsstufen für die Dauer von längstens zwei Jahren.
201.200 § 89 Abs. 3, 201.200 § 89 Abs. 42 Die Massnahmen können erst nach Abklärung des Sachverhaltes und Anhörung der betroffenen Person angeordnet werden und sind schriftlich zu begründen.
Art. 40
Verjährung von Dienstpflichtverletzungen
1 Sind seit der Dienstpflichtverletzung mehr als zwei Jahre verflossen, so gilt der Fall als verjährt, sofern nicht bereits ein strafrechtliches Untersuchungsverfahren hängig ist.
2 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wird das Verfahren gegenstandslos.
VII. Vollzug und Schlussbestimmungen
201.100 § 34 Für die einheitliche Anwendung der Bestimmungen des Personalgesetzes ist der Kirchenrat zuständig.
Art. 42
Inkraftsetzung und Übergangsbestimmung
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Synode auf einen durch den Kirchenrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
. Es gilt auch für alle Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
Schaffhausen, 25. November 2009
Im Namen der Synode
Die Präsidentin: Lotti Uehlinger
Die Sekretärin: Lisa Wieser
Das Gesetz unterlag dem fakultativen Referendum und wurde nach unbenutzter Frist vom Kirchenrat in Kraft gesetzt auf den 1. Jan. 2011.
Änderung in Artikel 11 durch Beschluss der Synode vom 24.06.2021. Nach Ablauf der Referendumspflicht durch den Kirchenrat in Kraft gesetzt am 07.12.2021.