303.611

Diakoniekonvent, Statut
303.611
Kantonalkirche Schaffhausen

Statut des Diakoniekonvents

(Diakoniekonvent, Statut)
vom 11. März 2008
Gestützt auf Art. 26h, Art. 39e und Art. 58 der Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vom 22. September 2002 sowie Art. 97 der Kirchenordnung vom 29. November 2006 gibt sich der Diakoniekonvent folgende Ordnung:
§ 1
Zusammensetzung und Mitgliedschaft
201.100 § 58, 201.200 § 97 Der Diakoniekonvent besteht aus den von den Kirchgemeinden oder der Kantonalkirche gewählten oder angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sozialdiakonischen Bereich.
§ 2
Aufgaben
201.100 § 58, 201.200 § 97

a)

Der Diakoniekonvent behandelt soziale, gesellschaftliche und kirchliche Fragen und setzt sich für die Anliegen von Menschen in besonderen Lebenslagen ein.

b)

Er informiert seine Mitglieder, stellt den Erfahrungsaustausch in der täglichen Arbeit und in gemeindeübergreifenden Projekten sicher.

c)

Er pflegt und fördert die fachliche Weiterbildung seiner Mitglieder.

d)

Er sucht den Kontakt mit dem Pfarrkonvent.

e)

Er berät die Verhandlungsgeschäfte der Synode, welche die Synode oder der Kirchenrat dem Diakoniekonvent zugewiesen oder der Diakoniekonvent selbst zur Vorbereitung bestimmt hat.

f)

Er vertritt seine Mitglieder, die in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen arbeiten, gegenüber den Kirchenbehörden.

g)

Er verfasst einen Jahresbericht an den Kirchenrat.

§ 3
Vertretung
201.100 § 58 Abs. 3, 303.410 § 6 Der Diakoniekonvent ist jeweils durch ein Mitglied vertreten in:

a)

der Synode mit beratender Stimme und Antragsrecht durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

b)

der Diakoniekonferenz der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen und in weiteren kantonalkirchlichen Gremien

c)

der Diakoniekonferenz des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes

d)

der Diakonatskonferenz der Evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz

e)

dem Dachverband SDM (Dachverband der kantonalen und interkantonalen Zusammenschlüsse der Sozialdiakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Evangelisch-reformierten Kirchen der Deutschschweiz)

§ 4
Geschäftsführung
1 Die Geschäftsführung des Diakoniekonvents umfasst drei Personen und beinhaltet Vorsitz, Kasse und Aktuariat. Sie wird von der Versammlung mit einfachem Mehr auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in der Regel mit offenem Handmehr. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine schriftliche Wahl verlangen.
503.1122 Die Akten werden dem Archiv der Kantonalkirche übergeben.
§ 5
Stimmrecht
201.200 § 97 Abs. 31 Die gewählten Sozialdiakoninnen und -diakone (SDM) besitzen Stimmrecht im Diakoniekonvent. Alle anderen Mitglieder haben beratende Stimme sowie Antragsrecht.
201.100 § 39, 201.200 § 110 Abs. 5, 201.200 § 1122 Die Wahlfähigkeit und die Wählbarkeit werden vom Kirchenrat festgestellt.
201.200 § 110 Abs. 5, 801.1123 Anerkannte und wählbare Sozialdiakoninnen und -diakone (SDM) besitzen einen Abschluss einer durch die Landeskirche anerkannten Ausbildungsstätte oder sind durch die Überprüfungskommission der Diakonatskonferenz der Evangelisch-reformierten Kirchen der Deutschschweiz anerkannt worden. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit der kantonalen Anerkennung durch den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen.
§ 6
Versammlungen

a)

Der Diakoniekonvent versammelt sich mindestens zweimal im Jahr. Ausserordentliche Konvente können auf Verlangen von mindestens drei der Mitglieder einberufen werden.

b)

Personen im Praktikum können den Versammlungen ohne Stimmrecht beiwohnen. Über die Einladung von weiteren Gästen entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende.

c)

Das Mitglied des Kirchenrates, welches dem Departement Diakonie vorsteht, wird zu den Versammlungen des Diakoniekonventes eingeladen und hat beratende Stimme sowie Antragsrecht.

d)

Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung.

e)

Über die Verhandlungen des Diakoniekonventes wird ein Protokoll erstellt.

f)

Die Teilnahme an den Versammlungen ist für die Mitglieder verpflichtend. Im Verhinderungsfalle haben sie sich schriftlich zu entschuldigen.

§ 7
Finanzen und Revision
201.200 § 97 Abs. 41 Die Mitglieder entrichten einen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe alle zwei Jahre durch den Diakoniekonvent festgesetzt wird. Die Zentralkasse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen beteiligt sich an den Kosten. Diese sind jeweils im Voranschlag der Kantonalkirche festzuhalten.
2 Der Diakoniekonvent wählt auf Amtsdauer eine Revisorin bzw. einen Revisor, der die Rechnungsführung zuhanden der Versammlung überprüft.
Dieses Statut ersetzt das Statut des Diakoniekonvents vom 22. Oktober 2003. Es wurde im Konvent vom 11. März 2008 beschlossen.

Schaffhausen, 11. März 2008

Im Namen des Diakoniekonvents
Die Vorsitzende: Bettina Hitz-Bovey
Die Aktuarin: Eva Schwyn

Gemehmigung durch den Kirchenrat am 25. März 2008, gemäss Art. 97 Abs. 3 KO.